Vorlage - /2021/037
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Beschlussvorschlag:
Dem Vorschlag der Bürgermeisterin zur Verwaltungsgliederung ab 01.04.2021 (Anlage 2) wird nicht widersprochen.
Sach- und Problemdarstellung:
Die Bürgermeisterin ist gemäß § 65 i.V.m. § 55 der Gemeindeordnung (GO) für die Verwaltungsgliederung zuständig. Gemäß § 55 Absatz 3 der GO hat die Stadtvertretung ein Widerspruchsrecht gegen den Vorschlag der Bürgermeisterin.
Bereits mit der Drucksache /2020/184 (OMP-Bericht Führung und OZG) wurde beschlossen, dass diese zusätzlichen Stellenanteile OZG/Datenschutz eingerichtet werden. Vor dem Hintergrund, dass dies eine wichtige Querschnittsaufgabe für die gesamte städt. Verwaltung ist, wird diese Projektleitung OZG/Datenschutz als Stabsstelle eingerichtet (dies wurde bereits im Zusammenhang mit der erfolgten Beschlussfassung zur v.g. Drucksache erwähnt). Bedingt dadurch ist es erforderlich, dass der Verwaltungsgliederungsplan entsprechend angepasst wird.
Zuletzt wurde die Verwaltungsgliederung zum 01.01.2019 (Anlage 1) mit der Drucksache /2018/050 angepasst.
Finanzielle Auswirkungen:
Der Beschluss selbst zum Verwaltungsgliederungsplan hat keine finanziellen Auswirkungen. Die Auswirkungen aufgrund der o.a. Drucksache /2020/184 sind bereits im Personalbudget mit rund 70.200 € im Stellenplan 2021 enthalten.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 - aktueller Verwaltungsgliederungsplan ab 01.01.2019
Anlage 2 - Verwaltungsgliederungsplan ab 01.04.2021
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Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ![]() |
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1 | 1. aktueller Verwaltungsgliederungsplan ab 01.01.2019 (865 KB) | |||
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2 | 2. Verwaltungsgliederungsplan ab 01.04.2021 (948 KB) |