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Vorlage - /2016/106  

Betreff: Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM)
Status:öffentlich  
Art:Mitteilung
Beratungsfolge:
Sozialausschuss
06.09.2016 
Sitzung des Sozialausschusses zur Kenntnis genommen   
Hauptausschuss
12.09.2016 
Sitzung des Hauptausschusses zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n

Sach- und Problemdarstellung:

Die Rechtsgrundlage für die Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM) findet sich im neu eingefügten § 5a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), der die Regelungen zum neuen Arbeitsmarktprogramm der Bundesagentur für Arbeit enthält.

 

Die groben Rahmenbedingungen des Arbeitsmarkprogramms ergeben sich aus der als Anlage 1 beigefügten Richtlinie für das Arbeitsmarktprogramm FIM.

 

Das Zusammenspiel der einzelnen Maßnahmeträger ist in dem als Anlage 2 beigefügten Schaubild verdeutlicht.

 

Kurzfassung

Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG – mit Ausnahme von Asylbewerber*innen aus sicheren Herkunftsstaaten sowie geduldeten und vollziehbar ausreisepflichtigen Personen werden zusätzliche Arbeitsgelegenheiten aus Bundesmitteln geschaffen. Flüchtlinge sollen die Wartezeit bis zur Entscheidung über die Anerkennung durch eine sinnvolle und gemeinwohlorientierte Beschäftigung überbrücken können. Ziel dabei ist eine niedrigschwellige Heranführung an den deutschen Arbeitsmarkt.

 

Die Teilnahmedauer beträgt für jeden Teilnehmer bis zu 6 Monaten bei einem Umfang von bis zu 30 Stunden die Woche. Die Teilnehmenden erhalten eine Auf­wandsentschädigung von 0,80 € die Stunde.

 

Sollten Teilnehmer*innen während der Maßnahme eine Anerkennung erhalten folgt ein Wechsel in den Zuständigkeitsbereich des Jobcenters. Die Maßnahme kann jedoch bis zum Ende der Laufzeit weitergeführt werden, sofern der Teilnehmende, der Maßnahmeträger oder das Jobcenter der Fortsetzung nicht widersprechen.

 

Wird der Asylantrag eines Teilnehmenden während der Dauer einer FIM abgelehnt, ist von der nach AsylbLG zuständigen Leistungsbehörde zu prüfen, ob dieser noch die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt. Bestehen diese nicht mehr, ist die Teilnahme an der Maßnahme unverzüglich zu beenden.

 

Weiterführende Maßnahmen, wie die Teilnahme an Sprach- oder Integrationskursen haben Vorrang vor einer Zuweisung in eine FIM-Maßnahme.

 

Insgesamt sind die FIM auf eine Laufzeit bis zum 31.12.2020 ausgelegt.

 

Trägerschaft

Das Antragsverfahren ist in Nr. 4.4 der Richtlinie für das Arbeitsmarktprogramm FIM geregelt. Anträge sind über den Kreis zu stellen, die Agentur für Arbeit prüft, genehmigt und rechnet ab. Je besetztem Platz wird eine monatliche Pauschale von 250 € für den Maßnahmeträger gezahlt.

 

Umsetzung im Kreis Steinburg

Die Kommunen können sich als Träger der Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen bewerben. Die Arbeitsgelegenheit muss zusätzlich, wettbewerbsneutral und im öffentlichen Interesse sein.

 

Die Kontingente werden den Kreisen zugewiesen. Im Kreis Steinburg kann voraussichtlich mit mindestens 40 Plätzen gerechnet werden.

 

Der Kreis hat um Rückmeldung bis zum 05.09.2016 gebeten, ob im kreisangehörigen Bereich Interesse an der Einrichtung von Plätzen besteht.

 

Nicht beanspruchte Plätze des kreisangehörigen Bereiches werden an gemeinnützige Träger vergeben.

 

Nicht gesichert ist jedoch, dass etwaige Plätze auch tatsächlich besetzt werden können, da der in Frage kommende Personenkreis nach AsylbLG eingeschränkt ist und gleichzeitig dieser Personenkreis auch für vorrangige Maßnahmen, wie die Teilnahme an Sprach- oder Integrationskursen in Frage kommt.

 

Die mit der weiteren Umsetzung verbundenen Fragen und Arbeiten werden aktuell durch den Kreis Steinburg geklärt.

 

Umsetzbarkeit in Glückstadt

Aktuell liegt der Verwaltung eine Konzeptidee „Glückstadt Aktiv – Sauberkeit und Sicherheit in Glückstadt“ vor, welche von der Piratenpartei in Zusammenarbeit mit einem Glückstädter Bürger entwickelt wurde. Danach sollen Transferhilfeempfänger und Flüchtlinge im Rahmen einer Ausbildung zum Sicherheitsdienstmitarbeiter Kontroll- und Reinigungsgänge in Glückstadt durchführen.

 

Für eine Umsetzung kommen unterschiedliche „Programme“ und „Personengruppen“ in Frage (vereinfacht dargestellt):

 

  • Arbeitsgelegenheiten (AGH) nach § 16 d SGB II (ausschließlich SGB II – Empfänger, hierzu gehören auch anerkannte Flüchtlinge), Einsatzzeit in der Regel 6 Monate, Ausnahmen sind möglich, Zuständigkeit liegt beim Jobcenter
  • Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM) nach § 5 a AsylbLG (Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG - mit Ausnahme von Asylbewerber*innen aus sicheren Herkunftsstaaten sowie geduldeten und vollziehbar ausreisepflichtigen Personen), Einsatzzeit bis zu 6 Monate, Zuständigkeit liegt bei der BA und dem Kreis in enger Zusammenarbeit mit der Stadt
  • Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG (Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG - ohne Ausnahme), Zuständigkeit Stadt in enger Zusammenarbeit mit dem Kreis, keine Begrenzung der Einsatzzeit

 

Alle Programme haben gemeinsam, dass die Arbeitsgelegenheit / auszuführenden Tätigkeiten zusätzlich, wettbewerbsneutral und im öffentlichen Interesse sein müssen, d.h., dass keine Arbeitsmarktverdrängung stattfinden darf. Als Träger kommen jeweils kommunale und gemeinnützige Träger in Frage.

 

Unabhängig von der vorliegenden Konzeptidee sind weitere Maßnahmen denkbar. Aktuell hat die Verwaltung z.B. 5 Flüchtlinge als Dolmetscher, darunter 2 Frauen speziell für Frauen (z.B. Frauenarztbesuche) im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG im Einsatz. Diese Arbeitsgelegenheiten könnten zukünftig z.B. auch im Rahmen der FIM durchgeführt werden, wenn der Personenkreis die Voraussetzungen erfüllt.

 

Verwaltungsintern sind insgesamt noch eine Reihe von Fragen mit Dritten (insbesondere Jobcenter, Kreis) abzuklären. Weiterhin ist der damit verbundene Verwaltungsaufwand von Bedeutung.

 

Die interne Prüfung aller Möglichkeiten soll bis Ende August 2016 abgeschlossen sein. Die Verwaltung wird im Ausschuss ergänzend berichten.

 


Anlagenverzeichnis:

1. Arbeitsmarktprogramm FIM

2. Schaubild

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 1. Arbeitsmarktprogramm FIM (1549 KB)      
Anlage 2 2 2. Schaubild (1637 KB)