Vorlage - /2020/113
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Beschlussvorschlag:
Die gemäß Erhaltungssatzung der Stadt Glückstadt erforderliche Genehmigung für den Abbruch des Gebäudes Am Hafen 51 wird erteilt.
Sach- und Problemdarstellung:
Es ist ein Bauherr auf die Verwaltung zugekommen, der das Gebäude Am Hafen 51 abreißen und dann auf dem Grundstück einen Neubau für Wohnnutzung errichten möchte.
Aufgrund der Erhaltungsatzung ist für den Abbruch eine Genehmigung erforderlich. Diese darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage erhalten bleiben soll,
a) weil sie allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild und die Stadtgestalt prägt oder
b) weil sie von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Das Gebäude Am Hafen 51 fällt in der denkmalrechtlich als ‚Mehrheit baulicher Anlagen‘ eingestuften Bebauung entlang der Straße Am Hafen auf durch seine abweichende Kubatur und Materialität. Das Gebäude hat weder architektonischen, historischen noch städtebaulichen Wert und kann als stadtbildstörend bezeichnet werden. Eine Neuordnung der Straßenecke Am Hafen/ Proviantgraben wird begrüßt.
Bestandsfoto Am Hafen 51
Bei einem Neubau ist die Gestaltungssatzung zu beachten. Eine Bauberatung mit dem Bauherrn hat stattgefunden. Zudem wirkt beim Neubau denkmalrechtlich der Umgebungsschutz benachbarten denkmalgeschützter Gebäude. Die Denkmalbehörde ist bereits eingebunden und grundsätzlich einverstanden.
Der Bauherr hat zugesagt, bis zur Sitzung des Bauausschusses am 11.08.2020 Unterlagen zu seinem Bauvorhaben vorzulegen. Diese werden nachgereicht.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagenverzeichnis:
Anlagen werden nachgereicht