Vorlage - /2020/168
|
|
Beschlussvorschlag:
Sach- und Problemdarstellung:
Siehe Anlage 1.
Hinweis der Verwaltung:
Nach § 35 Abs. 4 Gemeindeordnung (GO) kann die Hauptsatzung bestimmen, dass in öffentlichen Sitzungen der Stadtvertretung Film- und Tonaufnahmen durch die Medien oder die Gemeinde mit dem Ziel der Veröffentlichung zulässig sind. Ausführliche Hinweise dazu ergeben sich aus der als Anlage 2 beigefügten Kommentierung zu § 35 Abs. 4 GO.
Seitens der Verwaltung wird auf den gravierenden Unterschied zu einer Regelung in der Hauptsatzung und einer Einzelfallentscheidung hingewiesen. Bei einer Aufnahme in der Hauptsatzung kann die einzelne Gemeindevertreterin oder der einzelne Gemeindevertreter sich nicht auf ihr/sein Persönlichkeitsrecht berufen. Film- und Tonaufnahmen wäre auch ohne ihre/seine Zustimmung zulässig.
Für die Ausschüsse kann gemäß § 46 Abs. 8 GO ebenfalls eine entsprechende Regelung in der Hauptsatzung getroffen werden.
In den Kommentierungen zu § 46 Abs. 8 und § 35 Abs. 4 GO wird davon abgeraten, u.a. um die wünschenswerte Spontanität der Beratungen sowie Offenheit und Ehrlichkeit und damit den eigentlichen Wert einer kommunalpolitischen Aussprache nicht zu beeinträchtigen.
Der Beschluss über eine entsprechende Hauptsatzungsregelung liegt ausschließlich in der Entscheidungskompetenz der Stadtvertretung und bedarf der relativen Mehrheit nach § 39 Abs. 1 GO.
Technische Realisierbarkeit:
Lösungen mit Bildaufzeichnungen und/oder Liveübertragungen sind aufwändiger umzusetzen als Audioaufzeichnungen. Es bedarf einer Planung nach genauer Definition der Anforderungen (u.a. welcher Bereich soll gefilmt werden usw.). Unabweisbar sind bei einer Entscheidung zu Film- und Tonaufnahmen ein zusätzlicher personeller Aufwand in den Sitzungen sowie finanzielle Auswirkungen, die zu prüfen wären.
Anlagenverzeichnis:
- Antrag der BFG-Fraktion
- Auszug der Kommentierung zu § 35 Abs. 4 GO
![]() | |||||
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ![]() |
|||
![]() |
1 | 1. Antrag der BFG-Fraktion (906 KB) | |||
![]() |
2 | 2. Auszug der Kommentierung zu § 35 Abs. 4 GO (954 KB) |