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Stadtverordnung über ein Abbrennverbot pyrotechischer Gegenstände in Teilbereichen der Stadt Glückstadt

Nach Vorlage in der Stadtvertretung am 16. September 2021 wird gem. der §§ 73, 55 Abs. 2 und 175 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) vom 02.06.1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243) - in der zurzeit geltenden Fassung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit die Stadtverordnung über ein Abbrennverbot pyrotechnischer Gegenstände in Teilbereichen der Stadt Glückstadt (Verordnung über die öffentliche Sicherheit) erlassen.  

Die gesamte Stadtverordnung ist nachzulesen unter www.glueckstadt.de/Verwaltung&Politik/Ortsrecht/Ordnungsrecht/Abrennverbotpyrotechnischegegenstaende

Glückstadt, den 11.11.2021

Stadt Glückstadt
Die Bürgermeisterin
Manja Biel

11.11.2021