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Vorlage - /2017/036  

Betreff: Weide auf dem Grundstück Stadtstraße 1
Status:öffentlich  
Art:Mitteilung
Beratungsfolge:
Bauausschuss
14.03.2017 
Sitzung des Bauausschusses zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n

Sach- und Problemdarstellung:

Die Trauerweide auf dem Grundstück Stadtstraße 1 wurde am 15. Februar gefällt. Im Raum steht, ob damit grünordnerische Festsetzungen in Bebauungsplänen umgangen beziehungsweise missachtet wurden und welche Rolle dabei die Stadtverwaltung Glückstadt spielt.

 

zur Historie:

2002-2004 Wettbewerb Hafenkopf

26.02.2004 Einwohnerversammlung zum Wettbewerb Hafenkopf, vgl. Vorlage 2004/076

 

26.08.2002: Aufstellungsbeschluss B-Plan Nr. 1.52

14.01.2003: frühzeitige Bürgerbeteiligung

Oktober 2004: Auslegung B 1.52 mit 48 Stellungnahmen von Privatpersonen, davon haben acht Personen für kleineres oder gar kein Gebäude auf dem Grundstück Stadtstraße 1 und dafür den Erhalt der damals noch fünf Bäume plädiert. Beschluss der Stadtvertretung gem. Abwägungsvorschlag, d.h. Erhalt eines Baumes.

31.03.2005: Rechtskraft B 1.52

 

Im B-Plan wird u.a. ein Baufenster und auch der Erhalt eines der vorhandenen Bäume festgesetzt. Der Abstand der beiden zueinander beträgt ab Stamm ca. 8m. Im Jahr 2005 war die Trauerweide spürbar kleiner als 12 Jahre später im Jahr 2017. Der Abstand konnte damals als ausreichend bezeichnet werden.

 

Im Jahr 2005 galt noch die Baumschutzsatzung. Diese wurde später aufgehoben. Die baumschützende Festsetzung im B-Plan blieb davon unberührt aber bestehen.

 

zum Fällung:

Januar 2017: Eigentümer stellt bei der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Steinburg einen Fällantrag. Hierzu wird das Gutachten eines Baumsachverständigen vorgelegt. Danach wäre „zur Vermeidung von Gebäudeschäden Rückschnittmaßnahmen erforderlich, die der Baum aufgrund fehlender Kronenrückschnittseignung dem erforderlichen Umfang nach nicht vertragen würde“. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, der Baum sei “am Standort als nicht erhaltungs- und nicht entwicklungsfähig einzustufen“.

 

Obwohl die Stadt den B-Plan erstellt hat, ist sie formalrechtlich im Verfahren „Fällantrag“ nicht beteiligt (aufgrund § 29 BauGB).

 

09.02.2017: uNB des Kreises erteilt Fällgenehmigung mit der Auflage verbunden, dass drei Ersatzbäume zu pflanzen sind, mindestens einer davon vor Ort.

 

13.02.2017: als nicht öffentliche Mitteilung wird im HA mündlich über die anstehende Fällung der Weide informiert.

15.02.2017: Fällung der Weide

 

Fazit:

Dank der Festsetzung im B-Plan konnte der Baum länger stehen als ohne diesen.

Dass die Koexistenz von Baufenster/ Gebäude und Weide irgendwann ein Ende haben würde, ggf. auch schon wegen der nicht allzu hohen Lebenserwartung von Weiden, war zu erahnen. Einen Fehler im Bauleitplanverfahren stellt das nicht dar. Zukünftig sollte jedoch verstärkt auf derlei Konfliktpotenzial geachtet werden.

 


Anlagenverzeichnis:

Keine Anlagen