Vorlage - /2023/021
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Beschlussvorschlag:
Die von den politischen Parteien und Wählergruppen eingereichten rechtmäßigen Wahlvorschläge für die Gemeindewahl am 14.Mai 2023 werden zugelassen.
Sach- und Problemdarstellung:
Gemäß § 25 Abs. 1 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) hat der Wahlausschuss am 51. Tag vor der Wahl (hier: 24. März 2023) in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden.
Gemäß § 29 Abs. 3 Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) prüft der Wahlausschuss die eingegangenen Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Vor der Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlags Gelegenheit zur Äußerung geben.
Der Wahlausschuss stellt die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 23 Abs. 2 GKWO bezeichneten Angaben (s. Anlage 3) fest. Geben die Namen mehrerer Parteien oder Wählergruppen oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass und ist ein Zusatz nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 GKWO nicht bestimmt, so fügt er den Wahlvorschlägen die für die Unterscheidung erforderlichen Bezeichnungen bei.
Der Wahlleiter hat die Vertrauensperson der Wahlvorschläge gemäß § 29 Abs. 1 GKWO zu der Sitzung, in der über die Zulassung entschieden wird, eingeladen.
Gemäß § 29 Abs. 2 GKWO legt der Wahlleiter dem Wahlausschuss alle eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Drucksache hat keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1: Liste der unmittelbaren Wahlvorschläge
Anlage 2: Listenwahlvorschläge
Anlage 3: Auszug GKWO § 23
Die Anlagen 1 und 2 werden den Ausschussmitgliedern am Sitzungstag vorgelegt, da die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge erst am 20.03.2023 abläuft.
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Anlagen: | |||||
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1 | 3. Auszug GKWO § 23 (862 KB) |