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Entgeltordnung der Stadt Glückstadt für die Nutzung des Stadtarchivs der Stadt Glückstadt

Präambel

§ 1 Allgemeines

§ 2 Entgelte

§ 3 Aufsicht und Hausrecht

§ 4 Widerruf der Benutzungserlaubnis

§ 5 Datenverarbeitung

§ 6 In-Kraft-Treten

Aufgrund des § 28 Absatz 1 Ziffer 13 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO),
in der zurzeit gültigen Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 25.04.2013 folgende Entgelt- und Tarifordnung erlassen:

§ 1 Allgemeines

(1) Für die Inanspruchnahme bestimmter Leistungen des Stadtarchivs der Stadt Glückstadt werden privatrechtliche Entgelte erhoben.

(2) Zur Zahlung der Entgelte sind diejenigen verpflichtet, die diese Leistungen beanspruchen. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

(3) Die nach dieser Entgeltordnung zu erhebenden Entgelte werden mit der erbrachten Leistung fällig.

(4) Der Träger des Stadtarchivs oder eine von ihnen beauftragte Stelle darf ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Entgeltordnung die notwendigen Daten erheben, verarbeiten und nutzen.

§ 2 Entgelte

Es werden folgende Entgelte erhoben:

(1) Nutzung von Archivalien / Bearbeitung von Anfragen

Für die Bearbeitung von Anfragen, Nachforschungen, Übertragungen und sonstigen Leistungen durch MitarbeiterInnen des Gemeinsamen Archivs werden Entgelte pro begonnener Arbeitsviertelstunde in Höhe von 10,00 € erhoben. Erfolgt die Benutzung im öffentlichen Interesse oder liegt sie aus wissenschaftlichen oder kulturellen Gründen im Interesse des Archivs kann - ebenso wie aus Geringfügigkeit - von einer Erhebung abgesehen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Archivleitung.

(2) Veröffentlichungen

a) Für die Erlaubnis zur Veröffentlichung von Archivalien in Druckerzeugnissen, als Bildblatt oder zu sonstigen Zwecken wird ein pauschales Entgelt gemäß der Ziffer 2.2 erhoben. Die veröffentlichten Bildblätter sind folgendermaßen direkt am Bild zu kennzeichnen: © Stadtarchiv im Detlefsen-Museum der Stadt Glückstadt

b) Nutzung von archivischen Reproduktionen
Für Publikationen in Printmedien je Reproduktion bei einer Auflage

- bis 3.500 Exemplare 15,00 €

- bis 25.000 Exemplare 30,00 €

- bis 100.000 Exemplare 75,00 €

- bis 200.000 Exemplare 100,00 €

- über 200.000 Exemplare 175,00 €

c) Bei Neuauflagen, Nachdrucken, Übersetzungen oder Lizenzausgaben werden 50 Prozent gemäß § 2 b) berechnet.

d) Werden Publikationen gleichzeitig im Druck und auf anderen Speichermedien veröffentlicht, erhöht sich das Entgelt um 25 Prozent gemäß § 2 b).

e) Bei Veröffentlichungen, die aus wissenschaftlichen oder kulturellen Gründen im Interesse des Archivs liegen, kann von der Erhebung des Entgeltes ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Archivleitung. 
  
  
(3) Fotografische und reprografische Arbeiten

a) Bei Übermittlung von vorhandenen Digitalisaten per Mail wird eine Grundgebühr in Höhe von 3,50 € fällig. Muss das Digitalisat angefertigt werden, kommen weitere 2,00 € hinzu, so dass pro neu erstelltem und übermitteltem Digitalisat 5,50 € anfallen.

b) Pro Archivalie, aus der fotografiert oder gescannt werden soll, werden 2,00 € erhoben.

c) Fotokopien
Je Kopie wird ein Entgelt in Höhe von 0,30 € (A4-Format) bzw. 0,50 € (A3-Format) erhoben. Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten und Erwerbslose beträgt das Entgelt 0,15 € (A4-Format) bzw. 0,25 € (A3-Format). Bei besonderem Aufwand wird ein Zuschlag von 1,00 € pro Archivalie erhoben. 
  
  
(4) Auslagen
Die bei der Nutzung von Archivgut anfallenden Auslagen (z. B. Laserkopien, Verpackungen, Postgebühren, Versicherung usw.) werden neben den Entgelten in Höhe ihres tatsächlichen Anfalls berechnet.

§ 3 Aufsicht und Hausrecht

Die Leitung des Stadtarchivs der Stadt Glückstadt übt im Auftrag des Bürgermeisters bzw. der Bürgermeisterin das Hausrecht über die Räume aus. Den Anordnungen, die sich auf die Einhaltung dieser Entgeltordnung oder die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung beziehen, ist unbedingt Folge zu leisten.

§ 4 Widerruf der Benutzungserlaubnis 

Benutzungsberechtigte, die gegen die Bestimmungen dieser Entgeltordnung verstossen, können zeitweise oder ständig von der Benutzung des Stadtarchivs ausgeschlossen werden.

§ 5 Datenverarbeitung

(1) Personenbezogene Daten der Benutzungsberechtigten dürfen vom Stadtarchiv der Stadt Glückstadt zu folgenden Zwecken erhoben und verarbeitet werden:

Bearbeitung von Anmeldungen
Verbuchung der Medien (Registrierung der einzusehenden Medien)
Bearbeitung von Mahnungen
Ermittlung und Festsetzung von Entgelten
Überwachung der Entgeltzahlung 
Durchführung von Zwangsmaßnahmen
Bearbeitung und Benachrichtigungen von Vorbestellungen und
Zählung der aktiven BenutzerInnen und Fertigung statistischer Berichte
 
Es handelt sich bei den Daten um den Namen, Vornamen, eventuelle Namenszusätze, Geburtsdatum, Adressdaten der Nutzer/innen und bei minderjährigen Personen auch der gesetzlichen Vertreter/innen sowie um die einzusehenden Medien. 

(2) Die Daten werden beim Benutzungsberechtigten erhoben. Das Stadtarchiv der Stadt Glückstadt ist berechtigt, diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Entgeltordnung weiterzuverarbeiten.

(3) Die Benutzungsberechtigten sind verpflichtet, die Daten nach Absatz 1 mitzuteilen. Wird die Mitteilung dieser Daten verweigert, ist eine Benutzung des Stadtarchivs der Stadt Glückstadt ausgeschlossen.

(4) Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz - LDSG), in der zurzeit gültigen Fassung.

§ 6 In-Kraft-Treten

Diese Entgeltordnung tritt zum 01.05.2013 in Kraft.

Glückstadt, den 26.04.2013

gez. Gerhard Blasberg
Bürgermeister

Bekanntmachung in der HAZ am 30.04.2013