2. Nachtragssatzung zur Entschädigungssatzung der Stadt Glückstadt
Aufgrund der §§ 4 und 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in Verbindung mit der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung - EntschVO) in den zurzeit geltenden Fassungen wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Glückstadt vom 21.03.2019 folgende 2. Nachtragssatzung zur Entschädigungssatzung der Stadt Glückstadt erlassen:
§ 1
Bürgervorsteherin oder Bürgervorsteher
1. Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.
2. Die oder der erste Stellvertretende der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 20 % der Aufwandsentschädigung der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers gemäß § 1 Ziff. 1..
3. Die oder der zweite Stellvertretende der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 % der Aufwandsentschädigung der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers gemäß § 1 Ziff. 1..
§ 3
Fraktionsvorsitzende
1. Fraktionsvorsitzende erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 125,00 €.
2. Stellvertretenden von Fraktionsvorsitzenden wird bei Verhinderung der oder des Fraktionsvorsitzenden für ihre besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwands-entschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Fraktionsvorsitzende oder der Fraktionsvorsitzende vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwands¬entschädigung der oder des Fraktionsvorsitzenden. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Fraktionsvorsitzenden oder des Fraktionsvorsitzenden nicht übersteigen.
§ 4
Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter
Die Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter erhalten nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung, die teilweise als monatliche Pauschale und als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen der Stadtvertretung und an Sitzungen der Ausschüsse, denen Sie als Mitglied angehören, gewährt wird. Die monatliche Pauschale und das Sitzungsgeld werden gewährt in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung. Dasselbe gilt für den Vertretungsfall als stellvertretendes Mitglied in einem Ausschuss.
Ferner erhalten die Mitglieder der Stadtvertretung für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse dienen, sowie für die Teilnahme an von der Stadt durchgeführten sonstigen Arbeitssitzungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.
§ 5
Bürgerliche Mitglieder
Die nicht der Stadtvertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind und an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung dieser Ausschusssitzungen dienen, sowie für die Teilnahme an von der Stadt durchgeführten sonstigen Arbeitssitzungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung. Entsprechendes gilt für stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht der Stadtvertretung angehören, im Vertretungsfall.
§ 6
Mitglieder des Hauptausschusses
1. Mitglieder des Hauptausschusses nach § 45 a GO erhalten zusätzlich zur Aufwandsentschädigung nach § 4 eine monatliche Pauschale in Höhe von 100,00 €.
2. Die Stellvertretenden der Mitglieder des Hauptausschusses nach § 45 a GO erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Hauptausschusses im Vertretungsfall ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.
§ 7
Ausschussvorsitzende
1. Die oder der Vorsitzende des Hauptausschusses nach § 45 a GO erhält zusätzlich zur Aufwandsentschädigung nach § 4 und § 6 eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 €. Stellvertretende der oder des Vorsitzenden des Hauptausschusses nach § 45 a GO erhalten für jede von ihr oder ihm geleitete Hauptausschusssitzung zusätzlich ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.
2. Ausschussvorsitzende mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden des Hauptausschusses nach § 45 a GO und bei Verhinderung von Ausschussvorsitzendenden deren Vertretende erhalten zusätzlich zur Aufwandsentschädigung nach § 4 für jede von Ihnen geleitete Ausschuss¬sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.
§ 8
Mitglieder der Beiräte
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder von Beiräten (Seniorenbeirat, Beirat der Kindertageseinrichtungen) erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.
Der Vorstand des Kinder- und Jugendforums erhält für Sitzungen des Forums ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.
Artikel 2
§ 14 erhält folgende Fassung:
§ 14
Verarbeitung von personenbezogenen Daten
Zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für die Zahlung von Entschädigungen wird auf die Bestimmungen der Hauptsatzung verwiesen.
Artikel 3
Diese 2. Nachtragssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2019 in Kraft.
Glückstadt, den 22.03.2019
Stadt Glückstadt
Die Bürgermeisterin
Manja Biel
Veröffentlicht in der Holsteiner Allgemeine am 27.03.2019