Vorlage - /2021/205
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Beschlussvorschlag:
Die Satzung der Stadt Glückstadt über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesatzung) wird in der Originalniederschrift beigefügten Fassung beschlossen.
Sach- und Problemdarstellung:
Die örtlichen Aufsteller*innen beklagen deutliche Umsatzrückgänge, welche nicht nur durch die Pandemie bedingten Schließungen entstanden sind. Es wird ihrerseits angenommen, dass alternative Spielorte in Glückstadt vorhanden sind. Bei Kontrollen des Ordnungsamtes in 2020 wurde festgestellt, dass Spielgeräte auch in Vereinsräumen aufgestellt sind.
Die aktuelle Spielgerätesteuersatzung definiert als Steuergegenstand das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten zur Benutzung gegen Entgelt in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung. Damit sind bislang Spielgeräte in Vereinsräumen von der Besteuerung ausgenommen.
Zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen durch die Besteuerung bedarf es einer aktuellen Änderung der Satzung.
Im Zuge einer Neufassung sollen dann die Definition der Bemessungsgrundlage (§ 5) und die Zulassung der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (§ 7) angepasst werden. Ebenso wird § 10 um die Regelung zur strafrechtlichen Verfolgung erweitert und § 11 Abs. 3 (Datenerhebung) erhält eine Auflistung der Übermittlungsmöglichkeiten.
Der aktuelle Steuersatz in Höhe von 13 % besteht seit 01.06.2015. Die Steuersätze im Umland betragen derzeit in Horst 8 %, Pinneberg 12 %, Tornesch und Brunsbüttel 15 %, Elmshorn und Itzehoe 18 %. Es wird daher vorgeschlagen, den Steuersatz von 13 auf 15 % anzuheben.
Finanzielle Auswirkungen:
Bei Anhebung des Steuersatzes werden Mehreinnahmen bei der Buchungsstelle 6.1.1.010/403100 in Höhe von 13.000 EUR* erwartet.
*Hinweis: Mittelwert auf Ergebnis Wirtschaftsjahr 2021.
Anlagenverzeichnis:
Satzungsentwurf Spielgerätesteuersatzung 2022
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1 | Satzungsentwurf Spielgerätesteuersatzung 2022 (1005 KB) |