Vorlage - /2017/150
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Beschlussvorschlag:
Für die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1.56 „Docke“ werden der Entwurf und die Begründung in der der Originalniederschrift beigefügten Fassung gebilligt. Auf Grundlage des § 13 a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) i.V.m. § 13 BauGB wird eine öffentliche Auslegung nach § 3(2) BauGB und eine Beteiligung der in ihren Aufgabenbereichen berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 (2) BauGB durchgeführt.
Der Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1.56 „Docke“ umfasst eine dreieckige Teilfläche des Flurstücks 14/1 der Flur 7, Gemarkung Glückstadt und wird begrenzt
- im Osten durch den Landesschutzdeich,
- im Süden durch eine gedachte Linie entlang des nördlichen Pyramidenfußes zwischen der östlichen und westlichen Grenze
- im Westen durch den sogenannten „Schirmdeich“.
Sach- und Problemdarstellung:
Aufgrund der Drucksache 2017/070 war am 16.05.2017 der Aufstellungsbeschluss für die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1.56 „Docke“ gefasst worden. Vorausgegangen war eine Vorstellung des Projektes durch den Vorhabenträger in der Sitzung des Bauausschusses am 06.12.2016.
Am 22.06.2017 fand eine Veranstaltung zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit statt. Es kam ein Bürger.
Es wurde anschließend eine Verträglichkeitsuntersuchung hinsichtlich des westlich des Schirmdeiches gelegenen Fauna-Flora-Habitat-(FFH)-Schutzgebiet und des dortigen EU-Vogelschutzgebietes veranlasst. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben unter Beachtung der Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung, die der Vorhabenträger beabsichtigt und die der Bebauungsplan im derzeitigen Entwurf vorgibt, keine Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele zu erwarten sind. Im Plangebiet selbst ist aufgrund der gegegeben Versiegelung und der relativ jungen Grünflächen der Artenschutz als Thema untergeordnet.
Auf Grundlage der Projektplanung des Vorhabenträgers wurde der Entwurf des Bebauungsplanes erarbeitet – siehe Anlagen. Die Flächen der Docke, die eine Förderung erfahren haben, waren dabei explizit nicht erneut zu überplanen.
Der Bebauungsplan kann im sogenannten beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden als ein Vorhaben der Innenentwicklung. Das heißt, dass u.a. auf den Aufstellungsbeschluss und die frühzeitige Bürgerbeteiligung hätte verzichtet werden können. Diese Verfahrensschritte wurden dennoch durchgeführt. Ein Umweltbericht ist nicht erforderlich. Aus den zur Wahl stehenden Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungsmöglichkeiten wird die klassische Variante der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) bzw. bzw. Versand der Unterlagen § 4 (2) Baugesetzbuch gewählt, weil sich diese bewährt hat.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange ist für den Zeitraum vom 18.01.2018 bis 19.02.2018 vorgesehen.
Der Flächennutzungsplan wird gem. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst aufgrund der geringen Größe des Plangebietes.
Mit dem Vorhabenträger wird ein Pachtvertrag ausgehandelt. Die Fläche des Pachtvertrages ist dabei nicht zwingend identisch mit dem Plangeltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1.56. Zum privatrechtlichen Pachtvertrag ergehen gesonderte Drucksachen.
Finanzielle Auswirkungen:
Der Vorhabenträger hat seinen Projektplaner und ein weiteres Büro mit der FFH-/Vogelschutz-Verträglichkeitsuntersuchung beauftragt und wird deren Honorare tragen.
Die städtebaulichen Leistungen werden im Auftrag der Stadt erarbeitet. Hier entstehen Kosten in Höhe von ca. 7250 € brutto. Mittel hierfür stehen bei 5.1.1.010/0620.785300 zur Verfügung.
Anlagenverzeichnis:
1. Übersichtplan Plangeltungsbereich
2. Planzeichnung mit Legende im Entwurf
3. Textliche Festsetzungen im Entwurf
4. Begründung im Entwurf
5. FFH-/Vogelschutz-Verträglichkeitsuntersuchung im Entwurf