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Satzung über die Erhaltung baulicher Anlagen

Aufgrund des § 172 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141), in der zur Zeit geltenden Fassung, in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Nr. 2 und Absatz 5 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 47), in der zur Zeit geltenden Fassung, sowie § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 23. Juli 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 529), in der zur Zeit geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 20.12.2001 folgende Satzung der Stadt Glückstadt über die Erhaltung baulicher Anlagen erlassen:

§ 1 Örtlicher Geltungsbereich

erhalt baulicher anlagen

Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst aus den im § 2 Abs. 1 genannten Gründen den historischen Innenstadtbereich der Stadt Glückstadt. Der Geltungsbereich ist in dem als Anlage beigefügten Plan, der Bestandteil dieser Satzung ist, dargestellt.

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Der Geltungsbereich der Satzung erstreckt sich auf das Gebiet der geschichtlich,künstlerisch und städtebaulich bedeutenden barocken Stadtanlage der in den Jahren 1616/1617 als Festung gegründeten Stadt Glückstadt. Die im Grundriss erhaltene Plananlage des Barocks mit den das Stadtbild besonders prägenden Bereichen des Marktplatzes in Verbindung mit der Hauptachse „Am Fleth“ und dem Radialstraßensystem sowie der Uferstraße „Am Hafen“ nehmen in ihrer Gesamtheit einen besonderen Rang kulturhistorischer städtebaulicher Bedeutung ein.

(2) Diese Satzung dient nach Maßgabe des § 3 der Erhaltung des Stadtdenkmals „Historische Glückstädter Innenstadt“. Sie gilt unbeschadet bestehender Bebauungspläne, Gestaltungssatzungen und der Genehmigungspflicht baulicher Anlagen nach der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein in der derzeit geltenden Fassung.

§ 3 Genehmigung baulicher Anlagen

(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung kann die Genehmigung für den Abbruch, den Umbau oder die Änderung von baulichen Anlagen aus den in Abs. 2 besonders bezeichneten Gründen versagt werden; von der Genehmigung ausgenommen sind innere Umbauten und innere Änderungen von baulichen Anlagen, die das äußere Erscheinungsbild der baulichen Anlage nicht berühren.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage erhalten bleiben soll,

a) weil sie allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das  Ortsbild und die Stadtgestalt prägt oder

b) weil sie von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 213 Abs. 1 Ziff. 4 BauGB handelt, wer ein Gebäude in dem in § 1 bezeichneten Gebiet ohne Genehmigung abbricht, umbaut oder ändert. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2002 in Kraft. Die Satzung der Stadt Glückstadt über die Erhaltung baulicher Anlagen vom 20.10.1981 wird gleichzeitig aufgehoben.

Glückstadt, den 21.12.2001

Stadt Glückstadt
Der Bürgermeister
Christian Lauenroth