Allgemeinverfügung 1. Änderung
vom 05.10.2021 der Stadt Glückstadt zur Änderung des Geltungsbereiches über die allgemeine Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung (§ 144 Abs. 3 BauGB) für die im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Neue Mitte und Umgebung“ (Städtebauförderungsprogramm „Sozialer Zusammenhalt“, Gesamtmaßnahme Nord) gelegenen Grundstücke
Auf der Grundlage des § 144 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) i.V. m. §§ 106 und 110 Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein (LVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.1992 (GVOBl. 1992 S. 243, 534), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.02.2021 (GVOBl. SH S. 222) wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs nach Maßgabe des § 117 LVwG für das in dem mit Satzung vom 21.07.2017, Bekanntmachung am 02.08.2017, förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Neue Mitte und Umgebung“ nachfolgende Allgemeinverfügung erlassen:
- Änderung der Anordnung
- Die Allgemeinverfügung vom 12.06.2018 der Stadt Glückstadt über die allgemeine Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung für Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung einzelner Räumlichkeiten auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird, wird wie folgt ergänzt:
Die Grundstücke:
Straße |
Hausnummer |
Flurstück |
Grundbuch Blatt |
Gemarkung |
Janssenweg |
23a |
23/13 |
1313 |
Glückstadt |
Janssenweg |
25, 27, 29, 31 |
81/10 |
433 |
Glückstadt |
werden in den Geltungsbereich der Allgemeinverfügung mit aufgenommen.
- Das Städtebauförderungsprogramm „Soziale Stadt“ mit der Gesamtmaßnahme Nord ist in das Förderprogramm „Sozialer Zusammenhalt“ überführt worden.
- Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben (§ 110 Abs. 4 Satz 4 LVwG).
Die öffentliche Bekanntgabe (§ 110 Abs. 4 Satz 2 LVwG) erfolgt durch Veröffentlichung in der Holsteiner Allgemeine. Im Internet ist die Allgemeinverfügung unter www.glueckstadt.de einsehbar.
Begründung:
Die vorgenannten Grundstücke befinden sich im Sanierungsgebiet „Neue Mitte und Umgebung“, in dem das Sanierungsverfahren im umfassenden Verfahren durchgeführt wird und der sanierungsrechtliche Genehmigungsvorbehalt nach § 144 Abs. 1 und 2 BauGB Anwendung findet. Gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 2 BauGB bedürfen Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird, der schriftlichen Genehmigung durch die Stadt Glückstadt.
Eine langfristige Wohnnutzung der auf den vorbezeichneten Grundstücken aufstehenden Gebäude widerspricht nicht den Zielen und Zwecken der Sanierung. Daher wird die nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für schuldrechtliche Nutzungsverträge erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung allgemein erteilt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, elektronisch oder mündlich zur Niederschrift bei der Bürgermeisterin der Stadt Glückstadt, Am Markt 4, 25348 Glückstadt einzulegen.
Bei elektronischer Einlegung des Widerspruchs ist dieser durch absenderbestätigende De-Mail an das Postfach info@glueckstadt.sh-kommunen.de-mail.de zu richten. Eine einfache E-Mail genügt nicht.
Ist eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt involviert oder erfolgt die elektronische Einlegung des Widerspruchs durch eine Behörde, kann sie über das besondere elektronische Anwaltspostfach bzw. Behördenpostfach an das besondere elektronische Behördenpostfach der Stadt Glückstadt erfolgen.
Hinweis:
Die Stadt Glückstadt hat gemäß § 145 Abs. 6 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 6 BauGB auf Antrag eines Beteiligten über das Vorliegen der allgemein erteilten Genehmigung ein Zeugnis zu erteilen.
Glückstadt, den 05.10.2021
Stadt Glückstadt
Die Bürgermeisterin
gez. Manja Biel
Manja Biel