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Vorlage - /2017/021  

Betreff: Unterbringung von Obdachlosen in der Containeranlage "Der Keil" und "Segelmachertwiete"
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Sozialausschuss
28.02.2017 
Sitzung des Sozialausschusses ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

 

I.

  1. Die für die Unterbringung von Asylbewerbern angemieteten Containerunterkünfte in der Straße „Der Keil“ werden zur Unterbringung von Obdachlosen, die Containerunterkünfte in der „Segelmachertwiete“ ergänzend zur Unterbringung von obdachlosen Familien genutzt.

 

  1. Ist der Platz nicht ausreichend, werden Verhandlungen mit dem Verpächter zur Nutzung der bereits aufgestellten 4 Einzelcontainer in der Straße „Der Keil“ zur Unterbringung von Obdachlosen aufgenommen.

 

II.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, für die in der Containerwohnanlage untergebrachten Familien mit Kindern und Frauen schnellstmöglich Wohnraum auf dem freien Wohnungsmarkt anzumieten, um die Unterbringung in einem angemessenen Rahmen sicherzustellen.

 

  1. Die ggf. erforderlich werdenden Haushaltsmittel für den Haushalt 2017 sind im Nachtragshaushalt 2017 zur Verfügung zu stellen.


 

 


Sach- und Problemdarstellung:

I.

Eine Grundsatzentscheidung, die für die Unterbringung von Asylbewerbern angemieteten Containerunterkünfte vorübergehend zur Unterbringung von Obdachlosen zu nutzen, wurde zur Drucksache 2016/160 abgelehnt. Es sollte nochmals über das Thema berichtet werden:

 

Die Belegungsstände 2014 bis 2017 sind aus Anlage 1 ablesbar.

 

Zum Zeitpunkt der DS-Erstellung sind in der Obdachlosenunterkunft, Stadtstraße 126, 9 Ein-Personen-Räume (7 qm bis 12 qm) mit Langzeitobdachlosen belegt.

Wie in der Sitzung des Sozialausschusses festgelegt, sollen Familien mit Kinder nur im äußersten Fall in eine Container-Unterkunft eingewiesen werden. Da in den letzten Monaten mehrere Familien mit Kinder zwangsgeräumt wurden, wird ein familiengerechter Raum (24 qm für 4 Personen) derzeit für Familien vorgehalten,  eine Belegung mit Einzelpersonen erfolgt hier nicht.

Die Container-Unterkünfte sind von mobilitätseingeschränkten Personen nicht nutzbar, da sie nicht barrierefrei sind. Aus diesem Grund wird das in der Stadtstraße vorhandene barrierefreie Zimmer erst belegt, wenn eine entsprechende Person sich obdachlos meldet.

 

In der Segelmachertwiete wurde am 06.01.2017 eine obdachlose syrische Familie (Mutter, Vater, 3 Kinder), die im Rahmen des Familiennachzugs nach Glückstadt gekommen ist, zur Vermeidung von Obdachlosigkeit untergebracht. Die Unterbringung bei dem minderjährigen Angehörigen, der im Bereich Wilstermarsch durch das Jugendamt betreut wird, konnte nicht erfolgen. Die Familie ist nicht verpflichtet, ihren Wohnort dort zu wählen, wo auch die Angehörigen wohnen. Die nachziehende Familie musste die Landesunterkunft in Glückstadt verlassen, da es sich nicht um Asylsuchende handelt, entsprechend ist Obdachlosigkeit eingetreten.

 

Die Obdachlosen werden alle zwei Monate von der Stadt darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet sind, sich um eine Wohnung zu bemühen. Die aktuelle Lage auf dem Mietwohnungsmarkt ist jedoch gerade im unteren und mittleren Preissegment als angespannt anzusehen. Es fällt den obdachlosen Personen deshalb schwer, eine adäquate Wohnung anzumieten. Erschwerend kommt hinzu, dass diese häufig negative Schufa-Eintragungen haben.

 

Die Zahl der Menschen, die sich in Glückstadt obdachlos melden, nimmt weiter zu. Unter den Amts- und Stadtverwaltungen im Kreis Steinburg wurde es so gehalten, dass die Obdachlosen sich dort obdachlos melden müssen, wo sie obdachlos geworden sind. Dementsprechend konnte die Stadt Glückstadt viele der Obdachlosen wieder in ihren alten Amtsbereich zurückweisen.

 

Nach einem Gerichtsurteil vom Verwaltungsgericht Würzburg ist die Behörde, in der sich der Obdachlose obdachlos meldet, sachlich und örtlich zuständig. Dies bedeutet, dass die Stadt Glückstadt alle Menschen, die einen Antrag auf Einweisung in die Obdachlosenunterkunft stellen, aufzunehmen hat.

 

Das kann zur Folge haben, dass die Anzahl der Obdachlosen weiterhin stetig steigen wird.

 

Es wurden vom Fachbereich III „Bürgerdienste“ in der Straße „Der Keil“ vier Container zur Unterbringung von Asylbewerbern angemietet, die zurzeit nicht benötigt werden. Deshalb besteht weiterhin die Möglichkeit, diese durch Unterbringung von Obdachlosen zu nutzen. Da die Unterkünfte in der Stadtstraße belegt sind, wird dies auch getan – zur Belegung durch obdachlose Personen siehe ebenfalls Anlage 1.

 

Die Unterbringung von Obdachlosen erfolgt in erster Linie in der Unterkunft Stadtstraße 126; erst wenn diese Möglichkeit erschöpft ist, erfolgt die Containerunterbringung.

Anfragen der Obdachlosen aus der Stadtstraße 126 nach Einweisung in die Container (etwas größere Räume – für zwei Personen bis zu 36 qm -, eigene sanitären Anlagen (WC, Dusche) – und keine Gemeinschafts-Dusche und –WC -, kleine Küche mit zwei Kochfelder, Kühlschrank und Waschbecken) werden abschlägig beschieden.

 

Hat die Stadt keine Möglichkeit der Unterbringung von Obdachlosen, muss nach ständiger Rechtsprechung die Einweisung in Pensionen, Hotels etc. erfolgen. Bei einer Wiedereinweisung in die zwangszuräumende Wohnung hat die Stadt die Nachweispflicht, vorher alle Möglichkeiten – sprich Unterbringung in Hotels und Pensionen – ausgeschöpft zu haben. Erst dann darf eine Wiedereinweisung erfolgen.

 

Es ist davon auszugehen, dass sich die Unterbringungs-Situation mittelfristig nicht ändern, sondern sich eher noch verschärfen wird.

 

 

II.

Wohnen anerkannte Flüchtlinge weiterhin in dem Wohnraum, in dem sie zu Beginn ihres Asylverfahrens eingewiesen wurden, gelten sie auch als obdachlos, weil es sich um eine vorübergehende Unterbringung handelt.

 

Die anerkannten Asylbewerber*innen können sich ab Anerkennung ihren Wohnsitz innerhalb von Schleswig-Holstein und somit auch in Glückstadt frei wählen. 

 

Die aktuelle Lage auf dem Mietwohnungsmarkt ist auch hier im unteren und mittleren Preissegment prekär. Auch ihnen fällt es schwer, geeigneten Wohnraum anzumieten. Vermieter sind auch nicht bereit, die mit der Stadt geschlossenen Mietverträge auf die anerkannten Flüchtlinge bzw. Asylbewerber*innen umzuschreiben. Da dies nicht geschieht, gelten sie als obdachlos.

 

Hinweis der Verwaltung

Eine Kündigung der durch die Stadt angemieteten Wohnungen, in denen bereits anerkannte Flüchtlinge wohnen, hätte somit zur Folge, dass zur Vermeidung von Obdachlosigkeit eine Ersatzunterkunft gefunden werden muss, die aktuell - außer in den Containern – nicht vorhanden ist. Die gekündigten Wohnungen wären aller Voraussicht nach wieder für die Unterbringung von obdachlosen Flüchtlingen anzumieten.

 

Eine Übersicht des Wohnungsbestandes mit Personenzahl und bereits anerkannten Flüchtlingen ist als nicht öffentliche Anlage 2 beigefügt.

 

Zur Auslastung der Containerwohnanlage siehe Drucksache 2017-014. Aktuell sind in der Segelmachertwiete 2 Einzelcontainer und ein Doppelcontainer frei.

 

Vor dem Hintergrund der sinkenden Zuweisungszahlen werden aus wirtschaftlichen Gründen keine leeren Wohnungen vorgehalten, so dass grundsätzlich auch vorübergehend eine Unterbringung von Familien, Frauen und Kindern in der Containerwohnanlage erfolgen muss. Eine Anschlussunterbringung schnellstmöglich im Zuge der Fluktuation im angemieteten Wohnungsbestand wird angestrebt. Eine Fluktuation ist derzeit jedoch kaum noch gegeben. Daher ist es erforderlich, ausschließlich für anerkannte Flüchtlings-Familien mit Kindern und Frauen wieder Wohnraum durch die Stadt anzumieten.

 


Finanzielle Auswirkungen:

I.

Entsprechende Haushaltsmittel für die Anmietung der Container wurden bereits im Haushalt 2017 bereit gestellt.

 

Es handelt sich um ein wirtschaftliches Vorgehen, da die Stadt sich vertraglich auf 10 Jahre gebunden hat.

 

II.

Die für die Anmietung von Wohnungen erforderlichen  Haushaltsmittel sind im Nachtragshaushalt 2017 zur Verfügung zu stellen.

 


Anlagenverzeichnis:

Anlage 1:

Belegung der Obdachlosen- als auch Containerunterkünfte

 

Anlage 2 nicht öffentlich:

Wohnungsbestand mit Personenzahl / anerkannten Flüchtlingen (n.ö.)

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1: Belegung der Obdachlosen- als auch Containerunterkünfte (293 KB)