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Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer der Stadt Glückstadt (Hebesatzsatzung)

Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 sowie der §§ 1 Abs. 1 und  25 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.08.1973, der §§ 1 und 16 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 in den jeweils zurzeit geltenden Fassungen, wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Glückstadt vom Datum 10.06.2020 folgende Satzung erlassen:

§1 Erhebungsgrundsatz

Die Stadt Glückstadt erhebt auf den in ihrem Stadtgebiet liegendem Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und von den Gewerbetreibenden eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

(1) Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 380%

b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 425%

(2) für die Gewerbesteuer auf 380%

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend vom 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer der Stadt Glückstadt (Hebesatzsatzung) in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 20.12.2018 außer Kraft.

Glückstadt, den 11.06.2020

Manja Biel
Die Bürgermeisterin

Veröffentlicht in der „Holsteiner Allgemeine Zeitung“ am 24.06.2020.