Sprungziele
Seiteninhalt

Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Glückstadt (Sondernutzungssatzung-SonuS)

Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 134 Abs. 5 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), der §§ 2, 23 Abs. 1 und Abs. 2, 26 Abs. 6 Satz 1, 56 und 62 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.11.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, berichtigt 2004 S. 140), des § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 7 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I 2007 S. 1206) und der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBL. Schl.-H. S. 27), in den jeweils geltenden Fassungen, wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Glückstadt vom 16.12.2025 und mit Zustimmung der obersten Landesstraßenbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Satz 5 FStrG folgende Satzung erlassen:

§ 1 Geltungsbereich und Grundsätze

(1)     Diese Satzung gilt für die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen im Gebiet der Stadt Glückstadt.

(2)     Zu den Straßen in diesem Sinne zählen auch Fußgängerzonen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

(3)     Diese Satzung gilt für Kreisstraßen sowie für die Ortsdurchfahrten der Bundes- und Landstraßen im Gebiet der Stadt Glückstadt.

(4)     Zu den öffentlichen Straßen gehören der Straßenkörper, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör sowie die Nebenanlagen, gemäß § 2 Abs. 2 StrWG.

§ 2 Sondernutzung

(1)     Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Benutzung der in § 1 bezeichneten Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis durch die Stadt Glückstadt. Gemeingebrauch ist die im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften offenstehende Benutzung der öffentlichen Straßen zum Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Nutzung der Straßen nicht vorwiegend dem Verkehr, sondern anderen Zwecken dienen.

(2)     Die Sondernutzung ist erst nach schriftlicher Erlaubniserteilung und nur im festgelegten Umfang zulässig.

(3)     Nicht erlaubnis- und gebührenpflichtig ist die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus, wenn die Benutzung bis zu einer Breite von 0,50 m und einer Höhe von 4,50 m von der Grundstücksgrenze erfolgt (Gestattung).

(4)     Sondernutzungen, die keiner Erlaubnis bedürfen, können aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder aus städtebaulichen Gründen eingeschränkt oder untersagt werden. Das Gleiche gilt, wenn die Sondernutzung die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder andere öffentliche Interessen gefährden würde. Nach Beendigung der erlaubnisfreien Sondernutzung ist der ursprüngliche Zustand der genutzten Flächen durch die*den Nutzungsberechtigte*n wiederherzustellen.

(5)     Die nach Absatz 3 erlaubnisfreien Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn dies für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Straße vorübergehend oder auf Dauer erforderlich ist.

(6)     Die Benutzung der Straße, nach § 1 über den Gemeingebrauch hinaus und ohne Erlaubnis durch die Stadt Glückstadt, ist gebührenpflichtig. Wer die Straße nach § 1 ohne Erlaubnis benutzt, handelt ordnungswidrig, sofern die Benutzung der Straße nicht als Gestattung einzuordnen oder erlaubnisfrei ist.

§ 3 Gebührenschuldner*in

(1)     Gebührenschuldner*in ist, wer die Straße nach § 1 über den Gemeingebrauch hinaus erlaubnispflichtig nutzt (Sondernutzung).

(2)     Mehrere Gebührenschuldner*innen haften als Gesamtschuldner*innen.

§ 4 Bemessungsgrundlage, Gebührensatz und Maßstab

(1)     Die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Sondernutzungsgebühren erfolgt grundsätzlich je Tag und Anzahl der Inanspruchnahme. Abweichend hiervon wird die Sondernutzung für die Außengastronomie monatsweise berechnet.

(2)     Die Gebührensätze werden je Tag bzw. Monat berechnet; ein angefangener Tag bzw. Monat gilt als voller Tag bzw. Monat. 

(3)     Die Gebührensätze für die jeweilige Sondernutzungsart sind der Anlage I dieser Satzung zu entnehmen. Die Anlage I ist Bestandteil dieser Satzung. Die in der Anlage I ausgewiesenen Gebührensätze sind auf volle Cent-Beträge abgerundet.

(4)     Sofern sich aufgrund der Berechnung nach der Anlage I ein Rechnungsbetrag unter 30,00 Euro ergibt ist eine Mindestgebühr in Höhe von 30,00 Euro zu erheben.

(5)     Zur Bemessung der Gebührensätze werden Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und auf den Gemeingebrauch berücksichtigt. Die in der Anlage I festgelegten Gebührensätze werden alle 5 Jahre zum 1. Januar an die Preisentwicklung angepasst. Maßgeblich ist die Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex für Deutschland (jeweils aktuelles Basisjahr = 100) des Statistischen Bundesamtes gegenüber dem Indexstand des jeweiligen Vorjahres. Die angepassten Gebührensätze werden auf der Internetseite www.glueckstadt.de öffentlich bekanntgemacht.

§ 5 Gebührenschuld, Erstattungsanspruch

(1)     Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, spätestens jedoch mit der Benutzung der Straße nach § 1 über den Gemeingebrauch hinaus. Die Gebührenschuld endet mit Zahlung der Gebühr.

(2)     Die Zahlung der Gebühren erfolgt im Vorfeld der Inanspruchnahme der Sondernutzung. In Ausnahmefällen ist die Zahlung der Gebühren im Nachgang zur Inanspruchnahme der Sondernutzung möglich. Hierzu bedarf es einer Einwilligung der Stadt Glückstadt.

(3)     Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die Gebühren zu Beginn des jeweiligen Rechnungsjahres durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die festgesetzten Gebühren werden in vierteljährlichen Raten jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des Jahres fällig. Im Einzelfall können durch den Gebührenbescheid abweichende Fälligkeitstermine bestimmt werden.

(4)     Die Zahlung der Sondernutzungsgebühren erfolgt grundsätzlich bargeldlos über ein der Stadt Glückstadt erteiltes SEPA-Lastschriftmandat oder per Überweisung durch den*die Gebührenschuldner*in.

(5)     Wird die Sondernutzung vor Zeitablauf aufgegeben oder die Erlaubnis oder Genehmigung aus Gründen, welche der*die Gebührenschuldner*in zu vertreten hat, widerrufen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der Gebühren. Widerruft die Stadt Glückstadt die Sondernutzungserlaubnis aus Gründen, welche der*die Gebührenschuldner*in nicht zu vertreten hat, so werden ihm oder ihr auf schriftlichen Antrag hin die im Voraus entrichteten Gebühren anteilig erstattet. Der Antrag kann nur innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Sondernutzung gestellt werden. Beträge unter 25,00 Euro werden jedoch nicht erstattet.


§ 6 Erlaubnisverfahren

(1)     Die Erteilung der Erlaubnis erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der Stadt Glückstadt.

(2)     Die Erlaubnis der Sondernutzung kann mit Bedingungen und Auflagen einhergehen; die Kosten hierfür trägt im Regelfall der*die Gebührenschuldner*in.

(3)     Die Erlaubnis für die Sondernutzung wird nur auf Zeit und auf Widerruf erteilt. Bedingungen und Auflagen können auch nachträglich festgesetzt werden. Die Erlaubnis erlischt durch Zeitablauf, Widerruf, Einziehung der Straße oder Verzicht.

(4)     Die Erlaubnis kann insbesondere aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, des Straßenbaus oder aus städtebaulichen Gründen versagt oder widerrufen werden. Das Gleiche gilt, wenn die Sondernutzung die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder andere öffentliche Interessen gefährden würde, wenn die Rechte Dritter (auch anderer Sondernutzungsberechtigter) beeinträchtigt werden oder die Antragsfrist nicht eingehalten wurde.

(5)     Erlaubnisanträge sind zwei Wochen vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung schriftlich bei der Stadt Glückstadt zu stellen. Im Antrag sind folgende Punkte detailliert bekanntzugeben: Anschrift und Kontaktdaten der Antragstellerin oder des Antragstellers, Ortsbezeichnung, Art der Nutzung, Zeitraum, Umfang und Größe der benötigten Fläche in m². Der Antrag kann grundsätzlich formfrei gestellt werden. Es wird jedoch empfohlen, die Antragsstellung mittels bereitgestelltem Formular über die Online-Dienste der Stadt Glückstadt zu nutzen.

(6)     Dem Erlaubnisantrag sind auf Anforderung eine maßstabgerechte Zeichnung, eine Beschreibung des Grundes der Sondernutzung sowie Angaben darüber, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie dem Schutze der Straße und anderen Verkehrsteilnehmer*innen Rechnung getragen wird, beizufügen.

(7)     Wird eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommen Sondernutzungsberechtigte ihren Verpflichtungen nicht nach, so kann die Stadt die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgsversprechend, kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten der Sondernutzungsberechtigten sofort beseitigen oder beseitigen lassen.

§ 7 Gebührenbefreiung

(1)     Gebühren werden nicht erhoben für:

  • Gemeinnützige, kirchliche oder religiöse Zwecke,
  • Sondernutzungen der Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden,
  • Sondernutzungen der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  • Anlässlich von Wahlen.

Bei Sondernutzungen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse der Stadtwerbung liegen, liegt die Entscheidung über eine Gebührenbefreiung im Ermessen der Stadt.

(2)     Die Stadt Glückstadt kann Gebührenfreiheit gewähren, wenn sie ein besonderes Interesse an der Sondernutzung hat oder städtische Zuschüsse oder Sachleistungen für eine Sondernutzung gewährt werden.

(3)     Die Stadt kann auf Antrag die Gebühren ganz oder teilweise erlassen, von deren Erhebung ganz oder teilweise absehen, eine Stundung oder eine Herabsetzung gewähren, wenn die Einziehung beziehungsweise die Erhebung im Einzelfall eine unbillige Härte darstellt oder wenn öffentliches Interesse bei der Sondernutzung vorliegt beziehungsweise überwiegt. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Sondernutzungsbescheides gestellt werden. Ob eine unbillige Härte oder ein besonderes öffentliches Interesse besteht, entscheidet der*die Bürgermeister*in im Einzelfall.

§ 8 Weitere Regelungen

(1)     Das Abstellen von Anhängern jeglicher Art ausschließlich zum Zwecke der Werbung (Werbeanhänger) ist im ganzen Stadtgebiet nicht gestattet.

(2)     Die Plakatwerbung ist am Tag nach dem Genehmigungszeitraum zu entfernen.

(3)     Aus dem Einleger oder Aufdruck eines Stellschildes muss der*die verantwortliche Erlaubnisnehmer*in (Name der natürlichen oder juristischen Person) hervorgehen.

(4)     Politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes können im Zeitraum von 6 Wochen vor bis 2 Wochen nach dem Termin einer Europa-, Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahl Stellschilder aufstellen, wenn sie sich an der jeweiligen Wahl beteiligen. Sie können auch für sonstige parteipolitische Veranstaltungen Stellschilder aufstellen.

(5)     Ist die Sondernutzungserlaubnis für Stellschilder erloschen, so sind die aufgestellten Schilder innerhalb von 2 Tagen nach Ablauf der Erlaubnis von dem*der Antragsteller*in zu entfernen. Stellschilder, die nicht spätestens 2 Tage nach Ablauf der Erlaubnis entfernt wurden, sind nach Maßgabe des Landesverwaltungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (LVwG) auf Kosten der in Absatz 3 genannten Personen einzuziehen. Die Regelung dieser Satzung zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten findet in diesem Fall entsprechende Anwendung.

(6)     Nach Beendigung der Sondernutzung ist der ursprüngliche Zustand der genutzten Fläche durch den*die Gebührenschuldner*in wieder vollständig herzustellen. Ausgenommen hiervon sind genehmigte Umbaumaßnahmen. In diesen Fällen ist der Zustand für die genutzte Fläche so wiederherzustellen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist.

§ 9 Pflichten der Sondernutzungsberechtigten

(1)     Sondernutzungsberechtigte sind verpflichtet, mit der Sondernutzung verbundene Anlagen nach den gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. Arbeiten an den Straßen bedürfen der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast/der Straßenbaubehörde. Die Sondernutzungsberechtigten haben ihr Verhalten und den Zustand ihrer Sachen so einzurichten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt oder belästigt wird. Sie haben insbesondere die von Ihnen erstellten Einrichtungen sowie die Ihnen zugewiesenen Flächen in einem ordnungsgemäßen und sauberen Zustand zu erhalten sowie eventuelle durch die Sondernutzung verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen. 

(2)     Sondernutzungsberechtigte haben auf Verlangen der Stadt die Anlagen auf ihre Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und/oder Sicherheiten verlangen.

(3)     Sondernutzungsberechtigte haben für einen ungehinderten Zugang zu allen in der Straßendecke eingebauten Einrichtungen zu sorgen. Wasserablaufrinnen, Kanalschächte, Hydranten, Kabel-, Heizungs- und sonstige Revisionsschächte sind freizuhalten. Soweit beim Aufstellen, Anbringen oder Entfernen von Gegenständen der Straßenkörper aufgegraben werden muss, ist die Arbeit so vorzunehmen, dass nachhaltige Schäden am Straßenkörper und an den Anlagen vermieden werden sowie eine Änderung ihrer Lage unterbleibt. Die Stadt Glückstadt ist spätestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benachrichtigen. Die Arbeiten dürfen erst nach vorliegender Zustimmung der Stadt Glückstadt begonnen werden. Die Verpflichtung andere beteiligte Behörden zu benachrichtigen oder deren Genehmigung einzuholen bleibt unberührt.

(4)     Erlischt die Erlaubnis, haben die bisher Sondernutzungsberechtigten die Sondernutzung einzustellen, alle von ihnen erstellten Einrichtungen und die zur Sondernutzung verwendeten Gegenstände unverzüglich zu entfernen und den früheren Zustand ordnungsgemäß wiederherzustellen.

(5)     Für die Erlaubnisnehmer*innen besteht eine Pflicht zur Anzeige von Beginn und Beendigung der Sondernutzung.

§ 10 Haftung

(1)     Für die Erfüllung von Ansprüchen, die der Stadt oder Dritten aus einer Sondernutzung entstehen, haften die Antragstellerin oder der Antragsteller, die Erlaubnisnehmerin oder der Erlaubnisnehmer, die Rechtsnachfolgerin oder der Rechtsnachfolger und die- oder derjenige, welche oder welcher die Sondernutzung ausübt oder in ihrem oder seinem Interesse ausüben lässt, als Gesamtschuldnerin und/oder Gesamtschuldner.

(2)     Vor Erteilung der Erlaubnis kann ein entsprechender Versicherungsnachweis gefordert werden.

(3)     Die Stadt ist von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten, die wegen der Sondernutzung oder der Art der Ausübung gegen die Stadt erhoben werden.

§ 11 Säumigkeit

(1)     Nicht gezahlte Sondernutzungsgebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Eine nicht fristgerechte Zahlung kann darüber hinaus zum Widerruf der Erlaubnis zur Sondernutzung führen.

(2)     Wird eine erteilte Sondernutzungserlaubnis wegen rückständiger Zahlungsverpflichtungen gekündigt, erfolgt eine neue Erlaubniserteilung frühestens nach vollständiger Begleichung der Rückstände bzw. einer entsprechenden Zahlungsvereinbarung. Wird eine bestehende Zahlungsvereinbarung nicht     

          eingehalten, so berechtigt es die Stadt Glückstadt zum Widerruf einer erteilten Sondernutzungserlaubnis. Satz 1 gilt entsprechend.

(3)     Für die schriftliche Mahnung werden Gebühren gemäß Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes-Schleswig-Holstein in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1)     Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine öffentliche Straße ohne die erforderliche Erlaubnis oder über deren Umfang hinaus zur Sondernutzung gebraucht oder gegen erteilte Auflagen verstößt, handelt ordnungswidrig.

(2)     Darüber hinaus handelt im Sinne des § 134 Absatz 5 Gemeindeordnung (GO) ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Regelungen des § 5 Absatz 1 verstößt. 

(3)     Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 2.556 EUR geahndet werden; in Fällen des Absatzes 2 bei Vorsatz mit einer Geldbuße bis zu 500 EUR, bei Fahrlässigkeit mit einer Geldbuße bis zu 250 EUR geahndet werden.


§ 13 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)     Zur Bearbeitung von Sondernutzungsvorgängen im Rahmen dieser Satzung ist die Verarbeitung der erforderlichen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e) und Abs. 3 lit. b) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) – in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten – Landesdatenschutzgesetz (LDSG) – vom 02.05.2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) in der jeweils gültigen Fassung durch die Stadt Glückstadt, Fachbereich Technik und Stadtentwicklung, zulässig. 

Insbesondere werden folgende personenbezogene Daten verarbeitet:

a)     Name, Vorname(n),

b)     Anschrift,

c)      Telefonnummer und E-Mail-Adresse,

d)     ggf. Geburtsdatum,

e)     ggf. Name/Anschrift eines Handlungs- oder Zahlungsbevollmächtigten Art. 6 der Sondernutzung,

f)      Örtlicher Bereich/Lage der Sondernutzung,

g)      Dauer und Umfang der Sondernutzung.

(2)    Sofern die zur Bearbeitung von Vorgängen im Rahmen der Satzung erforderlichen personenbezogenen Daten nicht durch die Erlaubnisnehmerin oder den Erlaubnisnehmer selbst mitgeteilt werden, werden diese insbesondere erhoben durch Mitteilung bzw. Übermittlung 

a)     aus Grundsteuerakten, 

b)     aus dem Einwohnermelderegister, 

c)     aus Grundbuchakten, 

d)     aus Akten des Katasteramtes, 

e)     aus gewerberechtlichen Anmeldungen, 

f)      aus straßenverkehrsrechtlichen Anträgen, 

g)     aus Bauakten der unteren Bauaufsichtsbehörde,

h)     aus Akten der Kraftfahrzeugzulassungsbehörde,

i)      aus Ermittlungsakten der Polizeidienststellen.

§ 14 Inkrafttreten

(1)     Diese Satzung tritt rückwirkend vom 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzungen über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen der Stadt Glückstadt in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 30.08.2012 und die Gebührensatzung über die Sondernutzung der öffentlichen Straßen in Glückstadt vom 18.06.2003 in der Fassung der Bekanntmachung der 6. Nachtragssatzung vom 06.12.2013 außer Kraft.

(2)     Durch die Rückwirkung dieser Satzung werden Gebührenschuldner*innen nicht ungünstiger gestellt als nach der bisherigen Gebührensatzung über die Sondernutzung der öffentlichen Straßen in Glückstadt.

(3)     Bestandskräftig abgeschlossene Verfahren (bestandskräftige Bescheide) werden von der Rückwirkung der Satzung nicht erfasst.

Glückstadt, den 18.12.2025

Rolf Apfeld
Bürgermeister

Veröffentlicht im Internetauftritt der Stadt Glückstadt am 29.12.2025.