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Benutzungs- und Entgeltsatzung der Stadt Glückstadt für die Stadtbücherei

Benutzungs- und Entgeltsatzung der Stadt Glückstadt für die Stadtbücherei Glückstadt (Benutzungs- und Entgeltsatzung Stadtbücherei)

Aufgrund des § 4  der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in den zurzeit geltenden Fassungen wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 23.11.2023 folgende Satzung erlassen.

§ 1 Allgemeines

(1)    Die Stadtbücherei Glückstadt ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Glückstadt im Sinne des § 18 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und durch öffentliche Mittel unterhalten.

(2)    Die Stadtbücherei Glückstadt dient gemeinnützigen Zwecken, insbesondere der Information, Bildung und Freizeitgestaltung der Bevölkerung. Sie unterstützt und ergänzt das schulische Lernen, die Berufs- und Weiterbildung und fördert das Lesen. Grundlage ihrer Arbeit ist das Gesetz für die Bibliotheken in Schleswig-Holstein (Bibliotheksgesetz - BiblG) in der zurzeit geltenden Fassung.

§ 2 Benutzungsrecht

(1)    Im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung sind natürliche und juristische Personen berechtigt, auf privatrechtlicher Grundlage Medien auszuleihen und die Einrichtungen der Stadtbücherei Glückstadt inklusive ihrer Serviceangebote zu nutzen. Für die Ausleihe und Nutzung bestimmter Serviceangebote ist ein gültiger Benutzungsausweis vorzulegen.

(2)    Die Räumlichkeiten der Stadtbücherei können juristischen Personen (Vereine, Verbände usw.) und sonstige Gruppen aus dem Stadtbereich bzw. den Umlandgemeinden für kulturelle und sonstige im öffentlichen Interesse liegenden Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Bei Schäden haftet die veranstaltende Person bzw. die gesetzliche Vertretung.

(3)    Die Leitung der Stadtbücherei kann für die Nutzung durch einzelne Einrichtungen besondere Bestimmungen treffen (z. B für Schulen oder Kita).

§ 3 Anmeldung, Benutzungsausweis

(1)    Die Anmeldung (Beantragung Benutzungsausweis) ist bei der Stadtbücherei möglich. Natürliche Personen weisen sich bei der Anmeldung mit einem Personaldokument oder einem anderen behördlichen Ausweis mit Wohnsitznachweis bzw. einer amtlichen Meldebestätigung aus. Mit der Unterschrift bei der Anmeldung wird die Benutzungs- und Entgeltsatzung der Stadtbücherei Glückstadt anerkannt.

(2)    Bei Minderjährigen ist zusätzlich eine schriftliche Zustimmung sowie eine schriftliche selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung der gesetzlichen Vertretung für alle aus dem Benutzungsverhältnis der oder des Minderjährigen möglichen Verpflichtungen erforderlich. Die Bürgschaft ist befristet für die Dauer der Minderjährigkeit der Benutzenden. Die Bürgschaftserklärung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. In diesem Fall endet mit Bestätigung des Eingangs des Widerrufs durch die Stadtbücherei Glückstadt auch das Vertragsverhältnis mit der oder dem Minderjährigen. Sämtliche ausgeliehenen Medien sind dann binnen einer Woche zurückzugeben.

(3)    Juristische Personen melden sich durch eine von ihnen schriftlich bevollmächtigte Person an. Die Vollmacht muss bei der Anmeldung vorgelegt werden.

(4)    Bei Beantragung ermäßigter bzw. entgeltfreier Benutzungsausweise für volljährige Schüler*innen und Mitarbeitende öffentlicher und gemeinnütziger Institutionen sind entsprechende Berechtigungsnachweise in schriftlicher Form vorzuzeigen.

(5)    Nach der Anmeldung und Entrichtung des Benutzungsentgelts gemäß § 9 erhalten Benutzende einen Benutzungsausweis für die Stadtbücherei Glückstadt. Dieser ist für ein Jahr gültig. Er kann nach Ablauf der Gültigkeitsdauer jederzeit verlängert werden.

(6)    Der Benutzungsausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadt Glückstadt (Stadtbücherei). Er ist zurückzugeben, wenn die Stadtbücherei es verlangt oder die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind. Der Verlust des Ausweises, Änderungen des Namens und der Anschrift sind der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen.

(7)    Für Schäden, die durch Missbrauch oder Verlust des Benutzungsausweises sowie des Passworts für das Benutzungskonto entstehen, sind Benutzende bzw. deren gesetzliche Vertretung haftbar.

§ 4 Nutzung der Medien

(1)    Die Benutzung der Medien in den Räumen der Stadtbücherei ist entgeltfrei.

(2)    Der eigene, gültige Benutzungsausweis berechtigt zur Ausleihe aller Medien.

(3)    Volljährige können auf den entgeltfreien Benutzungsausweisen für Minderjährige keine Medien ausleihen.

Ausnahme: Die gesetzliche Vertretung kann für ihre minderjährigen Kinder auf deren Benutzungsausweis Ausleihen tätigen, sofern diese aus dem kinder- und jugendgerechten Büchereiangebot stammen.

Entgeltfreie Benutzungsausweise für öffentliche und gemeinnützige Institutionen berechtigen ausschließlich zur Ausleihe von Medien, die im Zusammenhang mit der Arbeit der jeweiligen Institution stehen. Die Ausleihe von Medien zum Privatgebrauch der Mitarbeitenden ist nicht gestattet.

(4)    Die Leihfrist beträgt für:

a.          Bücher und Spiele                                                                              4 Wochen

  1.         CDs, DVDs, digitale Hard- und Software (z.B. Tonies
            Edurino, TipToi, Konsolenspiele) Zeitschriften und
           „Bibliothek der Dinge“                                                                       2 Wochen

Die Stadtbücherei kann die Leihfrist bei viel genutzten Medien zeitlich verkürzen und die Anzahl der ausleihbaren Medien pro Benutzenden begrenzen.

(5)    Medien können vor Ablauf der Leihfrist persönlich, telefonisch, per E-Mail oder im Benutzungskonto auf der Webseite der Stadtbücherei einmalig verlängert werden. Medien aus anderen Büchereien (regionaler und überregionaler Leihverkehr) können nur persönlich in der Stadtbücherei oder telefonisch verlängert werden.

Die Verlängerung erfolgt, soweit keine Vorbestellungen vorliegen.

Bei Online-Verlängerungen über das Benutzungskonto auf der Webseite der Stadtbücherei gehen Übermittlungsfehler (technische Störungen) zu Lasten der Benutzenden, soweit ein Verschulden der Stadtbücherei Glückstadt nicht nachweisbar ist. In solchen Fällen ist dies telefonisch oder per E-Mail an lv-buecherei@glueckstadt.de zu regeln, da ansonsten Versäumnisentgelte anfallen.

(6)    Die Stadtbücherei ist berechtigt, ausgeliehene Medien jederzeit zurückzufordern.

(7)    Bereits ausgeliehene Medien aus dem Bestand der Stadtbücherei können entgeltpflichtig vorgemerkt werden. Die Vormerkung kann im Benutzungskonto auf der Webseite der Stadtbücherei, persönlich, telefonisch oder per E-Mail vorgenommen werden.

Medien, die nicht im Bestand der Stadtbücherei vorhanden sind, können über den regionalen und überregionalen Leihverkehr nach der hierfür geltenden Leihverkehrsordnung beschafft und nach den Auflagen der gebenden Institution benutzt und ausgeliehen werden.

(8)    Bei der Ausleihe mehrteiliger Medien, (z.B. CDs, DVDs, Spiele, Reiseführer etc.) ist der Inhalt eigenverantwortlich auf Vollständigkeit hin zu prüfen (§ 6 Abs. 2). Mit der getätigten Ausleihe sind Benutzende - auch ohne Unterschrift - für das Medium verantwortlich.

(9)    Für die Ausleihe digitaler Online-Medien (z.B. Onleihe zwischen den Meeren) gelten die Bedingungen des jeweiligen (externen) Anbieters. Für die Nutzung der durch die Stadtbücherei angebotenen digitalen Medien gelten separate Benutzungsbedingungen, die wegen der notwendigen Aktualität online und in der Stadtbücherei zur Verfügung stehen.

(10)Außerhalb der Öffnungszeiten ist die Rückgabe ausgeliehener Medien über das Medienrückgabesystem (Rückgabebox) möglich. Der Einwurf erfolgt auf eigenes Risiko der Benutzenden. Als Rückgabetag zählt der Tag der Leerung. Nicht vollständig abgegebene Medien werden mit einer Ausleihfrist von einer Woche wieder auf den betreffenden Benutzungsausweis gebucht.

Spiele und Medien aus dem regionalen und überregionalen Leihverkehr sind von der Rückgabe über das Medienrückgabesystem ausgeschlossen

§ 5 Internetnutzung, Soft- und Hardware, Haftung

(1)    Benutzende verpflichten sich, die gesetzlichen Regelungen des Strafgesetzbuches und Jugendschutzgesetzes zu beachten und an den Internetplätzen gesetzeswidrige Informationen weder zu nutzen, zu bestellen, zu buchen
noch zu verbreiten. Inhalte Gewalt verherrlichender, extremistischer, pornografischer, rassistischer und/oder jugendgefährdender Art dürfen nicht aufgerufen, abgespeichert oder verbreitet werden. Zuwiderhandlungen führen
zum Ausschluss von der Benutzung.

(2)    Veränderungen an der System- und Netzwerkkonfiguration, die selbständige Behebung von technischen Störungen, Programme aus dem Netz oder von selbst mitgebrachten Datenträgern zu installieren, sind nicht erlaubt. Zuwiderhandlungen durch bewusste Manipulation von Hard- und Software führen zum Ausschluss von der Benutzung. Bei Beschädigung sind Benutzende bzw. deren gesetzliche Vertretung haftbar.

(3)    Die Stadtbücherei Glückstadt garantiert nicht, dass der Internet-Zugang jederzeit gewährleistet ist. Sie ist nicht verantwortlich für die Inhalte, die Verfügbarkeit und die Qualität von Angeboten Dritter, die über die bereitgestellten Leitungen der Stadtbücherei abgerufen werden.

(4)    Die Stadtbücherei haftet nicht:

a)           für Folgen von Verletzungen des Urheberrechts durch Benutzende

b)           für Folgen von Vertragsverpflichtungen zwischen Benutzenden und Internetdienstleistern

c)           für Schäden, die den Benutzenden durch die Nutzung der Internetplätze an Dateien oder Datenträgern und Hardware-Geräten durch abgerufene oder ausgeliehen Software entstehen

d)           für Schäden, die den Benutzenden durch Datenmissbrauch Dritter aufgrund des unzureichenden Datenschutzes im Internet entstehen

(5)    Die Nutzung des Internets und des WLANs ist für die Benutzenden entgeltfrei. Die Nutzungsdauer kann von den Mitarbeitenden der Stadtbücherei zeitlich begrenzt werden. Gefundene Informationen können entgeltpflichtig ausgedruckt werden.

(6)    Die Nutzung des Internets und der Gaming Area in der Stadtbücherei erfolgt in eigener Verantwortung der Benutzenden. Bei Minderjährigen obliegt die Durchsetzung eines Nutzungsverbots der gesetzlichen Vertretung. Die Stadtbücherei übernimmt insofern bei Minderjährigen keine Aufsichtspflicht.

§ 6 Behandlung ausgeliehener Medien, Haftung

(1)    Benutzende sind verpflichtet, ausgeliehene Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Verlust, Verschmutzung, Beschädigung und sonstigen Veränderungen zu bewahren. Die Weitergabe ausgeliehener Medien sowie die Weitergabe von Anmeldedaten zur Nutzung der digitalen Angebote an Dritte ist nicht gestattet. Missbrauch kann mit einem Ausschluss von der Nutzung geahndet werden.

(2)    Die Benutzenden sind verpflichtet, sich bei der Ausleihe vom ordnungsgemäßen Zustand der Medien und ihrer Vollständigkeit zu überzeugen. Eventuelle Schäden oder eine Unvollständigkeit sind unverzüglich anzuzeigen. Alle Medien sind in der Verpackung zurückzugeben, in der sie übergeben worden sind. Nach der Rückgabe werden die Medien auf Vollständigkeit und Beschädigungen überprüft. Die Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter an allen zur Verfügung gestellten Medien in digitaler und physischer Form sind zu beachten. Die Benutzenden stellen die Stadtbücherei diesbezüglich von jeder Haftung frei.

(3)    Beschädigung, Verschmutzung und Verlust ausgeliehener Medien sind der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen.

(4)    Für Beschädigung, Verschmutzung und Verlust von Medien und Medienverpackungen sowie bei Unvollständigkeit und Rückgabeverweigerung sind Benutzende bzw. deren gesetzliche Vertretung haftbar. Benutzende bzw. deren gesetzliche Vertretung verpflichten sich beschädigte, verschmutzte oder verlorene Medien zu ersetzen bzw. die Kosten für den Ersatz zu übernehmen. Es liegt im Ermessen der Stadtbücherei zu entscheiden, ob Wertersatz in Geld zu leisten ist oder ob auf Kosten der Benutzenden ein Ersatzexemplar oder ein anderes gleichwertiges Werk beschafft werden muss.

§ 7 Aufenthalt in der Stadtbücherei, Hausrecht, Haftung

(1)    Der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin setzt die Benutzungszeiten fest und kann eine Hausordnung erlassen.

(2)    Die Leitung und die Mitarbeitenden der Stadtbücherei üben im Auftrag des Bürgermeisters bzw. der Bürgermeisterin das Hausrecht aus. Ihren Anordnungen, die sich auf die Einhaltung dieser Benutzungssatzung oder die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung beziehen, ist unbedingt Folge zu leisten. Sie können Personen bei Verstoß den weiteren Aufenthalt mit sofortiger Wirkung untersagen und erforderlichenfalls aus dem Gebäude beziehungsweise vom Grundstück der Stadtbücherei verweisen.

(3)    Benutzende verpflichten sich, sich so zu verhalten, dass der Aufenthalt für alle Anwesenden ohne Beeinträchtigungen möglich ist.

(4)    Für Kinder ohne Begleitung Erwachsener kann keinerlei Aufsicht und Betreuung durch Mitarbeitende der Stadtbücherei erwartet oder beansprucht werden.

(5)    Die Teilnahme an Veranstaltungen in der Stadtbücherei erfolgt in eigener Verantwortung der Teilnehmenden. Die Stadtbücherei übernimmt insbesondere bei Minderjährigen keine Aufsichtspflicht.

(6)    Die Medien, Einrichtungen und Geräte sind zweckentsprechend und sorgsam zu behandeln.

(7)    Die Benutzung der Räume ist nur für den genehmigten Zweck gestattet.

(8)    Das Rauchen ist in den Räumen und auf dem Grundstück der Stadtbücherei nicht gestattet.

(9)    Auf persönliche Gegenstände ist selbst zu achten. Die Stadtbücherei haftet nicht für beschädigte, verlorene oder gestohlene Gegenstände der Besuchenden.

§ 8 Widerruf der Benutzungserlaubnis

Benutzende, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungs- und Gebührensatzung oder gegen die Anweisungen der Mitarbeitenden der Stadtbücherei verstoßen haben, können vorübergehend oder auf Dauer von der Benutzung der Stadtbücherei und deren Serviceangeboten ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber obliegt der Leitung der Stadtbücherei, ferner der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister. Die Entscheidung ist entsprechend zu begründen.

§ 9 Entgelte

(1)    Benutzungsentgelte:

               Volljährige und juristische Personen (Gültigkeit 12 Monate)                      24,00 EUR

               Haushaltsausweis (Gültigkeit 12 Monate)                                                      34,00 EUR

               Schnupper- und Ferienlesekarte (Gültigkeit 4 Wochen)                                 5,00 EUR

               Ermäßigung für Volljährige (Gültigkeit 12 Monate)                                       12,00 EUR

Anspruchsberechtigt sind folgende Volljährige:

Auszubildende, Studierende, Leistungsberechtigte nach dem Sozialgesetzbuch II, Sozialgesetzbuch XII – 3. und 4. Kapitel, Asylbewerberleistungsgesetz, Wohngeldgesetz, Empfänger*innen von Kindergeldzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz, Schwerbehinderte und Gleichgestellte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes, Teilnehmende im Freiwilligen Sozialen Jahr und im Bundesfreiwilligendienst und vergleichbaren Diensten.

            Minderjährige, volljährige Schüler*innen und Mitarbeitende                                      

            öffentlicher und gemeinnütziger Institutionen (Gültigkeit 12 Monate)           entgeltfrei

Das Benutzungsentgelt ist bei der Anmeldung bzw. Verlängerung des Benutzungsausweises im Voraus zu entrichten und ist nicht erstattungsfähig. Die Erhebung des Benutzungsentgeltes erfolgt unabhängig vom Kalenderjahr und der tatsächlichen Nutzung des Stadtbüchereiangebotes.

Sofern nach Ablauf der Schnupper- und Ferienlesekarte eine Jahresmitgliedschaft abgeschlossen wird, ist die bereits gezahlte Gebühr auf die Jahresgebühr anrechenbar.

(2)        Versäumnisentgelte:

Bei Überschreitung der Ausleihfrist nach § 4 Abs. 4 ist für Medien, die verspätet zurückgegeben werden, ein Versäumnisentgelt je Öffnungstag und Medieneinheit zu zahlen. Das Entgelt beträgt für

a. minderjährige Benutzende:
pro Medium                                                                                                 0,15 EUR

b. volljährige Benutzende:
pro Medium                                                                                                 0,35 EUR

Das Versäumnisentgelt ist auch zu entrichten, wenn Benutzende keine schriftliche Rückgabeaufforderung erhalten haben.

(3)        Mahnentgelt:

Bei Überschreitung der Leihfrist über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus, erfolgt 14tägig eine schriftliche Mahnung. Hierfür fallen zusätzlich zu den Versäumnisentgelten folgende Mahnentgelte an:

1. Mahnung                                                                                                              

a.       per E-Mail                                                                                            2,00 EUR

b.       per Post (bei fehlender oder falscher E-Mail-Adresse)                3,00 EUR

2. Mahnung (per Post)                                                                                 5,00 EUR

3. Mahnung (Einschreiben)                                                                       10,00 EUR

4. Mahnung (Einziehung)                                                                          20,00 EUR

Ermittlung nicht gemeldeter Anschriftenänderungen                         10,00 EUR

(4)        Ersatzentgelte:

Ersatzausweis

a.    minderjährige Benutzungsberechtigte                                               3,00 EUR

b.    volljährige Benutzungsberechtigte                                                      5,00 EUR

Barcodes und RFIS-Etiketten                                                                        2,00 EUR

Ersatz von Verpackungen, Covern u.a.                                                       3,00 EUR

Bearbeitungsentgelt Medienersatz                                                                            

  1. Bei Wiederbeschaffung der Medieneinheit
    durch Benutzende                                                                                    5,00 EUR
  2. Bei Wiederbeschaffung der Medieneinheit durch die
    Stadtbücherei zuzüglich des Wiederbeschaffungswertes               10,00 EUR

(5)        Vormerk- und Leihverkehrsentgelte:

  1. aus dem Bestand der Stadtbücherei (je Medium)                              1,00 EUR
  2. aus dem regionalen und überregionalen Leihverkehr                       entgeltfrei

(6)        Kopien und Ausdrucke (schwarz-weiß)                                                                      

  1. pro DIN A4 Seite                                                                                       0,10 EUR
  2. pro DIN A3 Seite                                                                                       0,20 EUR

§ 10 Vollstreckung

Für den Vollzug und die Vollstreckung gelten die einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz -LVwG-), in der zurzeit geltenden Fassung.

§ 11 Datenverarbeitung

Die Stadt Glückstadt ist berechtigt, alle zur Aufgabenerfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Art und Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten sind dem Informationsblatt nach Art. 12 ff. der DSGVO zur Nutzung der Angebote der Stadtbücherei Glückstadt auf der Webseite der Stadt Glückstadt https://www.glueckstadt.de/Quicknavigation/Datenschutz/ zu entnehmen.

§ 12 In-Kraft-Treten

(1)    Diese Satzung tritt zum 01.12.2023 in Kraft.

(2)    Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Glückstadt für die Stadtbücherei vom 01.08.2019 außer Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.

Glückstadt, den 28.11.2023

Rolf Apfeld

Bürgermeister

Veröffentlicht unter www.glueckstadt.de am 29.11.2023