Satzung der Stadt Glückstadt über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Nord“ gem. § 142 BauGB
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Schleswig-Holstein in der zurzeit geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Art 1 des Gesetzes vom 25.05.2021 und des § 142 Abs. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch das Gesetz vom Art. 9 AufbauhilfeG vom 10.09.2021 (BGBI. I S. 4147), hat die Stadtvertretung Glückstadt in ihrer Sitzung 17.03.2022 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Festlegung des Sanierungsgebietes „Nord“
Festlegung des Sanierungsgebietes „Nord“
In dem durch diese Sanierungssatzung erfassten Gebiet von Glückstadt liegen städtebauliche Missstände vor. Dieses Gebiet soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder umgestaltet werden. Das Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung „Nord“.
Das Sanierungsgebiet besteht aus folgenden Grundstücken:
Grundstücke des Sanierungsgebietes Nord
(PDF: 124 kB)
Werden innerhalb des Sanierungsgebiets durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwenden.
Das Sanierungsgebiet „Nord“ umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan der Stadt Glückstadt (ohne Maßstab) als Sanierungsgebiet abgegrenzten Flächen. Der Lageplan (Anlage) ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2 Sanierungsverfahren
Die Sanierungsmaßnahme „Nord“ wird nach dem vereinfachten Verfahren gemäß § 142 Abs. 4 BauGB durchgeführt.
Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB ist damit ausgeschlossen.
§ 3 Genehmigungsvorbehalt
Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden keine Anwendung.
§ 4 Befristung
§ 5 Inkrafttreten der Sanierungssatzung
Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs.1 BauGB mit der Bekanntmachung rechtsverbindlich und tritt rückwirkend zum 13.10.2017 in Kraft.
Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, soweit die Bestimmung über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formschriftengegenüber der Stadt Glückstadt Fachbereich Technik und Stadtentwicklung, Am Markt 4, 25348 Glückstadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die Satzung sowie die Anlage können ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bei der Stadtverwaltung Glückstadt, Fachbereich Technik & Stadtentwicklung, Raum 57, Am Markt 4, 25348 Glückstadt, während der Öffnungszeiten oder nach Terminabsprache von jedermann eingesehen werden. Auf die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152-156 a Bau GB wird besonders hingewiesen. Diese können – neben anderen einschlägigen Vorschriften von Jedermann eingesehen werden.
Glückstadt, den 21.03.2022
Stadt Glückstadt
Die Bürgermeisterin
gez.
Manja Biel
Anlage der Satzung der Stadt Glückstadt über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Nord“
Veröffentlicht unter www.glueckstadt.de am 22.04.2022