Planungsänderungs- und ergänzungsbeschluss der A 20, Teilstrecke 8
Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein, - Amt für Planfeststellung Verkehr - über die Auslegung des Planergänzungs- und Planänderungsbeschlusses vom 09.01.2023, Az. APV 23 - 553.32 – A 20 – 239 und des festgestellten Plans zum Planfeststellungsbeschluss vom 30.12.2014 in der Fassung der Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11.04. bis 13.04.2016 für den Neubau der Bundesautobahn A 20 – Nord-West-Umfahrung Hamburg; Teilstrecke von der Landesgrenze Schleswig-Holstein / Niedersachsen (Mitte Elbstrom) bis zur Bundesstraße 431 (Bau-km 10+0449,335 bis Bau-km 14+440,408) auf dem Gebiet der Gemeinde Kollmar sowie der Gemeinden Wewelsfleth, Borsfleth und Neuenbrook, Kreis Steinburg.
I.
Das Amt für Planfeststellung Verkehr im Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein (Planfeststellungsbehörde) hat mit Beschluss vom 09.01.2023, Az. APV 23 - 553.32 – A 20 – 239, den Plan für das oben genannte Vorhaben gemäß § 17d FStrG i.V.m. § 76 Abs.1 VwVfG i.V.m. §§ 73ff. VwVfG festgestellt.
II.
1. Für das Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Auf B III des Planergänzungs- / Planänderungsbeschlusses wird verwiesen. Da es sich bei der Planänderung um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt, ist gemäß § 27 Abs.1 UVPG (§9 Abs. 2 UVPG a. F.) die Entscheidung über das Vorhaben öffentlich bekannt zu machen.
2. Je eine Ausfertigung des Planergänzungs- / Planänderungsbeschlusses liegt zusammen mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans in der Zeit Vom 06.02.2023 bis zum 20.02.2023 (jeweils einschließlich)
in folgenden Amtsverwaltungen zur Einsicht während der genannten Zeiten aus:
- Rathaus der Stadt Glückstadt, Am Markt 4, Zimmer 60, 25348 Glückstadt, zu den Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 8:30-12:30 Uhr,
Montag und Donnerstag 14-16 Uhr - Rathaus der Gemeinde Drochtersen, Sietwender Straße 27, Zimmer 110, 21706 Drochtersen, zu den Öffnungszeiten: Montag und Dienstag 8:00-12:30 Uhr, Mittwoch bis Freitag 8:00-12:00 Uhr, Donnerstag 14:00-19:00 Uhr
- Amtsverwaltung des Amtes Horst-Herzhorn, Elmshorner Straße 27, Raum 2.11, 25358 Horst, zu den Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 8:00-12:00 Uhr, Donnerstag 14:00-18:00 Uhr
- Amtsverwaltung des Amtes Krempermarsch, Birkenweg 29, Zimmer 12, 25361 Krempe, zu den Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 8:00-12:00 Uhr, Dienstag 14:00-18:00 Uhr, Donnerstag 14:00-16:00 Uhr
- Amtsverwaltung des Amtes Wilstermarsch, Kohlmarkt 25, Zimmer 24, 25554 Wilster, zu den Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 8:00-12:00 Uhr, Montag und Dienstag 14:00-15:30 Uhr, Donnerstag 14:00-18:00 Uhr
3. Der Planergänzungs- / Planänderungsbeschluss wird denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG).
4. Gemäß § 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG gilt der Planergänzungs- / Planänderungsbeschluss den Betroffenen, denen er nicht gesondert zugestellt wurde, mit dem Ende der zweiwöchigen Auslegungsfrist als zugestellt.
5. Der Planergänzungs- / Planänderungsbeschluss sowie die planfestgestellten Unterlagen sind darüber hinaus mit Auslegungsbeginn digital unter www.schleswig-holstein.de/APV, dort zu finden unter >Online-Portal< und auf der Onlineplattform für Planfeststellungsverfahren des Landes Schleswig-Holstein www.planfeststellung.bob-sh.de einsehbar. Für die Vollständigkeit und Übereinstimmung der im Internet veröffentlichten Unterlagen mit den amtlichen Auslegungsunterlagen wird keine Gewähr übernommen. Der Inhalt der vor Ort in den Auslegungsstellen zur Einsicht ausgelegten Unterlagen ist maßgeblich.
6. Eine Papierfassung des Planergänzungs- / Planänderungsbeschluss kann bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein – Amt für Planfeststellung Verkehr – angefordert werden.
III.
Verfügender Teil des Beschlusses, Gegenstand des Vorhabens
wesentlicher Inhalt des verfügenden Teils des Beschlusses:
Der Planfeststellungsbeschluss vom 30.12.2014, Az.: 404-553.32-A20-02/12 in der Fassung der Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11.04. bis 13.04.2016 für den Neubau der A 20 Nord-West-Umfahrung Hamburg, Abschnitt von der Landesgrenze Niedersachsen / Schleswig-Holstein bis B 431 wird sowohl in seinem verfügenden Teil als auch in seinem begründenden Teil ergänzt und geändert.
Hinweise zum verfügenden Teil
- Es wurden die wasserrechtlichen Erlaubnisse gemäß den §§ 8, 10, 11 und WHG zur Benutzung von Gewässern gemäß § 9 WHG im Einvernehmen mit dem Landrat des Kreises Steinburg als zuständige Untere Wasserbehörde erteilt.
- Es wurde die wasserrechtliche Genehmigung gemäß §§ 51,52 LWG i.V. m. § 60 WHG für den Bau eines Retentionsbodenfilterbeckens mit Rückhaltebereich erteilt.
In dem Planergänzungs-/ Planänderungsbeschluss wurden die Einwendungen, Forderungen und Anträge der Betroffenen und der sonstigen Einwenderinnen und Einwender sowie die von Behörden und Vereinigungen abgegebenen Stellungnahmen zurückgewiesen, soweit ihnen nicht durch Einzelentscheidungen entsprochen wurde oder sie sich nicht auf andere Weise erledigt haben.
Der Planergänzungs-/ Planänderungsbeschluss dient zum einen der Heilung des Verfahrensfehlers, den das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss vom 30.12.2014 wegen der fehlenden Öffentlichkeitsbeteiligung zum Wasserrechtlichen Fachbeitrag festgestellt hat. Zum anderen wurde das ursprünglich geplante Regenrückhaltebecken gegen ein Retentionsbodenfilterbecken mit Rückhaltebereich ausgetauscht. Neue Auswirkungen sind damit nicht verbunden.
Der Planergänzungs-/ Planänderungsbeschluss enthält Nebenbestimmungen zum Schutz der im Planungsgebiet betroffenen Gewässer. Die ursprünglichen Nebenbestimmungen haben Bestand.
IV.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig erhoben werden.
Die Klage gegen den Planergänzungs- / Planänderungsbeschluss hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage kann nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Planergänzungs- / Planänderungsbeschluss beim Bundesverwaltungsgericht gestellt und begründet werden.
Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planergänzungs- / Planänderungsbeschluss Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
Kiel, den 09.01.2023
gez. I. Wilkens
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr,
Arbeit, Technologie und Tourismus
des Landes Schleswig-Holstein
- Amt für Planfeststellung Verkehr -