Vorlage - /2014/060-1-2-1
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Sach- und Problemdarstellung:
In der Sitzung der Stadtvertretung am 28.04.2014 wurde über die Gefahr widersprüchlicher Beschlüsse diskutiert, die entstehen könnte, wenn der Beschluss zur Drucksache 2014/060-1-2 (FDP-Antrag) gefasst würde, ohne gleichzeitig den Beschluss der Stadtvertretung zu Drucksache 2014/049 aufzuheben. Die Bedenken entstanden in Zusammenhang mit dem Begriff „großflächiger Einzelhandel“, der in beiden Beschlussvorschlägen enthalten ist. Hierzu ist in der Anlage 1 eine Begriffsdefinition beigefügt. Danach wäre tatsächlich ein Widerspruch gegeben, wenn beide Beschlüsse nebeneinander bestünden.
Eine Möglichkeit, diesen Widerspruch zu vermeiden, bestünde in folgender Verfahrensweise:
Der Antrag aus Drucksache 2014/060-1-2 wird unterteilt in a) und b).
a) Besteht aus dem FDP-Antrag, der im dritten Absatz wie folgt geändert wird:
… bis auf folgende Einschränkungen zugelassen sein sollen:
„Die Verkaufsfläche (VKF) für den Lebensmitteleinzelhandel wird für das Gesamtareal auf max. 1.900 qm VKF für einen Vollsortimenter plus max. 1.199 qm VKF für einen Discounter beschränkt. Innenstadtrelevante Einzelhandelssortimente sind im Gesamtareal nur in einem Maße zulässig, das mit den Belangen des zentralen Versorgungsbereiches vereinbar ist.“
b) Der Beschluss der Stadtvertretung vom 10.07.2014 zu Drucksache 2014/049 wird aufgehoben.
Anlagenverzeichnis:
Definition „großflächiger Einzelhandel“
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Anlagen: | |||||
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1 | Definition großflächiger Einzelhandel (12 KB) |