Vorlage - /2020/112
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Beschlussvorschlag:
nach Beratungsverlauf
Sach- und Problemdarstellung:
Für das Gebäude Namenlose Straße 44 hatte der Bauherr im Jahr 2019 einen Bauantrag für die Sanierung des Gebäudes eingereicht, diesen aber wegen mangelnder Erfolgsaussichten zurückgezogen. Grund war laut Bauherr insbesondere die zu niedrige Geschosshöhe. Dies und gravierende bauliche Schäden haben den Bauherren dazu bewogen, von Sanierung auf Abbruch und Neubau umzuschwenken. Mitte Juli 2020 Juli gingen sowohl ein Abbruchantrag als auch ein Bauantrag für den Neubau ein.
Aufgrund der Erhaltungsatzung ist für den Abbruch eine Genehmigung erforderlich. Diese darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage erhalten bleiben soll,
a) weil sie allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild und die Stadtgestalt prägt oder
b) weil sie von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Bestandsfoto Namenlose Straße 44
Dem Gebäude kann kein architektonischer oder historischer Wert zugemessen werden, aber durchaus ein städtebaulicher Wert. Das Gebäude ist durchaus ortstypisch und fügt sich in die Umgebung ein.
Das Baujahr kann laut Hausakte nicht bestimmt werden, muss aber vor 1905 liegen.
Bei einem Neubau ist die Gestaltungssatzung zu beachten.
Der Bauherr hat zugesagt, bis zur Sitzung des Bauausschusses am 11.08.2020 Unterlagen zu seinem Bauvorhaben vorzulegen. Diese werden nachgereicht.
Nur wenn weitere Informationen und Begründungen vorliegen, kann über den Abbruchantrag entschieden werden. Aus diesem Grund wurde kein Beschlussvorschlag formuliert.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagenverzeichnis:
Anlagen werden nachgereicht