Vorlage - /2022/089
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Beschlussvorschlag:
Das Bauleitplanverfahren zur Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1.56 „Docke“ wird nicht fortgeführt. Die Verwaltung wird beauftragt, eine Beschlussvorlage für die Aufhebung des Verfahrens vorzulegen.
Sach- und Problemdarstellung:
Am 08.03.2022 beschloss der Bauausschuss die erneute öffentliche Auslegung und Beteiligung der Öffentlichkeit zur. 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1.56 „Docke“. Dies sollte aber erst starten, wenn die Untersuchung zu den Altlasten vorliegt. Am 17.03.2022 war dies der Fall, so dass nach entsprechender öffentlicher Bekanntmachung die Beteiligung im Zeitraum 31.03.2022 bis zum 02.05.2022 durchgeführt wurde.
Aus der Öffentlichkeit gingen vier Stellungahmen ein.
Es gingen elf Stellungnahmen von Behörden ein, wobei diejenige vom Kreisbauamt genau genommen eine gebündelte Stellungnahme von sechs Behörden innerhalb der Kreisverwaltung darstellt. Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden vorgetragenen Bedenken der Bodenschutzbehörde in Sachen Altlasten konnten ausgeräumt werden.
Um Fristverlängerung baten sowohl der Sielverband als auch der Landesbetrieb für Küsten und Naturschutz (LKN) Letztere mit besonderer Spannung erwartete Stellungnahme ging erst am 05.05.2022 ein. Wesentlich ist der Satz: „Da zum jetzigen Zeitpunkt nicht feststeht, wie groß der Flächenanspruch sein wird, ist der eingetragene 20,00 m Bereich aus dem Geltungsbereich herauszunehmen und gegen einen flächenunabhängigen Anspruch zu ersetzen.“ Es geht um den im Entwurf der Planzeichnung als Fläche für den Hochwasserschutz (hier: Deicherhöhung Landesschutzdeich) dargestellte Fläche. Der LKN kann aufgrund der Tatsache, dass ihm noch keine belastbaren Unterlagen zur Deicherhöhung vorliegen, weder zum wann noch zum wie Aussagen treffen.
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Auszug aus der Planzeichnung und der Legende
Am 06.05.2022 wurden vorab die Mitglieder des Bauausschusses und der Vorhabenträger über die Stellungnahme des LKN informiert, da diese so eindeutig negativ ausfällt, dass sie nicht mehr der Abwägung zugänglich ist und da sie das Vorhaben Wohnmobilplatz unwirtschaftlich werden lässt. Hierzu wäre eine uneingeschränkte Größe und mindestens 10 Jahre Betriebszeit erforderlich. Das Ziel des Bauleitplanverfahrens kann nicht erreicht werden.
Es bestehen zudem derzeit keine Chancen auf die zusätzlich zur bauplanungsrechtlichen Grundlage in Form eines rechtskräftigen Bebauungsplanes nötige Ausnahmegenehmigung vom LKN. Diese wäre erforderlich aufgrund der Regelungen aus § 82 „Errichtung baulicher Anlagen an der Küste“ des Landeswassergesetzes (LWG), wonach vereinfacht gesagt bauliche Anlagen in Deichnähe bzw. im Deichvorland grundsätzlich nicht errichtet werden dürfen.
Im Folgenden wird auf weitere Punkte aus der Stellungnahme des LKN eingegangen, die der Erläuterung bedürfen:
1.) Der LKN vertritt in seiner Stellungnahme die Auffassung, dass die verkehrliche Erschließung nicht gesichert sei. Es ist zutreffend, dass die Verkehrsflächen jenseits der Stöpe nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Im Rahmen der Aufstellung des ursprünglichen Bebauungsplanes Nr. 1.56 „Docke“ hat das Land, damals noch vertreten durch das Amt für ländliche Räume (ALR), am 30.07.2007 jedoch geschrieben:
„b) Die eigentlichen Hafenflächen sind in die vorliegende Bauleitplanung nicht zu integrieren. Eine Ausnahme stellt die zwischenzeitlich abgestimmte Erschließungsmöglichkeit der nun überplanten Veranstaltungsfläche über die so genannte „Baustellenzufahrt, das der Hafenstöpe nächst gelegene Tor dar.“
Auch wenn das LKN in seiner Stellungnahme (3. Seite oben) auf dieses Bauleitplanverfahren zu sprechen kommt, wird dieser nicht unwichtige Satz unerwähnt gelassen.
Es wird verwaltungsseitig ergänzt, dass das Land die Flächen der Docke im Wissen um die Entwicklungsabsichten der Stadt an die Stadt verkauft hat, nachdem sie zunächst nur das Erbbaurecht hatte.
2.) Etwas verwirrend sind die Ausführungen des LKN in seiner Stellungnahme zu einem angeblich im Jahr 2006 errichteten Wohnmobilplatz an der Nordspitze der „Docke“ (Gehlsen-Gelände). Im Bereich der Docke wurde bis dato kein Wohnmobilplatz eingerichtet. Vermutlich liegt eine Verwechslung vor mit den auf der sogenannten Nordermole des Außenhafens vorhandenen schlichten Stellplätzen für Wohnmobile. Diese liegen zwar nicht weit weg, aber definitiv nicht auf dem Gelände der „Docke“ und nicht im räumlichen Geltungsbereich des aktuellen Bauleitplanverfahrens.
3.) In der Stellungnahme des LKN ist vom „im jetzigem Baugenehmigungsverfahren“ die Rede. Ein Bauantrag für einen Wohnmobilplatz wurde aber noch gar nicht gestellt. Vermutlich ist stattdessen „im jetzigen Bauleitplanverfahren“ gemeint.
Der Vorhabenträger hat den LKN am 10.05.2022 angemailt, seine Verwunderung über die Stellungnahme geäußert und um Rückmeldung gebeten. Diese liegt ihm bislang nicht vor, so seine telefonische Auskunft gegenüber der Verwaltung am 17.05.2022.
Auch wenn für die übrigen Stellungnahmen bereits Abwägungsvorschläge formuliert wurden, schlägt die Verwaltung vor, von einem Abwägungsbeschluss abzusehen. Ein Satzungsbeschluss wird ebenfalls nicht angestrebt.
Vielmehr lautet die Empfehlung der Verwaltung, das Bauleitplanverfahren nicht nur nicht weiter zu führen, sondern sogar den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss sowohl vom 08.03.2022 als auch den voran gegangenen vom 05.12.2017 sowie den Aufstellungsbeschluss vom 16.05.20217 aufzuheben und dies öffentlich bekannt zu machen. So wird offensichtlich, dass kein Stand nach § 33 Baugesetzbuch erreicht ist und kein Verfahren in der Schwebe ist.
Ein Stand nach §33 „Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung“ BauGB ist theoretisch erreicht, wenn:
- die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchgeführt worden ist,
- anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen nicht entgegensteht,
- der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
- die Erschließung gesichert ist.
Nach einer Aufhebung der Entwurfs- und Auslegungsbeschlüsse ist offensichtlich, dass es keine künftigen Festsetzungen mehr gibt und dadurch kein Stand nach § 33 BauGB möglich ist, auch wenn die erste Bedingung erfüllt ist. Ein formeller Status nach § 33 BauGB hätte aufgrund der oben beschriebenen Sachlage keinen praktischen Nutzen.
Das Zurücksetzen auf den Stand vor Dezember 2017 dient der Klarstellung, dass für den nördlichen Teilbereich der Docke, in dem der Wohnmobilplatz ermöglicht werden sollte, der Bebauungsplan Nr. 1.56 „Docke“ in seiner Ursprungsfassung bzw. 1. Änderung maßgeblich ist.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Planungskosten im Rahmen der Bauleitplanung incl. Belangen von Natur und Landschaft, Bericht zur Oberflächenentwässerung nach ARW1 und gutachterlichem Beitrag zu Altlasten trägt die Stadt Glückstadt. Mittel stehen dafür bereit bei der Buchungsstelle 5.1.1.010.543150. Verausgabt wurden im Zeitraum 12/2021 bis 03/2022 ca.12.650 € brutto. Es stehen noch Schlussrechnungen von Planungsbüros aus in Höhe von grob geschätzt ca. 1000 € brutto.
Anlagenverzeichnis:
Keine Anlagen