Satzung der Stadt Glückstadt über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Bahnhof“
Aufgrund des § 4 Abs. 1 S.1 der Gemeindeordnung für das Land Schleswig-Holstein in der zurzeit geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Art.1 des Gesetzes vom 25.05.2021 (GVBI S. 566) und des § 142 Abs.1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.09.2021 (BGBI. I S. 4146), hat die Stadtvertretung der Stadt Glückstadt in ihrer Sitzung vom 17.03.2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Bahnhof“
(1) Zur Behebung städtebaulicher Missstände im Bereich des Gebietes „Bahnhof“ wird das in Abs. 2 näher bezeichnete Gebiet als förmliches Sanierungsgebiet „Bahnhof“ hiermit festgelegt. Dieses Gebiet soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert und umgestaltet werden.
(2) Das von der förmlichen Festlegung betroffene Gebiet umfasst folgende Grundstücke:
Gemarkung Glückstadt |
Gemarkung Glückstadt | Grundbuch von Glückstadt |
Flur | Flurstück | Blatt |
4 | 1/4 | 2141 |
4 | 507 | 2141 |
4 | 508 | 0608 |
4 | 510 | 4221 |
4 | 511 | 0608 |
4 | 512 | 0608 |
4 | 513 | 0608 |
4 | 514 | 0608 |
Das betroffene Gebiet ist mit seiner Grenze im Lageplan (Anlage 1) dargestellt.
§ 2 Sanierungsverfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB finden Anwendung.
§ 3 Zeitraum der Sanierung
Gemäß § 142 Abs. 3 Satz 3 Bau GB wurde bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung zugleich durch Beschluss die Frist festgelegt, in der die Sanierung durchgeführt werden soll; die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss der Stadtvertretung der Stadt Glückstadt verlängert werden (§ 142 Abs.3 Satz 4 Bau GB)
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs.1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich und tritt rückwirkend zum 23.09.2016 in Kraft.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB bezeichneten Verfahrensmängel und Formvorschriften und der in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht in- nerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Glückstadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verwaltung begründen soll, ist darzulegen.
Mit dem Inkrafttreten der Satzung tritt grundsätzlich nach den Bestimmungen des § 154 BauGB die Verpflichtung der Stadt Glückstadt zur Erhebung (Abs. 1) und der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer zur Zahlung (Abs. 3) eines Ausgleichsbetrages ein. Seine Höhe ergibt sich aus der Differenz zwischen dem sanie- rungsunabhängigen Anfangswert und dem sanierungsbedingten Endwert gem. § 154 Abs. 2 BauGB. Diese Werte werden vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis Steinburg ermittelt.
Mit dem Inkrafttreten der Satzung treten bei den betroffenen Grundstücken folgende Vorschriften in Kraft:
- Bei der Veräußerung ist das Grundstück zu dem Verkehrswert zu veräußern, der sich durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes ergibt.
- das Vorkaufsrecht der Stadt Glückstadt aus § 24 Abs. 1 Zif. 3 BauGB
- für die in den §§ 144, 145 BauGB genannten Vorhaben und Rechtsvorgänge das Erfordernis der schriftlichen Genehmigung durch die Stadt Glückstadt.
Die Stadt Glückstadt wird das Grundbuchamt ersuchen, Sanierungsvermerke in Abteilung II der von der Erweiterungs-Satzung betroffenen Grundbücher einzutragen.
Die Satzung sowie die Anlage können ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bei der Stadtverwaltung Glückstadt, Fachbereich Technik & Stadtentwicklung, Raum 57, Am Markt 4, 25348 Glückstadt, während der Öffnungszeiten oder nach Terminabsprache von jedermann eingesehen werden. Auf die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152-156 a BauGB wird besonders hingewiesen. Diese können – neben anderen einschlägigen Vorschriften von Jedermann eingesehen werden.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung der Stadt Glückstadt über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Bahnhof“ rückwirkend zum 23.09.2016 in Kraft.
Glückstadt, den 21.03.2022
Stadt Glückstadt
Die Bürgermeisterin
gez.
Manja Biel
Anlage 1 der Satzung der Stadt Glückstadt über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Bahnhof“
Veröffentlicht unter www.glueckstadt.de am 22.04.2022