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Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Glückstadt (Straßenreinigungssatzung)

Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) i.d.F. vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) in Verbindung mit § 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) i.d.F. vom 25.11.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, 2004 S. 140) - alle in der jeweils geltenden Fassung - wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 28.06.2018 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Inhalt der Reinigungspflicht

(1)    Die Stadt betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigungspflicht nicht nach §§ 2 ff. dieser Satzung den Grundstückseigentümern übertragen wird.

(2)    Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie die Winterwartung der Gehwege und der Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße, die die Hygiene oder das Stadtbild nicht erheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Die Reinigungspflicht der Stadt beinhaltet als Winterwartung insbesondere das Schneeräumen sowie das Bestreuen an den
gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und Eisglätte. Art und Umfang der Reinigungspflichten der Grundstückseigentümer ergeben sich aus den §§ 2-5 dieser Satzung.

(3)    Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten

-    alle selbständigen Gehwege
-    die gemeinsamen Fuß- und Radwege (Zeichen 240 zu § 41 StVO)
-    alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile sowie
-    Gehwege in 1,50 m Breite ab begehbaren Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen
(Zeichen 325.1/325.2 zu §42 StVO) und Fußgängerbereichen (Zeichen 242.1/242.2 zu § 41 StVO) oder Mischflächen i.S. von § 5 Abs. 3 letzter Absatz dieser Satzung.

(4)    Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die befestigten Seitenstreifen, die Bankette sowie die Radwege.

§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf den Grundstückseigentümer

(1)    Die Reinigungspflicht wird für folgende Straßenteile der in den Anlagen 1 – 4 aufgeführten Straßen und Wege

•    die mit Schotter- oder Grandbefestigung versehenen Fahrbahnen und
Wege in ihrer halben Breite,
•    die Gehwege,
•    die begehbaren Seitenstreifen,
•    die Radwege, auch kombinierte Geh- und Radwege,
•    die Bepflanzung (Straßenbegleitgrün),
•    die Gräben,
•    die Grabenverrohrungen (soweit sie dem Grundstücksanschluss dienen),
•    Parkbuchten und Seitenstreifen für Kraftfahrzeuge besonders gekennzeichneten Flächen,
•    die Rinnsteine,
•    die Fußgängerstraßen und
•    die Hälfte der Fahrbahnen

in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke den Eigentümern dieser Grundstücke auferlegt.

(2)    Die Reinigungspflicht wird für die in der Anlage 4 bezeichneten Wege in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke den Eigentümern von bebauten Grundstücken in voller Breite auferlegt.

(3)    Bei Stichstraßen und Sackgassen sind auch die Eigentümer der an der Kopfseite angrenzenden Grundstücke verpflichtet, die angrenzende Fahrbahn in einer Tiefe, die der halben mittleren Breite der Stichstraße oder Sackgasse entspricht sowie den Gehweg zu reinigen. Überlappen sich die zu reinigenden Flächen zweier oder mehrerer Eigentümer mehr als geringfügig, ist jeder Eigentümer insoweit nur zur Reinigung des – im Zweifel durch diagonale Teilung der Überlappungsfläche gebildeten – ihm zugewandten Teils der Überlappungsfläche verpflichtet. Dies gilt auch im Wendehammer.

(4)    Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht

1.    den Erbbauberechtigten,
2.    den Nießbraucher, sofern er unmittelbaren Besitz am gesamten Grundstück hat,
3.    den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist.

(5)    Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person oder Reinigungsunternehmen mit der Reinigung zu beauftragen. Dies ist nur zulässig, solange eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht. Der Reinigungspflichtige haftet jedoch weiter für die Erfüllung der Straßenreinigungspflicht.

§ 3 Umfang der übertragenden Straßenreinigungspflicht

(1)    Die nach § 2 Abs. 1 zu reinigenden Straßenteile sind regelmäßig und bei Bedarf, mindestens aber einmal im Monat, so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung infolge Verunreinigungen aus ihrer Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird.

(2)    Das Säubern der Straßenteile gem. § 2 umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Streumaterial, Gras, Wildkraut, Laub und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, sowie die Säuberung von Rinnsteinen, Gräben und Durchlässen.

Der Einsatz von Herbiziden ist ausschließlich auf die vom Land Schleswig-
Holstein genehmigten Herbizide begrenzt. Staubentwicklung ist zu verhindern.

Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die dem Feuerlöschwesen
dienende Wasseranschlüsse sind jederzeit sauber und zugänglich zu halten.

(3)    Bei nicht ausgebauten Straßenteilen oder Straßen mit wassergebundener
Decke umfasst die Reinigung nur das Beseitigen von Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Wildkraut, Laub oder ähnlichem.

(4)    Rasen- und Grünflächen im Rahmen des Straßenbegleitgrünes sowie Böschungen, Gräben, Grabenverrohrungen usw. sind ebenso von Unrat, groben Verschmutzungen, Laub usw. zu befreien. Dazu gehört ausdrücklich nicht das Mähen, der Rückschnitt oder die Pflege der Bepflanzung, Unkrautentfernung sowie Schnittmaßnahmen an städtischen Bäumen. Ebenso gehört dazu nicht das Böschungsgrün an den Grachten.

(5)    Werden in der Herbstzeit Laubsammelaktionen für Straßenbegleitgrün angeboten, kann das Laub des Straßenbegleitgrüns in die vorgesehenen Container entsorgt werden. Private Grünabfälle dürfen darüber nicht entsorgt werden.

(6)    Das Kehrgut ist nach Beendigung der Reinigung sofort aus dem Straßenraum zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

(7)    Der Bürgermeister kann im Einzelfall eine zusätzliche Reinigung anordnen, wenn diese aus besonderem Anlass erforderlich ist. Die Anordnung ist ortsüblich bekannt zu machen.

§ 4 Außergewöhnliche Verunreinigung

(1)    Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, handelt ordnungswidrig gemäß § 46 StrWG und hat die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen. Eine über das Maß hinausgehende Verunreinigung kann bei Bauarbeiten durch Baufirmen vorliegen oder durch Ausscheidungen von Hunden und anderen Tieren. Sobald die Verschmutzungen vom Verursacher nicht beseitigt werden, kann die Stadt die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers oder des Tierhalters beseitigen lassen.

(2)    Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich zu beseitigen, befreit den Reinigungspflichtigen nicht von seiner Reinigungspflicht.

§ 5 Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht

(1)    Die Geh- und Radwege sind in einer Breite von beidseitig 1,50 m von Schnee und Eis freizuhalten. Auf den mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Geh- und Radwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt

a)    in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,

b)    an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen oder ähnlichen Gefahrenstellen.

c)    oder wenn das Salz als Feuchtsalz maschinell aufgebracht wird und dabei eine den Erfordernissen entsprechende Dosierung gewährleistet ist.

(2)    Werktags in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr und sonn- und feiertags in der Zeit von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Dies gilt auch für Glätte, die durch festgetretenen Schnee entstanden ist. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

Das Streugut ist unabhängig von der allgemeinen Reinigungspflicht unmittelbar nach dem Abtauen von Schnee und Eis wieder zu beseitigen.

(3)    Schnee und Eis müssen von allen Geh- und Radwegen sowie gemeinsamen kombinierten Geh- und Radwege sowie begehbaren Seitenstreifen und den in der Anlage 4 dieser Satzung aufgeführten Wegen, die an das Grundstück grenzen, in einer Breite von mindestens 1,50 Meter beseitigt werden. Sind der Geh- und Radweg, kombinierte Geh- und Radwege sowie begehbarer Seitenstreifen und die in Anlage 4 dieser Satzung aufgeführten Wege nicht mindestens 1,50 Meter breit, so können Schnee und Eis auch auf dem Fahrbahnrand gelagert werden, so, dass der Fußgänger- und Radfahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird.

In der Fußgängerzone Große Kremper Straße sowie in Mischflächen (Mischflächen sind Straßen, bei denen die Fuß- und Radwege nicht gesondert ausgewiesen werden) und in verkehrsberuhigten Straßen ist entlang der jeweiligen Hauswand ein durchgängig mindestens 1,50 Meter breiter Streifen zu räumen und zu streuen.

(4)    Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.

Die Einläufe in Entwässerungsanlagen, Rinnsteine und die dem Feuerlöschwesen dienenden Wasseranschlüsse sind von Eis und Schnee freizuhalten.

Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1)    Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt § 56 (1) Ziffer 8 u. 9 StrWG und § 23 FStrG. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)    seiner Reinigungspflicht nach §§ 2 - 5 dieser Satzung nicht nachkommt,

b)    gegen ein Ge- oder Verbot der §§ 2 - 5 dieser Satzung verstößt.

(2)    Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 gem. § 56 (2) StrWG mit einer Geldbuße bis zu 511,00 € geahndet werden.

§ 7 Ausnahmen

Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straßen können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohles die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann.

§ 8 Grundstücksbegriff

(1)    Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.

(2)    Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, eine Stützmauer, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist; gleich, ob es mit der Vorder- bzw. Hinterfront oder den Seitenfronten an einer Straße liegt. Das gilt jedoch nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück nach § 2 StrWG weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist.

(3)    Die Reinigungspflicht erstreckt sich auch auf den Bereich vor unbebauten Grundstücken.

(4)    Bei einem Eckgrundstück erstrecken sich die zu reinigenden Flächen gem. § 2 Abs. 1 lückenlos auf den gesamten, das Eckgrundstück umfließenden Teil der öffentlichen Straßen.

§ 9 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)    Die Stadt Glückstadt ist berechtigt, im Rahmen der Überwachung der Erfüllung der Reinigungspflicht sowie der ihr nach dieser Satzung obliegenden Aufgaben, personen- und betriebsbezogene Daten wie z. B. Grundstücksbezeichnungen, Grundbuchbezeichnungen, Eigentumsverhältnisse bzw. Verhältnisse dinglich Berechtigter und Anschriften von Eigentümern und Reinigungspflichtigen gemäß § 13 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) vom 09.02.2000 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 169) zu erheben und zu speichern.

(2)    Die Daten dürfen aus den Grundsteuerakten des jeweils zu veranlagenden Grundstücks, aus den beim Grundbuchamt geführten Grundbüchern, aus den beim Katasteramt geführten Liegenschaftskatastern und aus dem beim Einwohnermeldeamt geführten Melderegister erhoben werden.

§ 10 Inkrafttreten

(1)    Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

(2)    Mit dem gleichen Tage tritt die Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Glückstadt vom 20.09.2004 in der Fassung der 3. Nachtragssatzung außer Kraft.


Glückstadt, den 28.06.2018

Stadt Glückstadt
Die Bürgermeisterin

Manja Biel

Veröffentlicht in der Holsteiner Allgemeine am 18.07.2018

Anlage 1 zur Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Glückstadt (Straßenreinigungssatzung)

Verzeichnis der Straßen und Straßenabschnitte, in denen die Reinigungspflicht den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke gemäß § 2 Abs. 1 auferlegt ist. In nachfolgend aufgeführten Straßen sind
(1) die Gehwege,
(2) die begehbaren Seitenstreifen,
(3) die Radwege, auch kombinierte Geh- und Radwege,
(4) die Bepflanzung (Straßenbegleitgrün),
(5) die Gräben,
(6) die Grabenverrohrungen (soweit sie dem Grundstücksanschluss dienen) und
(7) Parkbuchten und Seitenstreifen für Kraftfahrzeuge besonders gekennzeichneten Flächen
zu reinigen:
•  Am Fleth
• Am Neuendeich
• An der Chaussee
• Christian-IV-Straße
• Herzhorner Straße
• Itzehoer Straße
• Janssenweg (bis auf die Stichstraße am Friedhof)*
• Op de Wurt
• Sperforkenweg
• Stadtstraße
• Steinburgstraße

*Diese Straße ist auch in einer weiteren Anlage aufgeführt.

Anlage 2 zur Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Glückstadt (Straßenreinigungssatzung)

Verzeichnis der Straßen und Straßenabschnitte, in denen die Reinigungspflicht den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke gemäß § 2 Abs. 1 auferlegt ist. In nachfolgend aufgeführten Straßen sind
(1) die mit Schotter- oder Grandbefestigung versehenen Fahrbahnen und Wege in ihrer halben Breite,
(2) die Gehwege,
(3) die begehbaren Seitenstreifen,
(4) die Radwege, auch kombinierte Geh- und Radwege,
(5) die Bepflanzung (Straßenbegleitgrün),
(6) die Gräben,
(7) die Grabenverrohrungen (soweit sie dem Grundstücksanschluss dienen),
(8) Parkbuchten und Seitenstreifen für Kraftfahrzeuge besonders gekennzeichneten Flächen und
(9) die Rinnsteine
zu reinigen:
• Am Festungsgraben
• Am Güterbahnhof
• Am Hafen inkl. Kaistraße
• Am Kommandantengraben (ohne Stichstraße)*
• Am Markt
• Am Proviantgraben
• Am Rethövel • Bahnhofstraße
• Beim Gießhaus
• Bohnstraße
• Bürgermeister-Schinkel-Straße (mit Ausnahme der Stichstraße)*
• Carl-Legien-Straße
• Dänenkamp
• Der Keil
• Flensburger Straße
• Friedrich-Ebert-Straße
• Fritz-Lau-Platz
• Gerhart-Hauptmann-Straße (zwischen Einmündung Carl-Legien-Straße und Einmündung Kaus-Groth-Straße)*
• Grillchaussee
• Großer Schwibbogen
• Herrendeich
• Herrenweide
• Herzhorner Straße
• Hinterm Hofe
• Im Lübschen Recht (zwischen Einmündung Steinburgstraße und Einmündung Dänenkamp)*
• Im Neuland
• Im Pling (ohne Stichstraßen)*
• Klaus-Groth-Straße (zwischen Einmündung Gerhardt-Hauptmann-Straße und Königsberger Straße)*
• Königsberger Straße
• Marienburger Straße (ohne Stichstraße)*
• Molenkiekergang (zwischen Einmündung Am Neuendeich und Einmündung Fritz-Lau-Platz)*
• Nordmarkstraße
• Pentzstraße (zwischen Am Festungsgraben und Christian-IV-Straße)*
• Reeperbahn – nach Herstellung
• Schmiedestraße (zwischen Hinterm Hofe und Beim Gießhaus)*
• Seidelstraße
• Stolpmünder Straße
• Wiebeke-Kruse-Straße

*Die Straße ist auch in einer weiteren Anlage aufgeführt.

Anlage 3 zur Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Glückstadt (Straßenreinigungssatzung)

Verzeichnis der Straßen und Straßenabschnitte, in denen die Reinigungspflicht den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke gemäß § 2 Abs. 1 auferlegt ist. In nachfolgend aufgeführten Straßen sind
(1) die mit Schotter- oder Grandbefestigung versehenen Fahrbahnen und Wege in ihrer halben Breite.
(2) die Gehwege
(3) die begehbaren Seitenstreifen,
(4) die Radwege, auch kombinierte Geh- und Radwege,
(5) die Bepflanzung (Straßenbegleitgrün),
(6) die Gräben,
(7) die Grabenverrohrungen (soweit sie dem Grundstücksanschluss dienen),
(8) die Parkbuchten und Seitenstreifen für Kraftfahrzeuge besonders gekennzeichneten Flächen,
(9) die Rinnsteine,
(10) die Fußgängerstraßen und
(11) die Hälfte der Fahrbahnen
zu reinigen:
• Admiralsweg – nach Herstellung
• Alfred-Huth-Weg
• Am Ausbesserungswerk – nach Herstellung
• Am Batardeau
• Am Bolritt
• Am Burggraben*
• Am Jungfernstieg
• Am Kirchplatz
• Am Kommandantengraben (Stichstraßen)*
• Am Neuen Fleth (außer Weg entlang der Gracht)*
• Am Rhin
• Am Schwarzwasser
• Am Wall*
• Amselweg
• An der Bahn
• An Elvdieck
• Anckenstraße
• Andreas-Koch-Straße
• Anna-Castens-Straße
• Anna-Tiessen-Straße
• Anna-Wiemer-Weg
• Anneliese-Brühl-Weg
• Antonie-Meyer-Weg
• Baldergang
• Ballhausstraße
• Bauernpriel
• Beim Lokschuppen – nach Herstellung
• Besantwiete
• Blumenstraße
• Bohnstraße
• Bolehörn
• Breslauer Straße
• Bühler Weg
• Bürgermeister-Schinkel-Straße (Stichstraße)*
• Dänenkamp
• Danziger Straße
• Deichgrafenweg (mit Stichstraße) (einschl. Gehweg am Gewässer Neuen Fleth)
• Dithmarschenstraße
• Drosselstraße
• Elsterweg
• Ernst-Behrens-Weg
• Ewergang (bis Einmündung Privatstraße)
• F.C.-Rode-Weg
• Finkenweg
• Frijagang
• Gaffelweg (einschließlich Geh- und Radweg am Gewässer Neuer Fleth)
• Gartenstraße
• Gerhart-Hauptmann-Straße (Stichstraße)*
• Gorch-Fock-Straße
• Grenzritt
• Grönlandstraße
• Groß Neuwerk
• Große Danneddelstraße
• Große Deichstraße
• Große Kremper Straße
• Große Nübelstraße
• Grüner Weg
• Hallingstraße
• Hedwig-Augustin-Straße
• Heimdallgang
• Heinrich-Paulsen-Straße (einschl. Gehweg am Gewässer Neuen Fleth)
• Henriette-Sellnow-Straße
• Herrenfeld
• Holländergang
• Holstengang
• Im Lübschen Recht (Sackgasse)
• Im Neuland (zwischen Stadtstraße und Herrenweide)
• Im Pling (Stichstraße)
• Jahnstraße
• Janssenweg (Stichstraße am Friedhof)*
• Judenstraße
• Kantstraße
• Kapaunenstraße
• Kimming
• Klaus-Groth-Straße (Stichstraße sowie Abschnitt zwischen Königsberger Straße und Gorch-Fock-Straße)
• Klein Neuwerk
• Kleine Danneddelstraße
• Kleine Deichstraße
• Kleine Kremper Straße
• Kleine Nübelstraße
• Kleiner Janssenweg
• Kleiner Schwibbogen
• Klüverbaum (einschließlich Geh- und Radweg am Gewässer Neuen Fleth)
• Königskoppel (mit Stichstraße)
• Königstraße
• Koll´scher Hof
• Kormorangang
• Lachmöwenweg
• Lentzenweg
• Leuchtfeuer (einschließlich Gehweg am Gewässer Neuen Fleth)
• Lina-Ramann-Straße • Loggergang (einschließlich Gehweg am Geäwsser Neuen Fleth)
• Louise-Wölber-Weg
• Magdalena-Wilckens-Straße
• Margarete-Bissen-Straße
• Marienburger Straße (Stichstraße)*
• Marquard-Rantzau-Straße
• Marschenweg
• Max-Kahlcke-Weg
• Molenkiekergang (Stichweg am Fritz-Lau-Platz)*
• Münzerstraße
• Namenlosestraße
• Neutorstraße
• Palaisgarten
• Pappelweg
• Pentzstraße (zwischen Einmündung Christian-IV-Straße und Herzhorner Straße)
• Prof.-Gudrun-Bestmann-Weg
• Rallenstieg inkl. Nebenstraße
• Reepschlägertwiete
• Reichenberger Straße
• Reichenstraße
• Reiherstieg
• Rhinhörn
• Rhinstraße
• Rolande-Thaumiaux-Straße
• Rosengang
• Schenckstraße
• Schlachterstraße
• Schmiedestraße
• Schnepfenweg
• Schulgang
• Schwanenstraße
• Segelmachertwiete
• Stettiner Straße
• Storchenfleth (außer Weg entlang der Gracht)*
• Stormarnstraße
• Temmingstraße
• Tendergang – nach Herstellung
• Tilsiter Straße
• Von-Drathen-Weg
• Von-Graba-Straße
• Wachtelstraße
• Walfängerweg
• Wanda-Oesau-Straße
• Weihengang
• Wilhelm-Ehlers-Weg
• Wilhelmine-Scholz-Straße
• Wotangang
• Zum Entenufer

*Die Straße ist auch in einer weiteren Anlage aufgeführt.

Anlage 4 zur Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Glückstadt (Straßenreinigungssatzung)

In nachfolgend aufgeführten Straßen sind gemäß § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung
(1) die Gehwege,
(2) die Radwege,
(3) die gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwege,
(4) die begehbaren Seitenstreifen,
(5) die Rinnsteine,
(6) die Bepflanzung (Straßenbegleitgrün),
(7) die Gräben,
(8) die Grabenverrohrungen (soweit sie dem Grundstücksanschluss dienen)

zu reinigen:

• Am Batardeau (zwischen Rosengang und Straße Am Batardeau)*
• Am Burggraben (nur Geh- und Radweg)*
• Am Neuen Fleth (die Wege beidseitig entlang der Gracht)*
• Am Wall (ab Hausnummer 3)*
• An Elvdiek
• Antonie-Meyer-Weg
• Henriette-Sellnow-Straße zum Marie-Berg-Weg,
fußläufige Anbindung Richtung Hallingstraße
• Horst-Schmeelke-Gang
• Pferdeweg
• Marie-Berg-Weg
• Matjesstieg
• Meyn-Gang
• Sophie-Hansen-Weg
• Storchenfleth (die Wege beidseitig entlang der Gracht)*
• Vor dem Deichtor


*Die Straße ist auch in einer weiteren Anlage aufgeführt.