Vorlage - /2021/101
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Beschlussvorschlag:
Die als Anlage angeführten Wahlvorschläge, geordnet in alphabetischer Reihenfolge des Familiennamens, werden wie dargestellt zugelassen.
Sach- und Problemdarstellung:
Der Gemeindewahlausschuss entscheidet gemäß § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) am 51. Tag vor der Wahl (hier: 06. August 2021) in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge.
Er hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie
- verspätet eingereicht sind oder
- den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das GKWG, die Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) und § 57 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO) aufgestellt sind
Gemäß § 29 Abs. 2 GKWO legt die Wahlleiterin dem Wahlausschuss alle eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung.
Gemäß § 29 Abs. 3 Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) prüft der Wahlausschuss die eingegangenen Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Vor der Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlags Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Der Wahlausschuss stellt die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 23 Abs. 2 GKWO bezeichneten Angaben fest.
Die als Anlage angeführten Wahlvorschläge sind rechtzeitig eingereicht worden und entsprechen den Anforderungen des GKWG, der GKWO und der GO.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Beschlussfassung hat keine finanziellen Auswirkungen.
Anlagenverzeichnis:
- Wahlvorschläge
- Gesetzliche Grundlagen: Auszüge GO, GKWG, GKWO
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Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ![]() |
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1 | 1. Wahlvorschlag (895 KB) | |||
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2 | 2. Gesetzliche Grundlagen: Auszüge GO, GKWG, GKWO (123 KB) |