Vorlage - /2015/078-2
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Sach- und Problemdarstellung:
Entgegen der Darstellung in der DS 2015/078-1 erhielt die Stadt Glückstadt durch gesonderten Bescheid Städtebauförderungsmittel für das Programmjahr 2016 in Höhe von insgesamt 90.000,- € (30.000,- € Bund, 30.000,- € Land, 30.000,- € Stadt).
Im Rahmen des Nachtragshaushaltes wurden jedoch die Kostenstellen 5.1.1.020/5029.681105, 5.1.1.020/5029.681100 und 5.1.1.020/5029.781700 auf 0,- € gesetzt.
Städtebauförderungsmittel sind spätestens bis zum 31.10. eines Jahres abzurufen. Zu dem Zeitpunkt hat auch der städtische Eigenanteil – hier 30.000,- € – zur Verfügung zu stehen.
Entscheidung der Bürgermeisterin
Um den Einsatz der Städtebauförderungsmittel zu gewährleisten, hat die Bürgermeisterin entschieden, 90.000,- € brutto (30.000,- € netto, da der Bundes- und der Landesanteil an Einnahmen dem gegenüberstehen) bei der Kostenstelle 5.1.1.020/5029.781700 zur Verfügung zu stellen. Dringende Maßnahmen, die sofort ausgeführt werden müssen, ordnet die Bürgermeisterin gem. § 65 Abs. 4 GO für die Stadtvertretung und die Ausschüsse an (Eilentscheidungsrecht).
Von einer Eilentscheidung kann u.a. Gebrauch gemacht werden, wenn die Interessen der Stadt ohne sofortiges Tätigwerden gefährdet werden.
Eine Nichtinanspruchnahme bzw. ein Nicht-Abrufen der Mittel bis zum 31.10.2016 hätte den Verlust von Fördermitteln bedeutet. Es wäre ein unwirtschaftliches Vorgehen.
Die überplanmäßige Ausgabe von 90.000,- € brutto (30.000,- € netto) wird wie folgt gedeckt:
30.000,- €Mehreinnahmen 5.1.1.020/5029.681105 (Bundesanteil Städtebauförderung)
30.000,- €Mehreinnahmen 5.1.1.020/5029.681100 (Landesanteil Städtebauförderung)
30.000,- €Mehreinnahmen 5.4.1.010/1000.688100 (Erschließungsbeiträge
________Tilsiter Straße)
90.000,- €
Anlagenverzeichnis:
Keine Anlagen