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Vorlage - /2016/027  

Betreff: Abriss und Neubau des Gebäudes Namenlose Straße 37
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Bauausschuss
20.04.2016 
Sitzung des Bauausschusses ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Dem Antrag auf Abriss des Gebäudes wird zugestimmt.

Über einen Antrag auf Befreiung von der Gestaltungssatzung bezüglich der Größe der Glasflächen entscheidet die Verwaltung, wenn der Bauantrag vorliegt.

 


Sach- und Problemdarstellung:

Der Eigentümer des Gebäudes Namenlose Straße 37 hat schriftlich Folgendes beantragt:

 

 

Das Baujahr des Gebäudes ist nicht bekannt, liegt aber nach Aktenlage auf jeden Fall vor 1926. Es besteht kein Denkmalschutz. Dem Gebäude wird kein historischer oder architektonischer Wert zugemessen, jedoch städtebaulicher und ortstypischer Wert. Den städtebaulichen Wert bzw. die geschlossene Bebauung entlang der vorhandenen Bauflucht mit angemessenen Höhen kann auch ein Ersatz-Neubau bringen.

 

Das Gebäude ist ca. 6,5 m breit. Die Traufhöhe liegt derzeit laut Hausakte bei ca. 5,8 m. Ein Neubau würde laut Gestaltungssatzung eine Traufhöhe von 5,5 m bis 6,0 m aufweisen müssen.

Die Straßenansicht des Bestandsgebäudes ist in der Anlage 1 zu sehen und zwar in verschiedenen Jahren. Die Straßenansicht des geplanten Neubaus ist in Anlage 2 zu sehen.

 

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung der Stadt Glückstadt, rechtskräftig seit 21.12.2001. Demnach sind Abbruch, Umbau oder Änderung einer baulichen Anlage genehmigungsbedürftig. Die Genehmigung darf aber nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage erhalten bleiben soll,

  1. weil sie allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild und die Stadtgestalt prägt oder
  2. weil sie von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.

Bei einer Neubebauung würden sowohl das Einfügungsgebot nach § 34 Baugesetzbuch als auch die Gestaltungssatzung zu beachten sein.

 

Im Vergleich zu ähnlichen Fällen in den vergangenen Jahren ist der Zustand dieses Gebäudes nicht ganz so schlecht und die Geschosshöhen zeitgemäß. Gleichwohl ist nach dem Wortlaut der Erhaltungsatzung die Zustimmung zum Abriss mit beabsichtigtem Ersatz-Neubau zuzustimmen. Eine Baulücke jedoch soll nicht entstehen.

 

Über einen Antrag auf Befreiung von der Gestaltungssatzung bezüglich der Größe der Glasflächen entscheidet die Verwaltung, wenn der Bauantrag vorliegt - so wie es bei derartigen Anträgen üblich ist - im Rahmen der laufenden Verwaltung.

 


Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

  1.               Ansichten Bestandsgebäude
  2.               Ansicht geplanter Neubau

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 1. Ansichten Bestandsgebäude (1251 KB)      
Anlage 2 2 2. Ansicht geplanter Neubau (210 KB)