Rattenbekämpfung im Stadtgebiet Glückstadt im Zeitraum vom 24. November bis zum 07. Dezember 2025
Gemäß § 17 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der Fassung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I S. 359) in Verbindung mit der Kreisverordnung über die Bekämpfung von Ratten im Kreis Steinburg vom 01. November 2025 ordnet der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde im gesamten Stadtgebiet Glückstadt eine allgemeine Bekämpfung der Ratten und die dazu notwendigen Maßnahmen an.
Im Zeitraum vom 24. November 2025 bis zum 07. Dezember 2025 ist im gesamten Stadtgebiet der Stadt Glückstadt eine allgemeine Bekämpfung der Ratten durchzuführen.
Zur Rattenbekämpfung sind die Eigentümerinnen und Eigentümer von bebauten und unbebauten Grundstücken, von Abwasseranlagen wie Kanalisationen und Kläranlagen sowie von Wasserfahrzeugen, Wohnschiffen und schwimmenden Geräten verpflichtet. Diese Verpflichtung dient dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Verhinderung einer Ausbreitung von Rattenpopulationen.
Die zur Bekämpfung Verpflichteten (Eigentümer*innen, Nutzungsberechtigte oder Inhaber*innen der tatsächlichen Gewalt) dürfen auf ihren Grundstücken nur Mittel und Geräte verwenden, die zugelassen und im Handel erhältlich sind. Für die Bekämpfung von Ratten dürfen nur Mittel und Geräte angewendet werden, die nach Abschnitt 4a der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21.07.2021 (BGBl. I S. 3115), sowie als Biozid-Produkte nach Abschnitt II a des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 2498), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2023 (BGBl. I S. 313) in Verbindung mit § 18 IfSG oder als Pflanzenschutzmittel nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGB. I S. 2752) geändert worden ist, zugelassen und im Handel erhältlich ist.
Viele Rattenbekämpfungsmittel dürfen von Laien angewandt werden. Bedarf es zur Anwendung eines Rattenbekämpfungsmittels eines besonderen Sachkundenachweises, hat die Bekämpfung durch eine sachkundige Anwenderin oder einen sachkundigen Anwender zu erfolgen. In Bezug auf die vorgenannten Anwendereinschränkungen sind insbesondere die Notwendigkeit von besonderen Sachkundenachweisen und die Risikominderungsmaßnahmen gemäß den Vorgaben der Bundesstelle für Chemikalien der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) für die jeweils verwendeten Bekämpfungsmittel zu beachten.
Die erforderliche Sachkunde besitzen, für jeweils zugelassene Stoffe, insbesondere
- Schädlingsbekämpferinnen und Schädlingsbekämpfer (Sachkundige nach Anhang I Nummer 3 GefStoffV),
- Anwenderinnen und Anwender mit Sachkundenachweis
- nach Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953) zuletzt geändert durch Artikel 376 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
- nach § 4 Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752),
Soweit für bestimmt Sachkundenachweise Übergangsfristen Anwendung finden, erlöschen die in dieser Verordnung aufgeführten Qualifikationen mit Datum der Befristung.
Die Bekämpfungsmittel müssen bis zum 1. Tag der Bekämpfungswochen am 24. November 2025 ausgelegt sein.
Bei der Rattenbekämpfung dürfen weder Menschen noch andere Tiere (insbesondere Haustiere) nicht gefährdet werden. Die Bekämpfungsmittel, insbesondere Giftköder, sind entsprechend den Anwendungsvorschriften der Hersteller so anzuwenden, dass eine Gefährdung von Menschen und anderen Tieren ausgeschlossen ist.
Im Bekämpfungsgebiet müssen gut sichtbare Warnhinweise angebracht werden. Diese müssen darauf hinweisen, dass eine Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird, und den verwendeten Wirkstoff gegebenenfalls mit Gefahrsymbol angeben. Zudem sind vorhandene Gegengifte, die eingesetzten Bekämpfungsgeräte sowie die Zieltierart zu nennen. Weiterhin müssen Name, Anschrift und Telefonnummer der beauftragten Fachkraft, die Nummer des Giftnotrufs sowie das Datum des letzten Ausbringens angegeben sein.
Während des oben angegeben Zeitraums sind Grundstücke und Anlagen laufend nach verendeten Ratten zu kontrollieren. Tote Ratten und die nach Ende der Maßnahme übrig gebliebenen Giftköder sind ordnungsgemäß und so zu entsorgen, dass keine Gefährdung von ihnen ausgeht.
An Orten und Plätzen, die von Ratten bevorzugt befallen werden, sind Vorkehrungen zu treffen, die einen neuen Befall verhindern. Dies gilt insbesondere für Abwasseranlagen und Lagerplätze für Lebensmittel, Futtermittel, Abfallstoffe oder Kompost.
Den Kontrollkräften ist Zugang zu den Grundstücken und Anlagen zu erlauben. Den Kontrollkräften muss der Zutritt zu Grundstücken, Wohnungen, Anlagen und Einrichtungen gewährt werden, damit sie die notwendigen Bekämpfungs- und Kontrollmaßnahmen durchführen können. Die Verpflichteten müssen die erforderlichen Auskünfte erteilen und die Maßnahmen unterstützen. Personen, deren Rechte dadurch beeinträchtigt werden, haben diese Eingriffe zu dulden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird dabei im gesetzlich vorgesehenen Rahmen eingeschränkt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. der Anzeigepflicht nach § 2 Absatz 1 nicht nachkommt,
2. die Bekämpfungsmaßnahmen nach § 3 oder § 4 unterlässt,
3. nicht anerkannte Bekämpfungsmittel oder Bekämpfungsgeräte (§ 5) verwendet,
4. die Sicherheitsmaßnahmen nach § 6 unterlässt,
5. die toten Ratten oder Giftköder nicht nach § 7 beseitigt,
6. die nachfolgende Bekämpfung nach § 8 unterlässt,
7. die Mitwirkungs- und Duldungspflichten nach § 9 nicht oder ungenügend erfüllt
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die ordnungsgemäße Auslegung der Bekämpfungsmittel wird von der Stadt Glückstadt stichprobenweise kontrolliert.
Glückstadt, den 04.11.2025
Stadt Glückstadt
Der Bürgermeister
Rolf Apfeld