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Benutzungs- und Gebührensatzung über die Unterhaltung der städtischen Unterkünfte zur Unterbringung wohnungsloser Personen in der Stadt Glückstadt

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27) sowie § 45 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 02.06.1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534) – die genannten Gesetzesnormen in der zur Zeit geltenden Fassung - wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Glückstadt vom 16.06.2022 folgende Satzung erlassen:

I. Abschnitt: Allgemeines

§ 1 Rechtsform / Anwendungsbereich

(1)    Städtische Unterkünfte  sind zur Unterbringung der in Abs. 3 genannten Personen (nachfolgend Benutzer genannt) von der Stadt Glückstadt  (nachfolgend Stadt genannt) für diesen Zweck vorgehaltene Gebäude, Wohnungen, Räume, die sich entweder im Eigentum der Stadt Glückstadt befinden oder für diesen Zweck angemietet wurden.

(2)    Die Stadt betreibt die städtischen Unterkünfte (nachfolgend Unterkünfte genannt) jeweils als eine öffentliche Einrichtung in Form einer nichtrechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts.

(3)    Wohnungslos sind Obdachlose sowie der Stadt Glückstadt zur Unterbringung zugewiesene Aussiedler, Asylbewerber, sowie sonstige Geflüchtete.

(4)    Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und i.d. R. der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die wohnungslos sind oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft oder Wohnung zu erhalten oder zu beschaffen . Die Verpflichtung für Asylbewerber, eine von der Stadt zugewiesene Unterkunft zu beziehen (§ 20 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) vom 27.07.1993 (BGBI- S. 1361) in der jeweils gültigen Fassung), bleibt davon unberührt.

(5)    Die Unterkünfte dienen der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die dem genannten Personenkreis zuzuordnen sind, soweit nicht die Einweisung in andere Räume erfolgt. Erfolgt die Einweisung in andere Räume, gelten die Regelungen dieser Satzung auch für diese.

(6)    Die in Unterkünften untergebrachten Personen haben sich fortgesetzt und nachweislich um Wohnraum zu bemühen.

§ 2 Begriff der Wohnungslosigkeit

(1)    Wohnungslos ist

a)      wer ohne Unterkunft ist;

b)      wem der Verlust seiner ständigen oder vorübergehenden Unterkunft unmittelbar bevorsteht;

c)       wessen Unterkunft nach objektiven Anforderungen derart unzureichend ist,
dass sie keinen menschenwürdigen Schutz vor den Unbilden der Witterung bietet und die Benutzung der Unterkunft mit Gefahren verbunden ist.

(2)    Wohnungslos ist nur, wer nach seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, sich und seine Angehörigen, mit denen er gewöhnlich zusammenlebt, aus eigenen Kräften unterzubringen.

(3)    Wohnungslos ist nicht, wer nicht sesshaft ist, und nach seiner Lebensart auch keine Anzeichen für eine künftige Sesshaftigkeit erkennen lässt, oder wer in den von ihm bewohnten Räumen unzureichend untergebracht ist.

II. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung Unterkünfte

§ 3 Benutzungsverhältnis

(1)    Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestattet. Zwischen der Stadt und dem Benutzer wird kein Mietverhältnis begründet.

(2)    Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.

§ 4 Beginn der Nutzung

(1)    Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt der Einweisung des Benutzers durch die Stadt in die Unterkunft. Die Einweisung erfolgt durch eine Einweisungs- oder Umsetzungsverfügung.  Eine mündliche Einweisung ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

(2)    Die Einweisungsverfügung in die Unterkunft kann auch befristet erteilt werden.

(3)    Die Einweisungsverfügung kann auch Nebenbestimmungen enthalten.

§ 5 Ende der Nutzung

(1)    Die Einweisung endet durch schriftliche Verfügung der Stadt.

(2)    Das Benutzungsverhältnis endet durch einseitige Erklärung des Benutzers oder durch Widerruf der Einweisung durch die Stadt.

(3)    Der Benutzer kann jederzeit aus der Unterkunft ausziehen. Er hat die Stadt spätestens drei Werktage vorher hiervon in Kenntnis zu setzen.

(4)    Das Benutzungsverhältnis endet mit der Räumung der Unterkunft und der Schlüsselübergabe bei der Stadt.

(5)    Die Beendigung der Einweisung kann unter Anordnung der sofortigen Vollziehung insbesondere erfolgen, wenn

a)     der Grund für die Einweisung entfällt,
b)     eine anderweitige Unterbringung (Umsetzung) durch die Stadt für erforderlich gehalten wird (familiäre Verhältnisse und kulturelle Unterschiede sowie Geschlecht sind dabei angemessen zu berücksichtigen),
c)     der Benutzer schwerwiegend und mehrfach gegen diese Satzung und die geltende Hausordnung oder gegen die mündlichen Weisungen einer mit der Aufsicht der Unterkünfte betrauten Person verstoßen hat,
d)     der Benutzer Anlass zu Konflikten gibt, die zu einer Beeinträchtigung des Hausfriedens oder Gefährdung von Hausbewohnern und/oder Nachbarn führen,
e)     der Benutzer es unterlässt, eine ihm zumutbare Wohnung anzumieten,
f)     der Benutzer die fällige Benutzungsgebühr nicht entrichtet,
g)     der Benutzer die zugewiesene Unterkunft länger als sieben Tage nicht nutzt und der Stadt hierüber keine Mitteilung macht,
h)     der Benutzer die zugewiesene Unterkunft länger als vier Wochen nicht nutzt, auch wenn die Stadt über die Abwesenheit informiert ist,
i)     der Benutzer Personen, die nicht in die Unterkunft eingewiesen sind, auf Dauer zusätzlich aufnimmt,
j)     die Zuständigkeit der Stadt Glückstadt nicht mehr gegeben ist,
k)     ein wichtiger Grund vorliegt, der bei Vorliegen eines Mietverhältnisses zur fristlosen Kündigung nach § 553 a BGB berechtigen würde,
l)     die in der Einweisungsverfügung bestimmte Frist abgelaufen ist,
m)     der Benutzer verstirbt.

(6)    Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Unterkunft vollständig geräumt und sauber (in einem besenreinen Zustand) zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch die von dem Benutzer nachgemachten, sind der Stadt bzw. ihren Beauftragten zu übergeben. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt oder einem Benutzernachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.

(7)    Einrichtungen, mit denen der Benutzer die Unterkunft versehen hat, sind zu entfernen. Er hat den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherzustellen.

(8)    Räumt der Benutzer seine Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach der Maßgabe §§ 215 ff Landesverwaltungsgesetz (LVwG) vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung.

(9)    Wird im Falle der Aufhebung der Einweisung die Unterkunft durch den Benutzer nicht geräumt, kann die Stadt nach Ablauf einer Frist von sieben Tagen die Räumung auf Kosten des Benutzers beauftragen oder selbst durchführen. Persönliche Gegenstände werden maximal einen Monat aufbewahrt, sofern nicht eine sofortige Entsorgung (z.B. bei Lebensmitteln) angezeigt ist.

Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung der Wohnung.

(10)Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt aus der Nichtbefolgung dieser Pflichten entstehen, ferner für alle von ihm verursachten Schäden. Die Schäden sind unverzüglich der Stadt zu melden.

§ 6 Benutzung der überlassenen Räume

(1)    Die überlassene Unterkunft darf nur von dem Benutzer und zu Wohnzwecken genutzt werden.

(2)    Der Benutzer ist zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.

(3)    Personen, die unberechtigt die Unterkünfte benutzen sowie Besuchspersonen, die den Hausfrieden stören, kann der weitere Aufenthalt in den Unterkünften und das künftige Betreten der Unterkünfte untersagt werden.

(4)    Der Benutzer ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen.

(5)    Der Benutzer haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet der Benutzer auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer haftet, kann die Stadt auf Kosten des Benutzers beseitigen lassen.

(6)    Der Benutzer ist verpflichtet, die ihm zugewiesene Unterkunft samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsmäßige Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen worden sind. Zu diesem Zweck ist ein Übernahmeprotokoll aufzunehmen und von dem Benutzer zu unterschreiben.

(7)    In Unterkünfte dürfen nur die Möbel und sonstige Gegenstände mitgebracht und aufgestellt werden werden, die dort Platz finden und zum Wohnen für die Unterbringung unerlässlich sind. Das übrige Mobiliar sowie – auch in Kisten und Kartons verwahrte - Gegenstände sind vom Benutzer auf eigene Kosten anderweitig unterzubringen.

(8)    Veränderungen an der zugewiesen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadt vorgenommen werden.

Der Benutzer ist im Übrigen verpflichtet, die Stadt unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der  Räume in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten.

(9)    Es ist verboten:

a)      in die Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich einen Dritten aufzunehmen, es sei denn, es handelt sich um eine unentgeltliche Aufnahme von angemessener Dauer (Besuch), sofern die Stadt darüber vom Benutzer informiert wird;

b)      die Unterkunft zu anderen als Wohnzwecken, insbesondere zu gewerblichen Zwecken zu benutzen;

c)       ein Schild (ausgenommen übliche Namensschilder), eine Aufschrift oder einen Gegenstand in den gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anzubringen oder aufzustellen;

d)      ein Tier in der Unterkunft zu halten.  Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der Stadt;

e)      die Türschlösser in den Unterkünften auszuwechseln;

f)        in der Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellflächen ein Kraftfahrzeug abzustellen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der Stadt;

g)      Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Unterkunft vorzunehmen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der Stadt.

(10)Ausnahmen vom Vorstehenden werden grundsätzlich nur dann erteilt, wenn der Benutzer eine Erklärung abgibt, dass er die Haftung für alle Schäden, die durch die besonderen Benutzungen nach Abs. 6 Buchstaben e) und f) verursacht werden können, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden übernimmt und die Stadt insofern von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellt.

(11)Die Erlaubnis kann befristet und mit Auflagen versehen erteilt werden. Insbesondere sind die Zweckbestimmungen der Unterkunft, die Interessen der Haus- und Wohngemeinschaft sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu beachten.

(12)Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Hausbewohner oder Nachbarn belästigt oder die Unterkunft bzw. das Grundstück beeinträchtigt werden.

(13)Bei vom Benutzer ohne Erlaubnis der Stadt vorgenommenen baulichen oder sonstigen Veränderungen kann die Stadt diese auf Kosten des Benutzers beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen lassen (Ersatzvornahme). Dies gilt auch für das Anbringen zusätzlicher Geräte (dazu zählen auch Satellitenschüsseln).

(14)Sämtliche Elektriker- und Handwerksarbeiten (hierzu zählt auch ein Schlüsseldienst) werden ausschließlich von der Stadt  beauftragt. Erteilt ein Benutzer eigenmächtig einen Auftrag, so haftet er persönlich für die entstehenden Kosten und ggf. hieraus entstandenen Schäden.

(15)Die Stadt wird die Unterkünfte in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Der Benutzer ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Stadt zu beseitigen. 

(16)Die Beauftragten der Stadt sind berechtigt, nach vorheriger Ankündigung die Unterkunft in angemessenen Abständen und werktags in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr zu betreten. Sie haben sich dabei gegenüber dem Benutzer auf dessen Verlangen auszuweisen. Bei Gefahr in Verzug und in begründeten Ausnahmefällen kann die Unterkunft jederzeit betreten werden. Zu diesem Zweck behält die Stadt einen Zimmer- bzw. Wohnungsschlüssel zurück.

(17)Abfälle sind vom Benutzer nach den Vorgaben des Abfallentsorgers getrennt zu sammeln und getrennt zur Entsorgung bereitzustellen.

§ 7 Hausrecht

(1)      Der Bürgermeister der Stadt übt das Hausrecht aus. Der Benutzer hat den Anweisungen der Beauftragten der Stadt zu folgen.

(2)      Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der einzelnen Unterkunft kann die Stadt besondere Hausordnungen, in denen insbesondere die Reinigung der Gemeinschaftsanlagen und –räume bestimmt werden, erlassen.

§ 8 Haftung und Haftungsausschluss

(1)    Der Benutzer haftet vorbehaltlich spezieller Regelungen für die von ihm verursachten Schäden.

(2)    Die Haftung der Stadt, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegenüber den Benutzern und Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(3)    Für Schäden, die sich die Benutzer bzw. deren Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Stadt keine Haftung. Jeder Benutzer muss Tatsachsen in der Person oder in dem Verhalten eines Haushaltsangehörigen oder eines Dritten, der sich mit seinem Einverständnis in der Unterkunft aufhält, die das- Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen.

§ 9 Personenmehrheit als Benutzer

(1)    Wurde das Benutzungsverhältnis für mehrere Personen begründet, so haften diese für alle Verpflichtungen aus diesem als Gesamtschuldner.

(2)    Erklärungen, deren Wirkung eine solche Personenmehrheit berühren, müssen von oder gegenüber allen Benutzern abgegeben werden.

§ 10 Instandhaltung der Unterkünfte

Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze dieser oder des Grundstückes gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat der Benutzer dies der Stadt unverzüglich mitzuteilen.

§ 11 Verkehrs- und Feuersicherheit

(1)    Durch das Aufstellen von Einrichtungsgegenständen dürfen Fenster und Türen nicht verstellt werden. Flucht- und Rettungswege müssen immer frei nutzbar gehalten werden.

(2)    Aus Gründen der Feuersicherheit sind die elektrischen Anlagen vor Beschädigungen zu schützen. Manipulationen oder andere Eingriffe an diesen Anlagen sind verboten.

(3)    Die Sicherung der Unterkünfte gegen Feuer erfordert die tätige Mithilfe aller Benutzer. Die Sicherheitshinweise zum Brandschutz in den Unterkünften sind zu beachten.

§ 12 Räum- und Streupflicht

Die Räum- und Streupflicht obliegt nach der örtlichen Straßenreinigungssatzung dem Eigentümer des Grundstückes. Soweit der Stadt als Eigentümer und aus dem abgeschlossenen Mietvertrag eine Verpflichtung zur Räum- und Streupflicht obliegt, wird diese dem entsprechenden Benutzer übertragen.

III. Abschnitt: Gebühren für die Benutzung der städtischen Unterkünfte


§ 13 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

(1)    Die Stadt erhebt für die Benutzung der Unterkünfte Benutzungsgebühren.

(2)    Gebührenschuldner ist der Benutzer. Mehrere Benutzer, die die Unterkünfte im Rahmen eines gemeinsamen Haushaltes nutzen, sind zur Zahlung als Gesamtschuldner verpflichtet. Dies gilt nur für volljährige Haushaltsmitglieder.

(3)    Im Falle von minderjährigen oder von unter Betreuung stehenden Benutzern sind die Personensorgeberechtigten / Betreuer Schuldner der Benutzungsgebühren.

§ 14 Entstehung, Beginn und Ende der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Benutzungsverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 dieser Satzung und endet mit dem Tag der Räumung der Unterkunft gemäß § 5 Abs. 2 bis 4.

§ 14 Entstehung, Beginn und Ende der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Benutzungsverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 dieser Satzung und endet mit dem Tag der Räumung der Unterkunft gemäß § 5 Abs. 2 bis 4.

§ 15 Höhe der Benutzungsgebühr, Unterkunft Stadtstraße 126

(1)    Die Benutzungsgebühr für die Unterkünfte der Stadt wird je qm Nutzungsfläche und Monat auf 8,40 € festgesetzt.

(2)    Für elektrische Energie wird eine Vorauszahlung von 40,00 € monatlich für jeden Raum festgesetzt. Diese Stromkosten werden am Ende des Jahres nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet. Die Kosten für den Allgemeinstrom werden am Ende des Jahres nach Verbrauch im Verhältnis zu der jeweiligen Raumgröße berechnet.

(3)    Für das Heizen mit Gas wird eine Vorauszahlung von 20,00 € monatlich für jeden Raum festgesetzt. Diese Heizkosten werden am Ende des Jahres nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet. Die Kosten für die Allgemeinheizung werden am Ende des Jahres nach Verbrauch im Verhältnis zu der jeweiligen Raumgröße berechnet und festgesetzt.

§ 16 Höhe der Benutzungsgebühr, Unterkunft Der Keil 5

(1)    Die Benutzungsgebühr für die Obdachlosenunterkunft der Keil wird je Container und Monat auf 499,11 € festgesetzt.

(2)    Für Betriebs- und Nebenkosten wird eine Vorauszahlung von 45,22 € monatlich für jeden Container festgesetzt.

§ 17 Höhe der Benutzungsgebühr von angemieteten Unterkünften

(1)      Die Benutzungsgebühr für die angemieteten Unterkünfte wird in Höhe der im Mietvertrag zwischen der Stadt und dem Eigentümer festgesetzten Miete einschließlich der Abschläge für Betriebskosten, Heizkosten und Strom erhoben.

(2)      Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist die Gebühr nach  Abs. 1 sowie die Belegung der zugewiesenen Unterkunft. Pro Benutzer wird die Gebühr nach Abs. 1, geteilt durch die Anzahl der Benutzer des angemieteten Wohnraumes, festgesetzt.

§ 18 Festsetzung und Fälligkeit

(1)    Die Heranziehung der Benutzungsgebühr erfolgt durch Gebührenfestsetzungsbescheid, der mit dem Bescheid über die Einweisung verbunden sein kann.

(2)    Die Benutzungsgebühr nach § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 wird vom Tage des Einzugs bis zum Ablauf des Tages, an dem der Auszug erfolgt, berechnet. Im Zweifel gilt als Tag des Auszugs der Tag, an dem die Stadt Kenntnis vom Auszug erlangt.

(3)    Die erstmalige Benutzungsgebühr ist bis zum 10. Tag nach der Einweisung in die Unterkunft zu entrichten. In der Folgezeit ist die Benutzungsgebühr jeweils bis zum 03. eines jeden Monats für den laufenden Monat zur Zahlung fällig. Wird die Unterkunft nicht einen vollen Monat genutzt, so wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Benutzungsgebühr erhoben.

(4)    Nach Abschluss des Abrechnungsjahres erfolgt eine Abrechnung aller Nebenkosten. Die Besonderheit des § 15 (Stadtstraße) ist zu beachten. Nachzahlungen sind vom Benutzer an die Stadt zu erstatten, Guthaben werden an den jeweiligen Benutzer ausgezahlt, sofern ihnen die Beträge nach Benutzerwechsel zugeordnet werden können und sie für die Stadt noch erreichbar/ermittelbar sind.

(5)    Die Geltendmachung von Mängeln in oder an den Unterkünften oder eine vorübergehende Abwesenheit des Benutzers entbindet nicht von der Verpflichtung der fristgerechten und vollständigen Zahlung der festgesetzten Benutzungsgebühr.

(6)    Die Benutzungsgebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldforderung. Sie unterliegt der Beitreibung nach den Vollstreckungsvorschriften des Landesverwaltungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 02.06.1992 (in der jeweils geltenden Fassung).

(7)    In begründeten Fällen kann die Benutzungsgebühr auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden. Die Abgabenordnung gilt entsprechend.

IV. Abschnitt: Ordnungswidrigkeiten – Schlussbestimmungen


§ 19 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbußen kann nach § 134 Abs. 5 der Gemeindeordnung Schleswig Holsteins in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in den jeweils gültigen Fassungen  belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig insbesondere gegen die Regelungen im § 6 dieser Satzung verstößt.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Am gleichen Tage treten die Satzung der Stadt Glückstadt über die Unterhaltung und Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Unterkünften zur Vermeidung von Obdachlosigkeit (Obdachlosensatzung) i.d.F. der 2. Nachtragssatzung vom 28.06.2018 und die Satzung der Stadt Glückstadt über die Benutzung der städtischen Asyl- und Flüchtlingsunterkünfte vom 10.12.2015 außer Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Glückstadt, den 24.06.2022

Stadt Glückstadt
Bürgermeister

Rolf Apfeld

Veröffentlicht unter www.glueckstadt.de am 27.06.2022


Anhang

Informationsblatt nach Art. 13 der DSGVO – Unterbringung wohnungsloser Personen in der Stadt Glückstadt

Name und Kontaktdaten der Verantwortlichen Stelle

Stadt Glückstadt

Der Bürgermeister

Am Markt 4

25348 Glückstadt

Telefon: 04124 -  930–0

Telefax: 04124 – 93066-0

E-Mail: info@glueckstadt.de

Name und Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

Florian Kreker

Am Markt 4

25348 Glückstadt

Telefon: 04124 – 930-503

Telefax: 04124 – 930-66503        

E-Mail: datenschutz@glueckstadt.de

Zweck und Rechtsgrundlage der Datenerhebung

Personenbezogene Daten werden von uns zur Beseitigung der Wohnungslosigkeit, für die Verwaltung unserer städtischen Unterkünfte, der Ermittlung und Festsetzung sowie der Vollstreckung der Benutzungsgebühren verarbeitet. Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung ist Artikel 6 Absatz 1 lit. c und e DSGVO, i. V. m. Artikel 6 Absatz 3 lit. b DSGVO, i. V. m. § 3 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG), i. V. m. §§ 177 ff. Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein (LVwG), i. V. m. §§ 174 i. V. m. 162 Absatz 1 LVwG, i. V. m. §§ 165 Abs. 1, 165 Absatz 2 und 166 Absatz 1 LVwG.

Bei der Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Obdachlosenunterkünfte dient als Rechtsgrundlage zusätzlich § 224 LVwG in analoger Anwendung der §§ 812 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), i. V. m. der Benutzungs- und Gebührensatzung der städtischen Unterkünfte zur Unterbringung wohnungsloser Personen in der Stadt Glückstadt.

Bei Einwilligungserklärungen dient Artikel 6 Absatz 1 lit. a DSGVO als Rechtsgrundlage.

Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten erfolgt nur in begründeten Ausnahmen (z. B. Gesundheitsdaten bei Gefahr für Leib und Leben) oder mit Ihrer Einwilligung.

Die Pflicht zur Bereitstellung personenbezogener Ihrer Daten ist gesetzlich vorgeschrieben. Dies betrifft jedoch nicht die besonderen Kategorien personenbezogener Daten, die Sie mittels Einwilligungserklärung zur Verfügung stellen können. Wir benötigen diese zur Erfüllung unserer Aufgaben nach dieser Satzung. Bei nicht vollständiger oder der unrichtigen Angabe ihrer personenbezogenen Daten, dürfen wir Ihre zur Aufgabenerfüllung relevanten Daten über Dritte erheben. Dritte sind insbesondere Polizei-, Ordnungs-, Melde- und Sozialbehörden, Amtsgerichte und Gerichtsvollzieher*innen sowie weitere Sachgebiete der Stadt Glückstadt. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten durch Mitteilungen der zuständigen Ausländerbehörde und des zuständigen Leistungsträgers für die Kosten der Unterkunft erhoben.

Kategorien erhobener personenbezogener Daten

Wir erheben folgende Kategorien personenbezogener Daten von Ihnen:

Vor- und Nachname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus, Anschrift, Sozialleistungsbezug (inkl. Aktenzeichen), Geburtsort, Einreisedatum, Personenberechtigter (z. B. Vormund), Telefon-/Mobilfunknummer, Email-Adresse, Bankverbindung, nicht biometrisches Passbild. Die tatsächlichen erhobenen Daten variieren im Einzelfall, weshalb Ihnen in jedem Fall empfohlen wird, sich entweder beim Verantwortlichen, der fachlichen Zuständigkeit oder bei dem behördlichen Datenschutzbeauftragten zu informieren.

Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten erhoben, handelt es sich in den meisten Fällen um Gesundheitsdaten oder Daten zur rassischen oder ethnischen Zugehörigkeit. Die tatsächlich erhobenen Daten variieren im Einzelfall, weshalb Ihnen in jedem Fall empfohlen wird, sich entweder beim Verantwortlichen, der fachlichen Zuständigkeit oder bei dem behördlichen Datenschutzbeauftragten zu informieren.

Empfänger oder Kategorien der Empfänger der personenbezogenen Daten

Ihre personenbezogenen Daten werden ausschließlich auf Grundlage Ihrer Einwilligung oder gesetzlicher Bestimmungen an Dritte weitergegeben. Dritte sind insbesondere Polizei-, Ordnungs-, Melde- und Sozialbehörden, Amtsgerichte und Gerichtsvollzieher*innen sowie weitere Sachgebiete der Stadt Glückstadt. Die Weitergabe besonderer Kategorien Ihrer personenbezogener Daten kann auf Grundlage Ihrer Einwilligung oder gesetzlicher Bestimmungen an medizinische Einrichtungen erfolgen.

Übermittlung an ein Drittland / eine internationale Organisation

Eine Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation erfolgt nicht.

Speicherdauer und Löschung

Die Dauer, für die personenbezogene Daten gespeichert werden, oder - falls dies nicht möglich ist - die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer, unterscheiden sich im Einzelfall, weshalb Ihnen in jedem Fall empfohlen wird, sich entweder beim Verantwortlichen, der fachlichen Zuständigkeit oder bei dem behördlichen Datenschutzbeauftragten zu informieren.

Obdachlosenangelegenheiten sind 10 Jahre ab dem 01.01. des auf die Beendigung der Obdachlosigkeit fallenden Kalenderjahrs, bei Bedarf auch länger zu speichern.

Ordnungsbehördliche Verfügungen sind 10 Jahre ab dem 01.01. des auf die Beendigung der Obdachlosigkeit fallenden Kalenderjahrs zu speichern.

Zuweisungen sind 10 Jahre ab dem 01.01. des auf die Aufhebung der Zuweisung fallenden Kalenderjahrs zu speichern.

Personenbezogene Daten zu Obdachlosenunterkünften sind 5 Jahre ab dem 01.01. des auf die Beendigung der Obdachlosenunterkünfte fallenden Kalenderjahrs zu speichern.

Rechte betroffener Personen

Werden personenbezogene Daten von Ihnen verarbeitet, sind Sie Betroffener im Sinne der DSGVO und Ihnen stehen deshalb folgende Rechte zu:

Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten (Art. 15) und Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DSGVO). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO). Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO). Die Ausübung der Betroffenenrechte kann ggf. durch spezialgesetzliche Regelungen eingeschränkt sein. Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die öffentliche Stelle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Senden Sie hierfür bitte eine E-Mail an eine der o.g. E-Mail-Adressen.

Beschwerderecht

Bei datenschutzrechtlichen Beschwerden können Sie sich an die zuständige Aufsichtsbehörde, Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein, Postfach 71 16, 24171 Kiel, E-Mail: mail@datenschutzzentrum.de wenden (Art. 77 DSGVO).

Widerruf

Ihre Einwilligung über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus, können Sie jederzeit für die Zukunft widerrufen. Die Daten dürfen dann ab dem Zeitpunkt nicht mehr verwendet werden. Der Widerruf muss schriftlich erfolgen, es genügt eine Mitteilung per E-Mail an soziales@glueckstadt.de. Die Verarbeitung der Daten war bis zum Zeitpunkt des Widerrufes rechtmäßig.

07.07.2022