Stadtverordnung über ein Abbrennverbot pyrotechnischer Gegenstände in Teilbereichen der Stadt Glückstadt (Verordnung über die öffentliche Sicherheit)
Gem. § 175 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) in Verbindung mit §§ 73 und 55 Abs. 2 LVwG i.d.F. der Bekanntmachung vom 02.06.1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243) - in der zurzeit geltenden Fassung – wird zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit nach Vorlage in der Stadtvertretung am 28.06.2018 nachstehende Stadtverordnung verlängert:
§ 1 Allgemeines
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (vormals Klasse II) dürfen gem. § 23 1. SprengV in der Zeit vom 02. Januar bis zum 30. Dezember nicht abgebrannt werden. Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 auch am 31. Dezember und am 01. Januar nicht abbrennen. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen ist verboten. Dies gilt für das gesamte Stadtgebiet in Glückstadt.
§ 2 Art und Umfang des Abbrennverbotes / Geltungsbereich
(1) Am 31. Dezember und 01. Januar dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 im gesamten Stadtgebiet in Glückstadt nur nach folgender Maßgabe verwendet (abgebrannt) werden:
a) Beim Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 ist im Umfeld gefährdeter Objekte, insbesondere von Gebäuden mit weicher Beda-chung (Reetdächer), ein Sicherheitsabstand von 210 Meter einzuhalten.
b) Andere pyrotechnische Gegenstände im Umfeld von Gebäuden mit weicher Bedachung (Reetdächer) dürfen innerhalb eines Schutzabstandes im Um-kreis von 50 Meter nicht abgebrannt werden.
(2) Rund um die altpapierverarbeitende Firma Steinbeis – in den Grenzen des dieser Verordnung beiliegenden Lageplanes mit den Straßenräumen Am Rethövel, Neu-torstraße, Am Schwarzwasser, Im Neuland bis in Höhe „Herrenweide“ einschließlich des angrenzenden Spülgebietes, Herrenweide und beidseitig der Stadtstraße zwischen Kreisel Am Rethövel/Christian-IV.-Straße und Kreisel Herrenweide/Der Keil – dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1-4, der Kategorien T1 und T2 (vorher Klasse I-IV) ganzjährlich nicht abgebrannt bzw. pyrotechnische Munition nicht abgeschossen werden.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gemäß § 175 Abs. 3 LVwG vorsätzlich oder fahrlässig gegen das angeordnete Abbrennverbot verstößt und in dem in § 1 und § 2 dieser Verordnung näher bestimmten Geltungsbereich pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1-4, der Kategorien T1 und T2 abbrennt sowie mit pyrotechnischer Munition schießt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verlängerungs-Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Glückstadt, den 28.06.2018
Stadt Glückstadt
Die Bürgermeisterin
Manja Biel
Veröffentlicht in der Holsteiner Allgemeine am 18.07.2018