Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze und Abstellanlagen für Fahrräder sowie die Erhebung von Ablösebeträgen (Stellplatzsatzung)
Auf Grundlage des § 4 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) vom 28. Februar 2003, zuletzt geändert am 14. März 2017 und des § 86 Abs.1 Nr. 5 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 06. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422), hat die Stadtvertretung der Stadt Glückstadt am 25.4.2023 die folgende Satzung beschlossen.
Präambel
Die Stellplatzsatzung hat zum Ziel, die verkehrspolitischen Ziele der Stadt Glückstadt auch durch entsprechende Regelungen in Bezug auf den ruhenden Verkehr zu unterstützen sowie die rechtliche Grundlage zu schaffen für die Ablösung notwendigen Stellplätze und notwendigen Abstellanlagen für Fahrräder. Unter Beachtung der Vorgaben Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO SH) werden Zahl, Größe und Beschaffenheit der notwendigen Stellplätze und notwendigen Abstellanlagen für Fahrräder sowie die Ablösemodalitäten- und beträge festgesetzt. Festsetzungen zu barrierefreien Stellplätzen werden nicht getroffen. Diese sind ausdrücklich nicht erfasst gemäß Vorgabe aus der LBO SH.
§ 1 Örtlicher und sachlicher Anwendungsbereich
(1) Die Stellplatzsatzung ist eine örtliche Bauvorschrift im Sinne der LBO SH. Sie gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Glückstadt. In Bebauungsplänen können abweichende und oder ergänzende Regelungen getroffen werden. Diese haben Vorrang gegenüber der Stellplatzsatzung.
(2) Die Stellplatzsatzung regelt Zahl, Größe und Beschaffenheit der notwendigen Stellplätze und notwendigen Abstellanlagen für Fahrräder für das gesamte Stadtgebiet.
(3) Die Stellplatzsatzung trifft Festsetzungen, für welche Teile des Stadtgebietes Ablösungen möglich sind und zu welchen Konditionen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen im Sinne der LBO SH.
(2) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen.
Garagen und Carports sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und sind im Sinne dieser Satzung als eine Form von Stellplätzen anzusehen.
Ausstellungs-, Verkehrs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen.
(3) Der Begriff des Parkplatzes beschreibt eine Abstellfläche für Kraftfahrzeuge innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen.
(4) Abstellanlagen für Fahrräder sind Fahrradabstellplätze in Fahrradabstellräumen, in Fahrradgaragen und sonstige Abstellflächen für Fahrräder außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen.
§ 3 Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen und Abstellanlagen für Fahrräder
(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet oder geändert werden, wenn Stellplätze oder Garagen und Abstellanlagen für Fahrräder in ausreichender Größe und in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden.
Ihre Anzahl und Größe richtet sich nach Art und Anzahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder der ständigen Benutzer*innen und der Besucher*innen der Anlagen.
(2) Stellplätze müssen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört.
(3) In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind stufenlos zugängliche Abstellräume für Kinderwagen, Fahrräder sowie abgetrennt auch für Rollstühle und Mobilitätshilfen herzustellen.
(4) Bei Vorhaben an Kulturdenkmälern, die aufgrund ihres baulichen Zustands in ihrem Bestand bedroht sind, kann ausnahmsweise ganz oder teilweise auf den Nachweis von Stellplätzen verzichtet werden, soweit es um den Mehrbedarf über das bereits durch Baugenehmigung geregelte Maß geht. Voraussetzung für den Verzicht ist, dass die Untere Denkmalschutzbehörde schriftlich bestätigt, dass das Vorhaben der denkmalgerechten Instandsetzung des Kulturdenkmals dient.
(5) Bei Vorlage eines schlüssigen Mobilitätskonzepts (z.B. carsharing) kann der Nachweis von Stellplätzen auf reduziert werden.
§ 4 Anzahl der notwendigen Stellplätze und notwendigen Fahrradabstellplätze
(1) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze und notwendigen Abstellanlagen für Fahrräder ergibt sich aus der Anhang 1.
Der Anhang 1 ist Bestandteil der Satzung.
Der Anteil für die Nutzung durch Besucher*innen ist in dieser Bemessung bereits enthalten.
Die Anzahl wird ggf. nach Maßgabe des § 5 verringert.
(2) Werden für Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 abschließbare Abstellräume für Fahrräder eingerichtet, können die dort vorgesehenen Fahrradabstellmöglichkeiten auf die Zahl der notwendigen Abstellanlagen für Fahrräder angerechnet werden. Dabei ist von einem Flächenbedarf von 1,5 m² je Fahrrad auszugehen.
(3) Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anhang 1 nicht aufgeführt ist, richtet sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Abstellanlagen für Fahrräder nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anhang 1 für vergleichbare Nutzungen bestimmten Richtzahlen zu berücksichtigen.
(4) Bei Anlagen mit verschiedenen Nutzungen ist der Stellplatznormbedarf für die jeweilige Nutzungsart zu ermitteln. Bei Anlagen mit Mehrfachnutzung bemisst sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Abstellanlagen für Fahrräder nach dem größten gleichzeitigen Bedarf, wenn die wechselseitige Benutzung sichergestellt ist. Eine solche wechselseitige Benutzung ist bei öffentlich-rechtlicher Sicherung auch bei der Bestimmung der Anzahl der notwendigen Stellplätze verschiedener Vorhaben in zumutbarer Entfernung zulässig.
(5) Neben den Stellplätzen für Personenkraftwagen sind, soweit dies für die jeweilige Anlage und ihre bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist, Abstellplätze für Lastkraftwagen und/oder Busse herzustellen.
(6) Ergeben sich bei der Ermittlung der Anzahl der notwendigen Stellplätze und notwendigen Abstellanlagen für Fahrräder Dezimalstellen, werden diese ab einem Wert von 0,5 auf-, darunter abgerundet. Gibt es mehrere Nutzungseinheiten, so wird die Anzahl der notwendigen Stellplätze für jede Nutzungseinheit einzeln berechnet und dann aufsummiert. Eine Rundung findet erst nach der Aufsummierung statt.
§ 5 Teilweiser Verzicht auf Herstellung von notwendigen Stellplätzen
(1) Der Innenstadtbereich ist in Anhang 2 dargestellt.
(2) Im Innenstadtbereich wird bei Bestandsgebäuden teilweise auf einen Nachweis und damit indirekt auf eine Ablösung verzichtet, wenn die Herstellung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist und
a) es sich um den jeweils ersten erforderlichen Stellplatz einer bestehenden Wohnung handelt,
b) es sich um die jeweils ersten beiden erforderlichen Stellplätze je bestehender gewerblicher Einheit handelt,
sodass bei Bauvorhaben, die eine Nutzungsänderung in Bestandgebäuden zum Inhalt haben, nur der darüber hinaus gehende Bedarf noch nachzuweisen ist.
Sollte durch eine Nutzungsänderung einer gewerblichen Nutzungseinheit nur noch ein Stellplatz erforderlich sein, so verfällt der zweite der beiden “verzichteten” Stellplätze.
(3) Eine Verringerung der Anzahl der notwendigen Abstellanlagen für Fahrräder ist nicht möglich.
§ 6 Erfüllung der Stellplatz- und Fahrradabstellanlagenverpflichtung durch Herstellung
(1) Die notwendigen Stellplätze und notwendigen Abstellanlagen für Fahrräder sind auf dem Baugrundstück herzustellen; die Stellplätze dürfen auch in zumutbarer Entfernung vom Baugrundstück, Abstellanlagen für Fahrräder in unmittelbarer Nähe auf einem geeigneten Grundstück hergestellt werden, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert wird.
Die öffentlich-rechtliche Sicherung ist der Stadt Glückstadt im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens nachzuweisen.
(2) Zumutbar ist eine fußläufige Entfernung notwendiger Stellplätze von maximal 500 m Lauflinie, bei Wohnungsbauvorhaben von maximal 300 m Lauflinie.
Bei notwendigen Abstellanlagen für Fahrräder darf die Entfernung maximal 25 m Lauflinie betragen.
Gemessen wird jeweils vom Gebäude-Haupteingang aus.
(3) Notwendige Stellplätze und notwendige Abstellanlagen für Fahrräder sollen mit der Fertigstellung hergestellt sein, sie müssen spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme der Anlage hergestellt sein.
§ 7 Erfüllung der Stellplatz- und Fahrradabstellanlagenverpflichtung durch Ablösung
(1) Die Verpflichtung zur Herstellung notwendiger Stellplätze und notwendiger Abstellanlagen für Fahrräder mit Einverständnis der Stadt Glückstadt vorbehaltlich Absatz 2 auch durch Zahlung eines Geldbetrages nach den §§ 8 und 9 erfüllt werden.
(2) Notwendige Stellplätze für Menschen mit Behinderung können nicht abgelöst werden gemäß Vorgaben aus der Landesbauordnung.
(3) Über die Ablösung von Stellplätzen und Abstellanlagen für Fahrräder sind öffentlich-rechtliche Verträge zu schließen. Dabei ist im Vertrag aufzunehmen, dass die Ablösung der Herstellungsverpflichtung erst dann wirksam wird, wenn die Zahlung des Ablösebetrages durch die Bauherrschaft bewirkt ist.
(4) Die Zahlung des Ablösungsbetrages an die Stadt Glückstadt wird der Baugenehmigungsbehörde beim Kreis Steinburg im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens von der Stadt Glückstadt mitgeteilt, wenn der Zahlungseingang erfolgt.
(5) Wenn die Baugenehmigung nach der Zahlung des Ablösebetrages rechtskräftig abgelehnt wird, hat die Bauherrschaft einen Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Ablösebetrages.
§ 8 Ablösungsbeträge für Stellplätze
(1) Ablösungsbeträge dürfen 80% der Herstellungskosten von Parkeinrichtungen einschließlich der Kosten für Grunderwerb im Gemeindegebiet oder in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes nicht überschreiten.
(2) Für die Ablösung notwendiger Stellplätze wird die Höhe des Ablösungsbetrages für das Basisjahr 2022 festgelegt auf: 5125 Euro je Stellplatz für die Baukosten.
(3) Für die Ablösung notwendiger Stellplätze wird die Höhe des Ablösungsbetrages für die Grunderwerbskosten analog zu den Bodenrichtwerten des Kreises Steinburg in der jeweiligen Fassung vom 01.01. des Jahres, in dem der Antrag gestellt wurde, festgelegt.
Je notwendigem Stellplatz wird eine Fläche von 20m² zu Grunde gelegt.
Maßgeblich ist der Bodenrichtwert derjenigen Straße, in der sich der öffentliche Stellplatz befindet, der zur Ablösung herangezogen wird.
Es ist die Entscheidung der Verwaltung der Stadt Glückstadt, welche öffentlichen Parkplätze für die Ablösung herangezogen wird.
§ 9 Ablösungsbeträge für Abstellanlagen für Fahrräder
(1) Für die Ablösung von Abstellanlagen für Fahrräder wird die Höhe des Ablösungsbetrages für das Basisjahr 2022 festgelegt auf 380 Euro für die Baukosten.
(2) Für die Ablösung von Abstellanlagen für Fahrräder wird die Höhe des Ablösungsbetrages für die Grunderwerbskosten analog zu den Bodenrichtwerten des Kreises Steinburg in der jeweiligen Fassung vom 01.01. des Jahres, in dem der Antrag gestellt wurde, festgelegt.
Je Fahrrad wird eine Fläche von 1,5 m² zu Grunde gelegt. Maßgeblich ist der Bodenrichtwert derjenigen Straße, in der sich die öffentliche Abstellanlage für Fahrräder befindet, der zur Ablösung herangezogen wird.
Es ist die Entscheidung der Verwaltung der Stadt Glückstadt, welche Fahrradabstellplätze für die Ablösung herangezogen werden.
§ 10 Verwendung der Ablösebeträge
Die Gemeinde hat den Geldbetrag für die Ablösung von Stellplätzen zu verwenden für
- die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen und Abstellanlagen für Fahrräder,
- sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr, einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs.
Hierzu zählen auch Mittel, die die Stadt Glückstadt an den Kreis Steinburg für Maßnahmen zur Verbesserung der Angebote des öffentlichen Personennahverkehrs und seiner Infrastruktur in der Stadt Glückstadt zahlt.
Zu den Kosten einer Maßnahme gehören die Herstellungs- und Grunderwerbskosten.
§ 11 Beschaffenheit von Stellplätzen
(1) Für die Beschaffenheit von notwendigen Stellplätzen sind die jeweils aktuell gültigen Vorschriften und Normen heranzuziehen, zum Beispiel die Abstandsflächenvorschriften der LBO SH und die Garagenverordnung SH . Für Ladestationen u.ä. ist das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) ist maßgeblich.
(2) Stellplatzanlagen sollen durch Bepflanzungen mit standortheimischen Bäumen und Sträuchern gestaltet werden.
(3) Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der Baugrundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegensteht oder ein Bebauungsplan etwas Anderes festsetzt.
(4) Stellplätze für Besucher*innen müssen vom öffentlichen Straßenraum aus erkennbar, sowie zu den notwendigen Zeiten (zum Beispiel Öffnungszeiten, Nutzungszeiten etc., bei Wohnnutzung rund um die Uhr) frei zugänglich sein.
(5) Für je 30 notwendige Stellplätze eines Bauvorhabens ist ein Stellplatz für Menschen mit Behinderung nachzuweisen und entsprechend zu kennzeichnen, bei der Nutzungsform „Wohnanlagen für betreutes Wohnen“ einer für je 5 notwendige Stellplätze. Wird die Anlage erfahrungsgemäß von einer größeren Zahl von Menschen mit Behinderungen besucht, ist die Anzahl und Größe dieser Stellplätze unter Berücksichtigung der besonderen Art der Anlage zu erhöhen.
§ 12 Beschaffenheit von Abstellanlagen für Fahrräder
(1) Notwendige Abstellanlagen für Fahrräder müssen von den öffentlichen Verkehrsflächen aus auf möglichst kurzem Wege verkehrssicher zu erreichen sein.
Bis zu zwei Stufen und Rampen mit bis zu 6% Steigung sind zulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die gegebene Situation bei Bestandsgebäuden sich nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verändern lässt.
(2) Notwendige Abstellanlagen für Fahrräder sind zu mindestens 50% überdacht vorzusehen.
(3) Abstellanlagen für Fahrräder für Besucher*innen müssen vom öffentlichen Straßenraum aus erkennbar oder an geeigneter Stelle auf dem Baugrundstück ausgeschildert, sowie zu den notwendigen Zeiten (bspw. Öffnungszeiten, Nutzungszeiten etc., bei Wohnnutzung rund um die Uhr) frei zugänglich sein.
(4) Notwendige Abstellanlagen für Fahrräder müssen
- unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Größe und notwendigen Manövrierfläche einzeln leicht zugänglich sein,
- eine Fläche von jeweils mindestens 1,5 m² (zuzüglich Zuwegung) haben,
- eine Anschließmöglichkeit für den Fahrradrahmen haben und
- dem Fahrrad durch einen Anlehnbügel einen sicheren Stand ermöglichen; bei beidseitiger Nutzung, sind diese im Abstand von mindestens 1,00 m zueinander anzuordnen; dienen sie nur zum Anschließen eines Fahrrades, ist ein Abstand von mindestens 0,60 m ausreichend.
Die Anforderungen des Satzes 1 Nummern 3 und 4 gelten nicht für abschließbare Abstellanlagen mit begrenztem Kreis an Nutzer*innen.
(5) Bei Abstellanlagen für mehr als fünf Fahrrädern muss mindestens jeder 5. notwendige Platz außerdem durch eine zusätzliche Fläche von mindestens 1,5 m² zum Abstellen von Lasten- oder Kinderanhängern oder für Lastenfahrräder geeignet sein. Diese Flächen müssen ebenerdig oder über entsprechende Aufzüge/Rampen leicht erreichbar sein.
(6) Den Antragsunterlagen müssen neben einer Berechnung der Anzahl der notwendigen Abstellanlagen für Fahrräder aussagekräftige, vermaßte Zeichnungen mit Darstellung der Fahrräder, der Anlehnbügel und der Zuwegung beinhalten.
§ 13 Abweichungen
Abweichungen von den Bestimmungen dieser Satzung können unter den Voraussetzungen der LBO SH auf Antrag zugelassen werden.
Sofern die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung nicht in einem Baugenehmigungs- verfahren geprüft wird, sind die Abweichungen gesondert bei der nach der LBO SH zuständigen Stelle zu beantragen.
§ 14 Anhänge zur Stellplatzsatzung
Die Anhänge 1 und 2 sind Bestandteil der Stellplatzsatzung.
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne der LBO SH handelt, wer
- notwendige Stellplätze und notwendige Abstellanlagen für Fahrräder entgegen § 2 nicht in ausreichender Anzahl herstellt oder ablöst,
- notwendige Stellplätze und notwendige Abstellanlagen für Fahrräder entgegen §§ 11 und 12 herstellt oder nutzt.
§ 16 Übergangsbestimmung
Diese Satzung gilt nicht für Anträge, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Satzung bei der Stadt Glückstadt oder der Bauaufsichtsbehörde des Kreises Steinburg eingereicht wurden.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Glückstadt, den 23.05.2023
Rolf Apfeld
Bürgermeister
Veröffentlicht im Internetauftritt der Stadt Glückstadt am 31.05.2023.