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Satzung über den Seniorenbeirat der Stadt Glückstadt

Aufgrund des § 4 i. V. m. §§ 47 d, 47 e der Gemeindeordnung von für Schleswig-Holstein (GO) vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) in der zurzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 11.05.2023 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Rechtsstellung

  1. Zur Wahrnehmung der Interessen der älteren Einwohner*innen (Senior*innen) der Stadt Glückstadt besteht ein Seniorenbeirat
  2. Der Seniorenbeirat ist unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden.
  3. Die Mitglieder des Seniorenbeirates sind ehrenamtlich tätig.
  4. Der Seniorenbeirat ist kein Organ der Stadt Glückstadt. Im Rahmen seines Aufgabenbereiches unterstützen die Organe der Stadt den Seniorenbeirat in seinem Wirken.

§ 2 Aufgaben

  1. Der Seniorenbeirat vertritt die besonderen Interessen der Senior*innen und setzt sich für deren Belange ein.
  2. Der Seniorenbeirat berät, informiert, gibt praktische Hilfe und regt Initiativen zur Selbsthilfe unter den Senior*innen der Stadt an.
  3. Der Seniorenbeirat hält Sprechstunden ab, leistet Öffentlichkeitsarbeit und erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht. § 16 a GO bleibt unberührt.
  4. Zu den Aufgaben des Seniorenbeirates gehören insbesondere Stellungnahmen zu wichtigen Angelegenheiten, die Senior*innen der Stadt betreffen.

§ 3 Rechte

  1. Die Ausschüsse der Stadtvertretung hören den Seniorenbeirat zu solchen Tagesordnungspunkten an, die wichtige Anliegen der Senior*innen der Stadt betreffen.
  2. Der Seniorenbeirat ist über alle wichtigen Angelegenheiten, die Senior*innen der Stadt betreffen, zu unterrichten.
  3. Dem Seniorenbeirat werden die Einladungen zu allen öffentlichen Ausschusssitzungen übersandt. Die Sitzungsunterlagen sind über das Ratsinformationssystem auf der Homepage der Stadt Glückstadt einsehbar.

§ 4 Zusammensetzung, Wählbarkeit

  1. Der Seniorenbeirat setzt sich aus mindestens 5 und höchstens 10 gewählten Mitgliedern zusammen:
    1. 50 % Vertreter*innen von in der Seniorenarbeit tätigen Organisationen (Seniorenorganisationen),
    2. 50% Einzelpersonen, die Bürger*innen der Stadt Glückstadt sind.
      Sowohl die Zahl der Vertreter*innen von Seniorenorganisationen als auch die Zahl der Einzelpersonen wird auf max. je 5 begrenzt. Sollte die Anzahl der Vertreter*innen von Seniorenorganisationen geringer sein als die Anzahl der Einzelpersonen oder umgekehrt, kann von der 50 %-Regelung abgewichen werden.
  2. Wählbar sind alle Glückstädter Bürger*innen, die am Wahltag das 60. Lebensjahr überschritten haben oder im Jahr der Wahl überschreiten werden, seit mind. 3 Monaten mit Hauptwohnsitz in Glückstadt gemeldet sind und nicht nach § 6 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. Soweit ein besonderer Bezug zur Seniorenarbeit in der Stadt Glückstadt besteht, kann bei entsprechender Eignung das Alter abweichen. Darüber hinaus muss der Wohnsitz der von Seniorenorganisationen vorgeschlagenen Personen nicht zwingend in Glückstadt liegen.
  3. Nicht wählbar sind Mitglieder der Stadtvertretung, Mitarbeitende der Stadtverwaltung, Vorstandsmitglieder der Parteien auf Orts- und Kreisebene und bürgerliche Mitglieder der Ausschüsse.
  4. Bei der Zusammensetzung des Beirates soll möglichst auf eine geschlechtsparitätische Zusammensetzung hingewirkt werden.

§ 5 Wahl der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Seniorenbeirates sind von der Stadtvertretung für die Dauer der Wahlperiode der Stadtvertretung aus den Vorschlagslisten der in Absatz 2 genannten Seniorenorganisationen und Einzelpersonen zu wählen. Gewählt ist jeweils, wer die meisten Stimmen erhält. Ergibt sich beim letzten zu wählenden Mitglied des Seniorenbeirates eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das die oder der Vorsitzende der Stadtvertretung zieht.
  2. Wahlvorschläge für die Wahl der Mitglieder des Seniorenbeirates können eingereicht werden von:
    1. Seniorenorganisationen mit jeweils einem Wahlvorschlag. Hierzu zählen alle in Glückstadt tätigen Vereine, Verbände, Vereinigungen und Betriebe, die soziale, kulturelle, gesundheitliche, wirtschaftliche, sportliche und sonstige Interessen der Senior*innen wahrnehmen. Hierzu zählen insbesondere:
      • Senioren-, Pflegeeinrichtungen
      • Wohlfahrtseinrichtungen, wie z.B. AWO, DRK,
      • Kirchen und Moscheen,
      • Sportvereine, -verbände, die Seniorenangebote haben,
      • soziale Vereine, Verbände, z.B. Sozialverband,
      • kulturelle Vereine, Verbände, z. B VHS, Musik-schule, PAK,
      • Bürgervereine,
      • Beratungsstellen.

        Darüber hinaus sind auch die Fraktionen der Stadtvertretung vorschlagsberechtigt
    2. Einzelpersonen, die Bürger*innen der Stadt Glückstadt sind.

§ 6 Wahlzeit

  1. Die Wahlzeit des Seniorenbeirates beträgt 5 Jahre. Sie beginnt mit der Bestätigung der Wahl durch die Stadtvertretung.
  2. Spätestens einen Monat nach der Wahl tritt der Seniorenbeirat zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Er wird durch den/die Bürgervorsteher*in oder Bürgermeister*in einberufen.
  3. Die Tätigkeit des Seniorenbeirates endet zum Zeitpunkt der Konstituierung des neugewählten Beirates, spätestens aber 6 Monate nach Ablauf der Wahlzeit.
  4. Liegen jeweils mehr als 5 Wahlvorschläge der Seniorenorganisationen und Einzelpersonen vor, bleiben nicht gewählte Kandidat*innen in einer Nachrückerliste. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Beiratsmitgliedes rückt der/die Kandidat*in mit der höchsten Stimmenzahl auf der jeweiligen Nachrückerliste nach. Stehen keine Kandidat*innen auf der Nachrückerliste zur Verfügung, kann die Stadtvertretung auf Anregung des Seniorenbeirates neue Mitglieder für die restliche Amtszeit wählen.

§ 7 Vorstand

  1. Der Seniorenbeirat wählt bei der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorstand.
  2. Der Vorstand besteht aus:
    • der/dem Vorsitzenden,
    • stellv. Vorsitzende*r
    • dem/der Schriftführenden,
    • dem/der Kassenführenden.

      Außerdem kann der Seniorenbeirat 1 Beisitzer*in in den Vorstand wählen.
  3. Der Vorstand führt die Beschlüsse des Seniorenbeirates aus und kann in wichtigen und grundlegenden Angelegenheiten nur dann selbständig tätig werden, wenn aus zeitlichen Gründen das Einberufen des Seniorenbeirates nicht möglich ist (Eilentscheidung).
  4. Die oder der Vorsitzende, im Verhinderungsfall die oder der stellvertretende Vorsitzende, vertritt den Seniorenbeirat nach außen.
  5. Der/Die Kassenführende ist für die finanziellen Angelegenheiten des Seniorenbeirates zuständig. Die Person verwaltet die Einnahmen und tätigt die Ausgaben, die für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel notwendig sind. Über Einnahmen und Ausgaben, die über die Geschäftsführung hinausgehen, beschließt der Seniorenbeirat.
  6. Mitglieder des Vorstandes können aus besonderen Gründen mit 2/3 Mehrheit der Beiratsmitglieder abgewählt werden.

§ 8 Einberufung des Seniorenbeirates

  1. Der/Die Bürgermeister*in ist berechtigt, an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen. Ihr/Ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie oder er kann zu den Tagesordnungspunkten Anträge stellen, sie oder er kann sich vertreten lassen.
  2. Die Sitzungen des Seniorenbeirates sind öffentlich. § 46 Abs. 7 GO gilt entsprechend.

Der Seniorenbeirat tritt nach Bedarf zusammen oder auf Antrag von mehr als einem Drittel der Beiratsmitglieder, jedoch mindestens 2 x im Jahr.

§ 9 Finanzbedarf

  1. Die Stadt stellt dem Seniorenbeirat Mittel für Geschäftsbedürfnisse sowie im Rahmen ihrer Möglichkeiten geeignete Räumlichkeiten kostenfrei zur Verfügung.
  2. Entschädigungen werden in der Satzung der Stadt Glückstadt über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungssatzung) geregelt.

§ 10 Versicherungsschutz

Für die Mitglieder des Seniorenbeirates besteht Versicherungs-schutz bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein (gesetzlicher Un-fallschutz) und beim Kommunalen Schadenausgleich Schles-wig-Holstein (Haftpflichtdeckungsschutz).III. Abschnitt: Gebühren für die Benutzung der städtischen Unterkünfte.

§ 11 Geschäftsordnung

Der Seniorenbeirat gibt sich zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten in Anlehnung an die Geschäftsordnung der Stadtvertretung eine Geschäftsordnung, soweit die Gemeindeordnung, die Hauptsatzung, diese Satzung oder die Geschäftsordnung der Stadtvertretung keine Regelungen enthalten.

§ 12 Datenverarbeitung

Die Stadt Glückstadt ist berechtigt, alle zur Aufgabenerfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Art und Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten sind dem Informationsblatt nach Art. 13 der DSGVO - Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Glückstadt - auf der Website der Stadt Glückstadt https://www.glueckstadt.de/Quicknavigation/Datenschutz/ zu entnehmen.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeit tritt die Satzung des Seniorenbeirates der Stadt Glückstadt vom 20. September 2018 außer Kraft.


Glückstadt, den 25.05.2023

Rolf Apfeld

Bürgermeister

Veröffentlicht unter www.glueckstadt.de am 31.05.2023