Vorlage - /2018/168
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Beschlussvorschlag:
Die 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer der Stadt Glückstadt (Hebesatzsatzung) wird in der sich aus der Anlage zur Originalniederschrift ergebenden Fassung erlassen. (Anlage 1)
Sach- und Problemdarstellung:
Gemäß § 95 Absatz 1 der Gemeindeordnung (GO) hat die Stadt Glückstadt für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Die Haushaltssatzung enthält u.a. die Festsetzung der Steuersätze (Hebesätze).
Die GO sieht hierzu im § 95 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 aber auch die Möglichkeit vor, dass die Steuersätze (Hebesätze) in einer anderen Satzung, also nicht zwingend die Haushaltssatzung, festgesetzt werden können. Daher wurde entsprechend eine Hebesatzsatzung erlassen.
Ein weiterer Grund für diese Hebesatzsatzung war die vom Land erlassene Richtlinie zum Kommunalen Bedarfsfonds. Gemäß dieser Richtlinie müssen Kommunen, die einen Antrag auf Gewährung von Fehlbetragszuweisung stellen, bereits in dem Haushaltsjahr, in dem die Antragstellung erfolgt, die vorgegebenen Hebesätze erfüllen.
Sollte dies nicht der Fall sein, kann ein entsprechender Antrag nicht berücksichtigt werden, da die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt werden.
Gemäß der Richtlinie zum Kommunalen Bedarfsfonds waren zum 01.01.2015 die Hebesätze für die
1. Grundsteuer A von 360 auf 370,
2. Grundsteuer B von 380 auf 390 sowie
3. Gewerbesteuer von 360 auf 370
zu erhöhen.
Mit der Drucksache /2016/021 sollten im Rahmen der Haushaltsberatungen für den Haushalt 2016 die Empfehlung für die Stadtvertretung ausgesprochen werden, dass die Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuern wieder auf das vorherige Niveau zu senken sind. Dies wurde damals mehrheitlich abgelehnt.
Gemäß der jetzt neu im Entwurf vorliegenden Richtlinie zum Kommunalen Bedarfsfonds sind zum 01.01.2019 die Hebesätze für die
1. Grundsteuer A von 370 auf 380,
2. Grundsteuer B von 390 auf 425 sowie
3. Gewerbesteuer von 370 auf 380
zu erhöhen.
Hinsichtlich der Auswirkungen, die aufgrund einer möglichen Absenkung bzw. einer möglichen Nichterhöhung der Hebesätze resultieren, wird auf die umfängliche Drucksache /2015/048 (Anlage 2) verwiesen.
Sollte ein Jahresfehlbetrag entstehen, ist dabei zu berücksichtigen, dass dann im Jahr der Antragsstellung die Hebesätze vom 01.01.2019 in Kraft getreten sein müssen. Es ist dann aber auch davon auszugehen, dass die bis dahin nicht erzielten Steuermehreinnahmen bei der Gewährung einer Fehlbetragszuweisung auf den vorhandenen Fehlbetrag angerechnet werden.
Nicht zu vergessen ist die Thematik der Sonderbedarfszuweisungen. Hierzu wird auf die Drucksache /2014/101-1 verwiesen (Anlage 3).
Finanzielle Auswirkungen:
Die Finanzierung der Bekanntmachung der Satzungsänderung erfolgt aus den Geschäftsausgaben.
Die Anpassung der Hebesätze würden zu Mehreinnahmen in folgender Höhe führen:
Grundsteuer A | = | 100,00 € |
Grundsteuer B | = | 145.800,00 € |
Gewerbesteuer | = | 117.200,00 € |
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1. 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewebesteuer der Stadt Glückstadt (Hebesatzsatzung)
Anlage 2. Drucksache /2015/048
Anlage 3. Drucksache /2014/101-2
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Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ![]() |
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1 | Anlage 1 - 4. Satzung zur Änderung der Hebesatzsatzung (457 KB) | |||
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2 | Anlage 2: Drucksache /2015/048 (6747 KB) | |||
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3 | Anlage 3: Drucksache /2014/101-2 (1539 KB) |