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Vorlage - /2016/164  

Betreff: Umsatzsteuerpflicht;
hier: Neuregelung gemäß § 2b UStG
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
28.11.2016 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtvertretung der Stadt Glückstadt
15.12.2016 
Sitzung der Stadtvertretung der Stadt Glückstadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Die Stadt Glückstadt nimmt das Wahlrecht gemäß § 27 Absatz 22 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) wahr und erklärt, dass sie - vorbehaltlich eines etwaigen Widerrufs - für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 01. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin § 2 Absatz 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung anwendet.

 


Sach- und Problemdarstellung:

Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 wurde die Umsatzbesteuerung aufgrund europarechtlicher Vorgaben durch die Einführung eines neuen § 2b UStG (Anlage 1) grundlegend reformiert.

 

Daneben hat der Gesetzgeber mit dem neu eingefügten § 27 Absatz 22 UStG die Möglichkeit eröffnet hat, durch einmalige, gegenüber dem Finanzamt bis zum 31. Dezember 2016 abzugebende Erklärung zu entscheiden, dass die bisherigen Regelungen des § 2 Absatz 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung, für sämtliche vor dem 01. Januar 2021 ausgeführten Leistungen weiterhin gelten.

 

Mit dieser Übergangsregelung kann eine Optionserklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt abgegeben werden, mit der generellen Folge, dass die neue gesetzliche Regelung erst zum 01.01.2021 angewendet werden muss.

 

Gemäß des neuen § 2b UStG werden Kommunen nur noch dann nichtunternehmerisch tätig, wenn sie in Ausübung öffentlicher Gewalt hoheitlich handeln und eine Behandlung als Nichtunternehmer nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Eine größere Wettbewerbsverzerrung ist z.B. nicht anzunehmen für geringfügige Tätigkeiten und bestimmte Kooperationsleistungen. Unabhängig von einer möglichen Wettbewerbsverzerrung führen Tätigkeiten auf privatrechtlicher Grundlage unter der Voraussetzung des § 2 Absatz 1 UStG stets zur Unternehmereigenschaft und unterliegen damit der Umsatzbesteuerung.

 

Die Verwaltung wird innerhalb der Übergangsfrist sämtliche Leistungsbeziehungen dahingehend überprüfen müssen, ob es sich um privatrechtliche unternehmerische Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt mit Wettbewerbsverzerrungen handelt, die zu einer Umsatzbesteuerung führen könnten, sofern keine Ausnahmetatbestände (z.B. gemäß § 4 UStG) vorliegen. Daher sind alle Leistungen hinsichtlich ihrer Umsatzsteuerbarkeit zu prüfen. Für zukünftig zu erwartende Umsatzsteuerprüfungsverfahren der Finanzbehörde werden die Ergebnisse der Prüfung, insbesondere die als steuerbar aber steuerbefreit und die als nicht steuerbar beurteilten Sachverhalte, eingehend zu dokumentieren sein.

 

Da diese Überprüfung einige Zeit in Anspruch nehmen wird, ist zunächst von der Ausübung des Optionsrechts Gebrauch zu machen. Abhängig vom Ergebnis der Prüfung könnte vom ausgeübten Optionsrecht jährlich zurückgetreten werden.

 

Im Rahmen dieser Prüfung muss abgewägt und geprüft werden, inwieweit das Haushaltsfachverfahren umsatzsteuerrelevante Buchungen vornehmen kann. Des Weiteren muss eine Bestandsaufnahme erfolgen. Es sind hier die gesamten Verträge, die abgeschlossen worden sind (Verträge bzw. Vereinbarungen jeglicher Art: öffentlich-rechtliche Verträge, privatrechtliche Vereinbarungen, Zuschussangelegenheiten aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung, Zuschüsse aufgrund von Aufgabenverlagerungen - u.a. GDM, ETSV), aufzulisten und alsdann dahingehend zu prüfen.

 

Dieser Part ist nicht zu unterschätzen und wird einen erheblichen Mehraufwand bedeuten - personell und auch organisatorisch -, der derzeit noch nicht in konkreten Stellenanteilen bemessen werden kann. Fakt ist, dass allein für die Prüfung, was umsatzsteuerrelevant sein wird, das entsprechende Know-how vorzuhalten sein wird.

 

Als Optionserklärung gegenüber dem örtlich zuständigen Finanzamt Itzehoe kommt das beiliegende Muster des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein in Betracht (siehe Anlage 2).

 

Das Bundesministerium der Finanzen hat zu den Regelungen des § 2b UStG einen gesonderten Anwendungserlass herausgegeben (siehe Anlage 3).

 


Finanzielle Auswirkungen:

Diese umsatzsteuerrechtlichen Prüfungen können nicht allein verwaltungsintern vorgenommen werden, daher wurden zunächst Haushaltsmittel in Höhe von 5.000,00 € bei der Buchungsstelle 1.1.1.050.543150 für die Einschaltung eines Steuerberaters aufgenommen.

 


Anlagenverzeichnis:

Anlage 1 - § 2b UStG

Anlage 2 - Muster Optionserklärung

Anlage 3 - Anwendungserlass

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 2 1 Anlage 1 - § 2b UStG (84 KB)      
Anlage 1 2 Anlage 2 - Muster Optionserklärung (914 KB)      
Anlage 3 3 Anlage 3 - Anwendungserlass (7305 KB)