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Vorlage - /2016/091  

Betreff: Änderung der Sportförderungsgrundsätze der Stadt Glückstadt
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Sozialausschuss
06.09.2016 
Sitzung des Sozialausschusses abgelehnt   
Hauptausschuss
12.09.2016 
Sitzung des Hauptausschusses geändert beschlossen   
Stadtvertretung der Stadt Glückstadt
15.12.2016 
Sitzung der Stadtvertretung der Stadt Glückstadt ungeändert beschlossen   
Sozialausschuss
29.11.2016 
Sitzung des Sozialausschusses ungeändert beschlossen   
Hauptausschuss
12.12.2016 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Die Sportförderungsgrundsätze der Stadt Glückstadt werden nicht geändert.

 


Sach- und Problemdarstellung:

Neben einem Zuschuss auf der Grundlage von Mitgliederzahlen (Grundbetrag 100,00 € zuzgl. 4,00 €/Kind u. Jugendliche/r) und für hauptamtliche Turn- und Sportlehrer (225,00 € mtl./Lehrkraft) werden nach den Sportförderungsgrundsätzen der Stadt Glückstadt Zuschüsse für die Beschaffung von Sportgeräten und Sportaus­rüstungen bis zu einem Drittel der Beschaffungskosten vorbehaltlich bereitstehender Haushaltsmittel gewährt. Förderungsfähig sind Geräte und Ausrüstung mit einem Preis von mindestens 500,00 € und höchstens 2.000,00 €. Ausnahmen sind möglich. Geräte, die der Unterhaltung (z.B. Rasenmäher) und der Ausstattung (z. B. Schränke) von Sportstätten dienen werden, nicht bezuschusst.

 

Anträge für Sportfördermittel außerhalb des laufenden Sportbetriebes müssen jeweils bis 30.06. eines Jahres für das jeweils nächste Haushaltsjahr gestellt werden.

 

Lt. Beschluss der Stadtvertretung vom 31.01.2013 ist für 2013 ein Festbetrag in Höhe von 17.000 und ab 2014 von 13.000 € für das Sportförderungsbudget festgelegt worden. Von dem nach Abzug der (schwankenden) Zuschusshöhe für jugendliche Mitglieder und Sportlehrer (durch­schnittlich rd. 10.000 €) verbleibenden Betrag für Sportgeräte (durchschnittlich rd. 3.000 €) werden automatisch Sportgeräte mit einem Anschaffungswert von 500 € bis 2000 € berücksichtigt. Sofern der Gesamtzuschussbetrag dieser Anträge im Budget liegt, können alle Anträge genehmigt werden. Wird das Budget nicht ausgeschöpft, können Anträge mit einem Anschaffungswert über 2.000 € berücksichtigt werden.

 

Sofern der zur Verfügung stehende Betrag für Sportgeräte nicht für alle fristgerecht gestellten Anträge ausreicht, sind die einzelnen Zuschusssummen um einen ent­sprechenden Prozentanteil zu kürzen.

 

Aus Sicht der Verwaltung haben diese Änderungen zu einer gerechten Verteilung der Mittel geführt.

 

Im Rahmen der Haushaltsberatungen 2016 wurde über den Zuschussantrag des Reitvereins Glückstadt e.V. für 1 Pferd und 1 Pony (insgesamt 2.000,00 €) beraten. Seitens der SPD-Fraktion wurde angeregt, die Sportförderungsgrundsätze der Stadt dahingehend zu ändern, dass keine lebenden Tiere bezuschusst werden, sondern lediglich Sachmittel.

 

Mit Beschluss der Stadtvertretung vom 10.03.2016 wurden die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan 2016 beschlossen. Dieser Beschluss beinhaltet die Empfehlung des Hauptausschusses vom 15.02.2016. Im Gang der Beratung heißt es dazu:

 

„Sportförderrichtlinie:

Grundsätzlich werden keine Zuschüsse für die Anschaffungen von lebenden Tieren gewährt, wie in der Vergangenheit auch. Diese Regelung gilt grundsätzlich und unabhängig von Haushaltsjahren. Des Weiteren ist dieser Passus ist in die Sportförderrichtlinie entsprechend aufzunehmen.“

 

Hierzu liegen Stellungnahmen des Reitvereins Glückstadt e.V (Anlage 1) sowie des Pferdesportverbandes Schleswig-Holstein e.V. (Anlage 2) vor.

 

Beide Stellungnahmen regen an, im Sinne der Gleichbehandlung aller Sportvereine und Sportarten, von einer Änderung der Sportförderungsgrundsätze abzusehen.

Stellungnahme der Verwaltung

 

Gemäß § 90a BGB sind Tiere keine Sachen. Sie werden jedoch durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Danach würden die Bestimmungen für Sportgeräte und -ausrüstungen für Tiere entsprechend gelten.

 

Bei einem Reitverein gehören „Pferde und Ponys“ somit zu den Sportgeräten, die für die Ausübung dieser Sportart zwingend notwendig sind. 

 

Im Rahmen der Gleichbehandlung aller Turn- und Sportvereine empfiehlt die Verwaltung daher, von einer Änderung der Sportfördergrundsätze abzusehen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Die Regelung, keine lebenden Tiere zu bezuschussen, führt nur zu Einsparungen, wenn keine Anträge anderer Vereine vorliegen, die im Rahmen des Budgets für Sportgeräte anteilig zu berücksichtigen wären. 

 


Anlagenverzeichnis:

1. Sportförderungsgrundsätze der Stadt Glückstadt, Stand 19.04.2012

2. Stellungnahme des Reitvereins Glückstadt e.V.

3. Stellungnahme des Pferdesportverbandes Schleswig-Holstein e.V. 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 3 1 1. Sportförderungsgundsätze der Stadt Glückstadt, Stand 19.04.2012 (13 KB)      
Anlage 1 2 2. Stellungnahme des Reitvereins Glückstadt. e.V. (908 KB)      
Anlage 2 3 3. Stellungnahme des Pferdesportverbandes Schleswig-Holstein e.V. (244 KB)