Feuerwehrgebührensatzung
5. Nachtragssatzung - zur Gebührensatzung über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Glückstadt (Feuerwehrgebührensatzung)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) (GVOBl. Schl.-H. S. 57), der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) (GVOBl. Schl.-H. S. 27) und des § 29 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (BrSchG) (GVOBl. Schl.-H. S. 200) - alle Gesetzesnormen in der jeweils geltenden Fassung - wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Glückstadt vom 19.09.2019 folgende Satzung erlassen:
Artikel 1
1. § 4 wird ergänzt um Satz 4:
„Der Gebührensatz des Abrollbehälters der Sandsackfüllmaschine erfasst die Bereitstellung von zwei Personen zur Bedienung.“
2. § 6 (2) erhält die folgende Fassung:
„Für jede angefangene Einsatzstunde wird der volle Stundensatz erhoben.
Für Einsätze von mehr als acht Stunden gilt der zehnfache Stundensatz.
Als Einsatzzeit gilt die Zeit von der Abfahrt am Standort der Maschine in Glückstadt bis zur Rückkehr an den Standort.“
Artikel 2
Anlage 1 zur Gebührensatzung über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Glückstadt (Feuerwehrgebührensatzung) erhält folgende Fassung:
| Typ | Gebührensatz (in Euro pro Stunde) |
|---|---|
| Personal (Feuerwehrleute) | 25,00 |
| Drehleiter mit Korb 23/12 (DLK) | 93,00 |
| Löschfahrzeug HLF (LF 1) | 73,00 |
| Löschfahrzeug LF (LF 2) | 70,00 |
| Löschfahrzeug HLF (LF 3) | 67,00 |
| Kommandowagen (KdoW) | 78,00 |
| Einsatzleitwagen (ELW 1) | 48,00 |
| Mannschaftstransportwagen (MTW) | 84,00 |
| Wechselladefahrzeug m. Ladekraneinrichtung (WLF) |
263,00 |
| Gerätetransportfahrzeug klein (GWT) | 67,00 |
| Kleinboot | 58,00 |
| Abrollbehälter Sandsackfüllmaschine | 52,00 |
Artikel 3
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Glückstadt, den 27.08.2019
Manja Biel
Die Bürgermeisterin
Veröffentlicht in der Holsteiner Allgemeine am 02.10.2019