Vorlage - /2021/063
|
|
Beschlussvorschlag:
Für das Grundstück An der Chaussée 16 bzw. das Flurstück 510, Flur 5, Gemarkung Blomesche Wildnis wird der Bebauungsplan Nr. 3.69 „An der Chaussée 16“ aufgestellt.
Allgemeines Ziel und Zweck der Planung ist die Sicherstellung einer städtebaulich verträglichen Nachnutzung des Grundstückes.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Zurückstellung des Bauvorbescheides vom 02.12.2020 „Wohnpark Tivoli“ bei der Baugenehmigungsbehörde zu beantragen.
Sach- und Problemdarstellung:
Im Dezember 2020 ging ein Bauvorbescheidsantrag ein für eine Wohnbebauung für altengerechtes Wohnen, genannt „Wohnpark Tivoli“. Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 12.01.2021 entschieden, das gemeindliche Einvernehmen zu versagen, da sich das Bauvorhaben nicht nach § 34 Baugesetzbuch in die nähere Umgebung einfügt (vgl. Drucksache 2020/221).
Voraus gegangen war die Drucksache 2020-092.
Dass sich das Bauvorhaben nicht in die Umgebung einfügt, sieht auch die Baugenehmigungsbehörde beim Kreis Steinburg so. Allerdings können Bauvorhaben dennoch zulässig sein, wenn sie keine bodenrechtlichen Spannungen hervorrufen oder verstärken, keine negative Vorbildwirkung entfalten und zudem nicht rücksichtlos sind. Nachdem von zwei unmittelbar betroffenen Nachbarn kurze Einverständniserklärungen zu dem Bauvorhaben vorgelegt worden waren, teilte das Kreisbauamt mit, ein positiver Bescheid sei denkbar.
Die Verwaltung ist nach wie vor der Auffassung, dass das Vorhaben mit seiner Geschossigkeit, seinem Volumen und mit seiner erheblich größeren Grundfläche als alle Gebäude der näheren Umgebung das Umfeld überfordert.
Der Aufstellungsbeschluss bedeutet dreierlei:
- Es wird die Grundlage geschaffen für den Erlass einer Veränderungssperre. Bauvorhaben im Sinne des Baugesetzbuches dürfen dann nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Erheblich oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, auch wenn sie nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind.
Eine Veränderungssperre ist eine Satzung, die erst nach ortsüblicher Bekanntmachung rechtskräftig wird.
- Es wird die Grundlage geschaffen für die Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 Baugesetzbuch. Das Kreisbauamt hat dann die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.
Der Zurückstellungsantrag überbrückt die zeitliche Lücke zwischen Beschlussfassung und Rechtskraft der Veränderungssperre bzw. bis zum Erreichen des Standes nach § 33 Baugesetzbuch des Bebauungsplanes.
- Es ist der Anfang eines Bauleitplanverfahrens, indem aktiv die künftige Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung und dessen Gestaltung definiert werden kann.
Die Verwaltung hält den Erlass einer Veränderungssperre zum jetzigen Zeitpunkt nicht für erforderlich, wenn die Zurückstellung des Baugesuchs beantragt wird. Die Veränderungssperre kann bei Bedarf auch zu einem späteren Zeitpunkt, so zum Beispiel zusammen mit dem Entwurfs- und Auslegungsbeschluss gefasst werden. Wenn es dazu kommen sollte, wird empfohlen, eine Ausnahmeregelung für den Abbruch von baulichen Anlagen aufzunehmen.
Ein positiver Bauvorbescheid ersetzt nicht die Baugenehmigung. Er würde aber bedeuten, dass die durch den Bauvorbescheid abgeprüften bauplanungsrechtlichen Parameter im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nicht noch einmal geprüft würden.
Finanzielle Auswirkungen:
Für die städtebaulichen Planungsleistungen bedarf es der Unterstützung durch ein externes Planungsbüro. Bei der Buchungsstelle 5.1.1.010.543150 stehen dafür Mittel zur Verfügung bei Position 03 „Planungskosten für div. Projekte“.
Bei einer Größe des Grundstückes von 3147 m² wird mit Kosten von grob geschätzt 6000 € gerechnet.
Anlagenverzeichnis:
Übersichtsplan Plangeltungsbereich
![]() | |||||
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ![]() |
|||
![]() |
1 | Übersichtsplan Plangeltungsbereich (970 KB) |