Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Glückstadt
§ 1 Gesetzliche und freiwillige Aufgaben sowie Gliederung der Feuerwehr
§ 2 Mitglieder
§ 3 Aktive Mitglieder
§ 4 Jugendabteilung
§ 5 Ehrenabteilung
§ 6 Fördernde Mitglieder
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
§ 8 Pflichten der aktiven Mitglieder
§ 9 Organe der Feuerwehr
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Wehrvorstand
§ 12 Gemeindewehrführung und Stellvertretung
§ 13 Wahlen
§ 14 Teilnahme an Mitgliederversammlungen
§ 15 Kameradschaftskasse
§ 16 Ordnungsmaßnahmen
§ 17 Auflösung der Feuerwehr
§ 18 Schlussbestimmungen
Anlage zu § 4 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Glückstadt – „Bestimmungen über die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Glückstadt“
Aufgrund des § 42 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit den §§ 8 Abs. 4 und 13 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 200), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 489) wird nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.01.2016 folgende Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Glückstadt erlassen:
§ 1 Gesetzliche und freiwillige Aufgaben sowie Gliederung der Feuerwehr
(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Glückstadt (Feuerwehr) übernimmt in ihrem Einsatzgebiet die in Absatz 2 genannten gesetzlichen Aufgaben und die in Absatz 3 genannte freiwillige Aufgabe.
(2) Die Feuerwehr hat die gesetzliche Aufgabe,
a. bei Bränden, Not und Unglücksfällen in ihrem Einsatzgebiet die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um gegenwärtige Gefahren für Leben, Gesundheit und Vermögen abzuwehren (abwehrender Brandschutz, Technische Hilfe),
b. im Katastrophenschutz mitzuwirken,
c. bei der Brandschutzerziehung und -aufklärung mitzuwirken, sowie Brandsicherheitswachen zu stellen.
(3) Die Feuerwehr überbrückt als freiwillige Aufgabe - bei durch die Leitstelle West festgestelltem Erfordernis - in ihrem Einsatzgebiet sowie einschließlich des Gebietes der ortsübergreifenden Löschhilfe im Radius von 15 Kilometer, mit qualifizierter Erster Hilfe durch Ersthelfer (First Responder) das therapiefreie Intervall bis zum Eintreffen der notfallmedizinischen Hilfe durch den Rettungsdienst / Notarzt.
(4) Die Feuerwehr gliedert sich in Einsatzabteilung, Reserveabteilung, Jugendabteilung und Ehrenabteilung
§ 2 Mitglieder
(1) Der Feuerwehr gehören an:
1. die aktiven Mitglieder in Einsatzabteilung und Reserveabteilung,
2. die Mitglieder der Jugendabteilung,
3. die Mitglieder der Ehrenabteilung,
4. die fördernden Mitglieder.
(2) Die Mitglieder der Feuerwehr haben die Feuerwehr bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben im Sinne des § 1 Abs. 2 zu unterstützen und zu fördern.
(3) Die Mitglieder der Feuerwehr sind mit Ausnahme der fördernden Mitglieder ehrenamtlich tätig.
(4) Frauen und Männer haben gleiche Pflichten und Rechte.
§ 3 Aktive Mitglieder
(1) In den aktiven Dienst kann eintreten, wer seinen Wohnsitz in der Gemeinde hat oder regelmäßig für den Einsatzdienst zur Verfügung steht und einen einwandfreien Leumund hat. Die Bewerberin oder der Bewerber muss körperlich und geistig für den Feuerwehrdienst tauglich sein. Die Tauglichkeit ist durch ärztliches Attest eines mit den Aufgaben der Feuerwehr vertrauten Arztes festzustellen. Es liegt im Ermessen des Wehrvorstandes, von einer Bewerberin oder einem Bewerber die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses zu verlangen.
(2) Der Eintritt in den aktiven Dienst ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres möglich.
Nach Vollendung des 50. Lebensjahres ist ein Übertritt in die Reserveabteilung zulässig. Dies gilt ebenfalls für Angehörige der Feuerwehr, die die Eignung für den Feuerwehrdienst teilweise verloren haben und deshalb im entsprechenden Umfang vom Feuerwehrdienst zu entbinden sind. Der aktive Dienst endet durch Übertritt in die Ehrenabteilung nach § 5.
(3) Aufnahmeanträge sind schriftlich an die Gemeindewehrführung zu richten. Bewerberinnen oder Bewerber unter 18 Jahren haben eine schriftliche Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreter beizufügen.
(4) Der Wehrvorstand entscheidet über die vorläufige Aufnahme als aktives Mitglied in ein einjähriges Probedienstverhältnis als Anwärterin oder Anwärter. Nach Ablauf der Probedienstzeit und erfolgreich abgeschlossener Feuerwehrgrundausbildung beschließt die Mitgliederversammlung über die endgültige Aufnahme.
(5) Bewerberinnen und Bewerber, die bereits mehr als ein Jahr einer Jugendabteilung oder einer anderen Feuerwehr aktiv angehört haben, können ohne Probezeit aufgenommen werden.
(6) Die Bewerberinnen und die Bewerber haben vor der vorläufigen Aufnahme zu erklären, dass sie die mit der Mitgliedschaft verbundenen Aufgaben und Verpflichtungen freiwillig übernehmen und gewillt sind, alle Aufgaben nach besten Kräften zu erfüllen. Sie werden durch Handschlag und Unterschriftsleistung auf die Satzung verpflichtet.
(7) Ein aktives Mitglied einer anderen freiwilligen Feuerwehr kann als Einsatzkraft zur Verstärkung der Einsatzabteilung aufgenommen werden, soweit es zu bestimmten Tageszeiten für den Einsatzdienst zur Verfügung steht und die Wehrführung dieser Feuerwehr sein Einvernehmen erteilt. Es wird damit nicht Mitglied der Feuerwehr nach § 2 Abs. 1, hat aber die sich im Rahmen des Einsatzdienstes ergebenden Pflichten nach § 8 zu erfüllen.
§ 4 Jugendabteilung
Der Eintritt in die Jugendabteilung ist mit Vollendung des 10. Lebensjahres möglich. Für die Aufnahme in die Jugendabteilung sowie die Pflichten und Rechte der Mitglieder gilt die Anlage „Bestimmungen über die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Glückstadt". Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 5 Ehrenabteilung
(1) Der aktive Dienst endet mit Vollendung des 60. Lebensjahres durch Übertritt in die Ehrenabteilung, auf Wunsch des Mitglieds spätestens jedoch mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird.
(2) Aktive Mitglieder, die vor Erreichung der Altersgrenze die Eignung für den Feuerwehrdienst teilweise oder vollständig verloren haben, können in die Ehrenabteilung übernommen werden.
§ 6 Fördernde Mitglieder
Personen, die die Arbeit der Feuerwehr durch laufende Zahlung von Geldbeträgen unterstützen, können durch den Wehrvorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Sie werden dadurch nicht Mitglied dieser Feuerwehr nach § 2.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Erklärung des Austritts nach Absatz 2, durch Entscheidung über das Ausscheiden nach Absatz 3, durch Ausschluss nach § 16 oder durch Auflösung der Feuerwehr nach § 17.
(2) Der Austritt kann durch ein Mitglied zum Ende des Kalendermonats erklärt werden.
(3) Wer für den Einsatzdienst nicht mehr zur Verfügung steht, scheidet aus dem aktiven Dienst aus. Dies gilt für Mitglieder der Reserveabteilung nur, sofern sie dem Einsatzdienst nicht in angemessener Zeit zur Verfügung stehen können. Die Entscheidung trifft der Wehrvorstand.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Gemeindewehrführung und die Stellvertretung während der Zeit ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.
§ 8 Pflichten der aktiven Mitglieder
(1) Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet:
1. ihre Tätigkeit gewissenhaft und unparteiisch auszuüben,
2. am Einsatz- und Ausbildungsdienst sowie sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen, anderenfalls sich im Verhinderungsfall vorher zu entschuldigen. Mitglieder die parallel Aufgaben auf Amts- oder Kreisebene übernommen haben, können vom Wehrvorstand von der Pflicht zur Teilnahme am Einsatz- und Ausbil-dungsdienst freigestellt werden,
3. alle ihnen im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung der Feuerwehr übertragen- den Aufgaben sachgerecht zu erfüllen, insbesondere bei Alarm sofort zu erscheinen und rechtmäßige Anordnungen ihrer Führungskräfte im Einsatz- und Ausbildungsdienst auszuführen,
4. alle Schutzvorschriften zu befolgen, insbesondere das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz und die Unfallverhütungsvorschriften.
(2) Der Zusammenhalt in der Feuerwehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle aktiven Mitglieder, die Würde, die Ehre und die Rechte der Kameradin und des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein.
(3) Die aktiven Mitglieder haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit.
(4) Aktive Mitglieder dürfen ohne Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters über Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit zu bewahren haben, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
(5) Auskünfte an die Presse erteilt die Gemeindewehrführung, die Einsatzleitung oder eine von der Gemeindewehrführung beauftragten Person.
(6) Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, die erhaltene Dienstkleidung und sonstige Ausrüstung in gutem und sauberem Zustand zu erhalten und bei schuldhaftem Verlust zu ersetzen. Dienstkleidung darf außerhalb des Feuerwehrdienstes nur mit Genehmigung des Wehrführers getragen werden. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben innerhalb einer Woche sämtliche Dienstkleidungs- und Ausrüstungsstücke in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.
§ 9 Organe der Feuerwehr
Organe der Feuerwehr sind:
1. die Mitgliederversammlung und
2. der Wehrvorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die aktiven Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung unter dem Vorsitz der Gemeindewehrführung (Gemeindewehrführerin oder Gemeindewehrführer). Mitglieder der Ehrenabteilung können mit beratender Stimme teilnehmen.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Wehrvorstand und beschließt über alle Angelegenheiten, für die nicht der Wehrvorstand zuständig ist.
(3) Die Sitzungen der Mitgliederversammlungen sind
1. Jahreshauptversammlung,
2. außerordentliche Sitzungen.
(4) Zu jeder Mitgliederversammlung wird durch den Wehrvorstand schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Sitzungstag geladen. Dringlichkeitsanträge können spätestens während der Sitzung gestellt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird von der Gemeindewehrführung zu Beginn der Sitzung festgestellt.
(6) Ist die Mitgliederversammlung wegen zu geringer Beteiligung beschlussunfähig, so ist eine erneute Sitzung nach Absatz 4 Satz 1 einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Hierauf ist in der zweiten Ladung hinzuweisen. Dies gilt nicht für Wahlen nach § 13.
(7) Die Jahreshauptversammlung ist innerhalb von drei Monaten nach Ende des Kalenderjahres durchzuführen, zu der der Wehrvorstand den Jahresbericht über die Tätigkeit der Feuerwehr vorzulegen hat.
(8) Außerordentliche Sitzungen können vom Vorstand einberufen werden. Sie sind durch den Vorstand innerhalb von einem Monat einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.
(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein- Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Es wird offen abgestimmt. § 13 Abs. 2 und 4, § 16 Abs. 2 und § 17 bleiben unberührt.
(10) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Gemeindewehrführung und der Schriftführung zu unterzeichnen ist. Sie soll spätestens zur nächsten Sitzung vorliegen.
§ 11 Wehrvorstand
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für sechs Jahre den Wehrvorstand.
(2) Dem Wehrvorstand gehören an:
• die Gemeindewehrführung als Vorsitzende oder Vorsitzender,
• die Stellvertretung,
• die Kassenführung,
• die Schriftführung,
• die Zugführung/en,
• die Gruppenführung/en,
• die Führung der Reserveabteilung,
• die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart.
(3) In den Wehrvorstand ist wählbar, wer aktives Mitglied der Feuerwehr ist. Dies gilt nicht für Anwärterinnen oder Anwärter während des Probedienstverhältnisses. § 12 bleibt unberührt.
(4) Der Wehrvorstand
1. bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse vor und führt diese aus,
2. teilt die Wahlergebnisse der Gemeinde und dem Kreisfeuerwehrverband mit,
3. legt den Jahresbericht und die Jahresrechnung der Mitgliederversammlung vor,
4. meldet den Finanzbedarf bei der Gemeinde an,
5. wirkt bei der Aufstellung der Dienstpläne mit,
6. nimmt Bewerberinnen und Bewerber als aktive Mitglieder vorläufig auf,
7. entscheidet über den Übertritt aktiver Mitglieder in die Reserve- oder Ehrenabteilung,
8. wählt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer für Ausbildungslehrgänge aus,
9. entscheidet über Beförderungen bis zum Dienstgrad „Löschmeisterin“ oder
„Löschmeister“,
10. schlägt Beförderungen zu höheren Dienstgraden der Kreiswehrführung vor,
11. verhängt Ordnungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 1,
12. nimmt fördernde Mitglieder auf.
(5) Die Tätigkeit der Mitglieder des Wehrvorstandes ist ehrenamtlich.
(6) Die Sitzungen des Wehrvorstandes beruft die Gemeindewehrführung ein. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Gemeindewehrführung und der Schriftführung zu unterzeichnen ist.
(7) Wer durch Wahl in den Wehrvorstand berufen wird, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Ein Antrag auf Abberufung kann nur behandelt werden, wenn er auf der Tagesordnung gestanden hat. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Satz 1 gilt nicht für die Wehrführung oder ihre Stellvertretung.
§ 12 Gemeindewehrführung und Stellvertretung
(1) Zur Gemeindewehrführung und ihrer Stellvertretung ist wählbar, wer
1. seit mindestens vier Jahren ununterbrochen aktiv einer freiwilligen Feuerwehr, einer Werkfeuerwehr oder einer Berufsfeuerwehr angehört,
2. die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt,
3. die für das Amt erforderlichen Lehrgänge erfolgreich besucht hat oder sich bei der Wahl zum Besuch der Lehrgänge innerhalb von zwei Jahren verpflichtet,
4. das 61. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
5. die Voraussetzungen zur Ernennung zum Ehrenbeamten erfüllt.
(2) Die Gemeindewehrführung ist für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr und die Ausbildung ihrer Mitglieder verantwortlich. Sie kann gegenüber Mitgliedern Anordnungen treffen, die durch Ordnungsmaßnahmen nach § 16 durchsetzbar sind.
(3) Die Gemeindewehrführung berät die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister in allen Fragen des Feuerwehrwesens.
(4) Die Stellvertretung der Gemeindewehrführung vertritt diese im Verhinderungsfall.
§ 13 Wahlen
(1) Die Gemeindewehrführung und ihre Stellvertretung werden in geheimer Wahl auf Stimmzetteln gewählt, die übrigen Mitglieder des Wehrvorstandes, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst in geheimer Wahl durch Stimmzettel. Bei der Wahl des Wahlvorstandes und des Rechnungsprüfers wird offen abgestimmt.
Die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen (§ 29 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz – GKWG – i.d.F. vom 19. März 1997).
(2) Die Gemeindewehrführung und ihre Stellvertretung werden mit der Mehrheit von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Gewählt ist, wer die erforderliche Stimmenmehrheit erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird die Wahl
1. sofern mehrere Personen zur Wahl anstehen, durch eine Stichwahl zwischen zwei Bewerbern wiederholt. Die vorgeschlagenen Personen nehmen an der Stichwahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen teil. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der die Wahl leitenden Person zu ziehende Los über die Teilnahme an der Stichwahl. Aufgrund der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Wahlleitung zieht.
2. sofern eine Person zur Wahl ansteht, wiederholt, wobei dann für die Wahl die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.
(3) Als sonstiges Mitglied des Wehrvorstandes, als Mitglied des Wahlvorstandes und als Rechnungsprüferin oder Rechnungsprüfer ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Wahlleitung zieht.
(4) Die Wahlleitung hat die amtierende Gemeindewehrführung als die oder der Vorsitzende. Die Gemeindewehrführung bildet mit zwei in der Sitzung zu wählenden Stimmberechtigten den Wahlvorstand, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich ist. Sofern die Gemeindewehrführung selbst zur Wahl ansteht, wird die Wahl von ihrem ersten Stellvertreter, im Verhinderungsfall vom zweiten Stellvertreter geleitet. Die Stellvertretungen der Gemeindewehrführung werden unter der Leitung der Gemeindewehrführung gewählt. Stehen weder Gemeindewehrführung noch ihre Stellvertretungen zur Verfügung, wird die Wahl vom dienstältesten Vorstandsmitglied geleitet.
(5) Wahlvorschläge für die Gemeindewehrführung und ihre Stellvertretungen müssen zwei Wochen vor dem Wahltermin schriftlich bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eingereicht werden. Wahlvorschläge für die übrigen Mitglieder des Wehrvorstandes können vor dem Wahltermin schriftlich bei der Gemeindewehrführung eingereicht oder in der Sitzung gemacht werden. Schriftlich eingereichte Wahlvorschläge müssen von mindestens zwei Wahlberechtigten unterschrieben sein.
(6) Die Amtszeit der Gemeindewehrführung und ihrer Stellvertretungen beginnt mit dem Tage, an dem die Ernennung zum Ehrenbeamten wirksam wird. Die Amtszeit der übrigen Mitglieder des Wehrvorstandes beginnt mit dem Tage ihrer Wahl oder dem Ablauf der Amtszeit ihrer Vorgängerinnen oder Vorgänger.
(7) Wiederwahlen zum Wehrvorstand sind auch nach Vollendung des 61. Lebensjahrs zulässig. Die Amtszeit endet in diesem Fall mit dem Übertritt in die Ehrenabteilung.
(8) Scheiden Mitglieder des Wehrvorstandes vorzeitig aus ihrem Amt, so ist innerhalb von drei Monaten eine Ersatzwahl durchzuführen.
(9) Nach jeder Wahl hat der Wahlvorstand das Ergebnis schriftlich festzustellen und die Niederschrift zu unterzeichnen.
(10) Schwierigkeiten bei der Durchführung der Wahlen sind im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Kreisfeuerwehrverbandes zu klären. Ist dies nicht möglich, so kann innerhalb von zwei Wochen nach Durchführung der Wahl Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingelegt werden.
§ 14 Teilnahme an Mitgliederversammlungen
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat als oberste/r Dienstherr(in) das Recht, an den Sitzungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Dieses Recht kann auf Beauftragte übertragen werden. Die Einladung der Mitgliederversammlung ist der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister innerhalb der in § 10 Abs. 4 genannten Frist mitzuteilen.
§ 15 Kameradschaftskasse
(1) Die Mitgliederversammlung muss für die Prüfung des ihr vom Wehrvorstand vorzulegenden Abschlusses der Einnahme- und Ausgaberechnung Kameradschaftskasse Kassenprüferinnen und Kassenprüfer wählen.
(2) Die Kassenprüferinnen und Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse ihrer Prüfung.
(3) Es handelt sich hierbei um eine interne Prüfung zur Vorbereitung der Mitgliederversammlung, diese Prüfung ist ohne rechtliche Wirkung.
§ 16 Ordnungsmaßnahmen
(1) Pflichtverstöße der aktiven Mitglieder der Feuerwehr können durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Zulässig sind
1. der Verweis durch Beschluss des Wehrvorstandes
2. der vorläufige Ausschluss bis zu drei Monaten durch Beschluss des Wehrvorstandes oder
3. der Ausschluss durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit.
(2) Für die Dauer des jeweiligen Ausschlussverfahrens kann das Mitglied durch Beschluss des Wehrvorstandes oder der Mitgliederversammlung aus zwingenden Gründen von der Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst ausgeschlossen werden, insbesondere wenn die Teilnahme den Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigen würde.
(3) Pflichtverstöße liegen insbesondere vor, wenn das aktive Mitglied insbesondere
1. gegen die sich aus § 8 ergebenen Pflichten verstößt,
2. sich als unwürdig erwiesen hat oder
3. seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausübt
(4) Das betroffene Mitglied ist vor Erlass einer Ordnungsmaßnahme im Sinne der Absätze 1 und 2 zu hören. Dabei können auch Zeuginnen und Zeugen gehört, Auskünfte eingeholt, Urkunden und Akten beigezogen und der Augenschein eingenommen werden. Kommt das betroffene Mitglied schuldhaft einer Aufforderung zur Anhörung nicht nach, so kann eine Ordnungsmaßnahme auch ohne Anhörung erlassen werden.
(5) Die gegen ein Mitglied verhängte Ordnungsmaßnahme ist ihm unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben.
(6) Soweit dem schriftlichen Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beigefügt worden ist, gilt eine einmonatige Widerspruchsfrist ab Bekanntgabe der Ordnungsmaßnahme gegenüber dem Mitglied. Ohne eine solche Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Widerspruchsfrist gemäß § 58 Absatz 2 VwGO ein Jahr. Eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung muss mindestens die Bezeichnung als Rechtsbehelfsbelehrung, die Stelle oder Person, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist sowie die Frist, innerhalb der der Rechtsbehelf einzulegen und gegebenenfalls zu begründen ist, beinhalten.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für die Gemeindewehrführung und die Stellvertretung(en) während der Zeit ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.
§ 17 Auflösung der Feuerwehr
(1) Die Auflösung der Feuerwehr kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
(2) Der Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit und ist der Gemeinde bekannt zu geben. Er wird jedoch erst wirksam, wenn nach Ablauf von mindestens einem Monat die Mitgliederversammlung die Auflösungsentscheidung durch erneuten Beschluss nach Satz 1 bestätigt hat. Der erneute Auflösungsbeschluss ist innerhalb von drei Tagen der Gemeinde und der Aufsichtsbehörde zu melden. Die Auflösung wird sechs Monate nach der letzten Beschlussfassung wirksam.
(3) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen der Feuerwehr an die Gemeinde. Es ist für eine neu zu errichtende freiwillige Feuerwehr oder für andere Zwecke des Feuerwehrwesens zu verwenden.
§ 18 Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt mit ihrer Ausfertigung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 06.07.2009 außer Kraft.
Glückstadt, den 02.05.2016
Stadt Glückstadt
Manja Biel
Bürgermeisterin
Anlage zu § 4 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Glückstadt
Nach § 4 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Glückstadt gilt für die Aufnahme in die Jugendabteilung sowie für die Pflichten und Rechte der Mitglieder die Anlage „Bestimmungen über die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Glückstadt“. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
Bestimmungen über die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Glückstadt
§ 1 Name
Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Glückstadt - (Jugendfeuerwehr) ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr.
§ 2 Aufgaben
Die Jugendfeuerwehr hat die Aufgabe,
1. ihren Mitgliedern eine feuertechnische Grundausbildung zu vermitteln,
2. ihren Mitgliedern jugendpflegerische Arbeit zu ermöglichen,
3. das Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen unter den Kindern und Jugendlichen zu fördern,
4. dem gegenseitigen Verstehen und dem Frieden unter den Völkern zu dienen. Dieses Ziel sollte durch Auslandsfahrten, Begegnungen, Treffen und Wettbewerben mit ausländischen Jugendfeuerwehren und anderen Jugendgruppen erstrebt werden,
5. die Integration von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund zu fördern.
§ 3 Mitglieder
(1) In die Jugendfeuerwehr kann eintreten, wer seinen Wohnsitz in der Stadt Glückstadt oder einer Nachbargemeinde hat. Die Bewerberinnen oder der Bewerber sollten körperlich und geistig für den Dienst in der Jugendfeuerwehr tauglich sein.
(2) Der Eintritt in die Jugendfeuerwehr ist mit Vollendung des 10. Lebensjahres bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres möglich.
(3) Ein Aufnahmeantrag ist an die Wehrführung (Wehrführerin oder Wehführer) zu richten. Ihr/Ihm ist eine schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter beizufügen.
(4) Der Wehrvorstand entscheidet über die vorläufige Aufnahme als Mitglied der Jugendfeuerwehr. Der Wehrvorstand kann diese Befugnis auf die Jugendfeuerwehrwartin oder den Jugendfeuerwehrwart übertragen. Nach einem Probejahr beschließt der Wehrvorstand die endgültige Aufnahme auf Vorschlag der Jugendversammlung.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr endet:
1. durch Erklärung des Austritts durch das Mitglied oder seine gesetzlichen Vertreter.
2. durch Ausschluss nach § 16 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr.
3. durch Übertritt in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr, in der Regel mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
4. In Sonderfällen ist ein Verbleib in der Jugendfeuerwehr bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres möglich.
§ 5 Rechte und Pflichten der Jugendabteilung
(1) Jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr hat das Recht,
1. bei der Gestaltung und Umsetzung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken,
2. in eigener Sache gehört zu werden,
3. den Jugendausschuss zu wählen.
(2) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind verpflichtet,
1. an den Schulungs- und Ausbildungsangeboten sowie sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen, anderenfalls sich im Verhinderungsfall vorher zu entschuldigen,
2. bei der jugendpflegerischen und feuerwehrtechnischen Arbeit mitzuwirken,
3. die Kameradschaft innerhalb der Jugendfeuerwehr zu pflegen und zu fördern,
4. die im Rahmen dieser Bestimmungen und die in § 1 genannten Satzung aufgestellten Umfangsformen, Anordnungen und Verfahrensweisen der Wehrführung, der Jugendfeuerwehrwartin oder des Jugendfeuerwehrwartes, der Jugendgruppenleitung (Jugendgruppenleiterin oder Jugendgruppenleiter) und ihrer Beauftragten zu befolgen und zu unterstützen,
5. für die feuerwehrtechnischen Ausbildungen der Feuerwehrdienstvorschriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.
§ 6 Organe der Jugendfeuerwehr
Organe der Jugendfeuerwehr sind
1. die Jugendversammlung und
2. der Jugendfeuerwehrausschuss.
§ 7 Jugendversammlung
(1) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr bilden die Jugendversammlung unter dem Vorsitz der Jugendgruppenleitung. Die Gemeindewehrführung, ihre Stellvertretungen und die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart können mit beratender Stimme teilnehmen.
(2) Die Jugendversammlung wählt den Jugendfeuerwehrausschuss für ein Jahr und beschließt über alle Angelegenheiten, für die nicht der Wehrvorstand oder der Jugendfeuerwehrausschuss zuständig ist.
(3) Zu jeder Sitzung der Jugendversammlung wird durch die Jugendgruppenleitung im Benehmen mit der Gemeindewehrführung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Sitzungstag geladen. Dringlichkeitsanträge können spätestens während der Sitzung gestellt werden.
(4) Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von drei Monaten nach Ende des Kalenderjahres durchzuführen, zu der der Jugendfeuerwehrausschuss den Jahresbericht über die Tätigkeit der Jugendfeuerwehr vorzulegen hat.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Es wird offen abgestimmt.
§ 8 Jugendfeuerwehrausschuss
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für ein Jahr den Jugendfeuerwehrausschuss.
(2) Dem Jugendfeuerwehrausschuss gehören an:
1. die Jugendgruppenleitung (Jugendgruppenleiterin oder Jugendgruppenleiter),
2. die Jugendgruppenführerin/nen oder der oder die Jugendgruppenführer,
3. die Schriftführung,
4. die Kassenführung,
(3) Der Jugendfeuerwehrausschuss
1. bereitet die Sitzungen der Jugendversammlung und ihre Beschlüsse vor und führt diese aus,
2. legt den Jahresbericht der Jugendversammlung und der Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr vor,
3. legt die Jahresrechnung der Jugendversammlung vor,
4. wirkt bei der Aufstellung der Dienstpläne durch die Jugendfeuerwehrwartin oder den Jugendfeuerwehrwart mit und
5. erarbeitet Vorschläge für die jugendpflegerische Arbeit.
(4) Jugendgruppenleitung beruft die Sitzung des Jugendfeuerwehrausschusses im Ein- vernehmen mit der Jugendfeuerwehrwartin oder dem Jugendfeuerwehrwart, der an der Ausschusssitzung beratend teilnehmen kann, mindestens vier Mal im Jahr ein.
§ 9 Jugendgruppenleitung
(1) Jugendgruppenleitung ist wählbar, wer mindestens 14 Jahre alt ist und mindestens ein Jahr der Jugendfeuerwehr angehört.
(2) Die Jugendgruppenleitung ist für die Ordnung innerhalb der Jugendfeuerwehr verantwortlich.
(3) Die Jugendgruppenleitung vertritt die Jugendfeuerwehr im Jugendforum auf Kreisverbandsebene.
§ 10 Wahlen
(1) Die Wahlen zum Jugendfeuerwehrausschuss erfolgen unter Leitung des Wahlvorstandes durch geheime Abstimmung auf Stimmzetteln. Bei der Wahl des Wahlvorstandes wird offen abgestimmt.
(2) Die Jugendgruppenleitung wird mit der Mehrheit von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt. § 13 Abs. 2 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr gilt entsprechend.
(3) Als sonstiges Mitglied des Jugendfeuerwehrausschusses ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Wahlleitung zieht.
(4) Die Wahlleitung hat die Gemeindewehrführung als die oder der Vorsitzende. Ist die Gemeindewehrführung verhindert, wird die Wahl von ihrem ersten Stellvertreter, in dessen Verhinderungsfall vom zweiten Stellvertreter oder der Jugendfeuerwehrwartin oder dem Jugendfeuerwehrwart geleitet. Die Wahlleitung bildet mit zwei aus der Jugendversammlung zu wählenden Mitgliedern den Wahlvorstand, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich ist.
(5) Wahlvorschläge für die Mitglieder des Jugendfeuerwehrausschusses können in der Sitzung unterbreitet werden.
§ 11 Kameradschaftspflege
(1) Der Jugendfeuerwehr werden in der Ausgabeplanung der Freiwilligen Feuerwehr zur Pflege der Kameradschaft Mittel zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zugewiesen. Diese werden von der Kassenführung der Jugendabteilung nach Maßgabe der Beschlüsse der Jugendversammlung verwendet.
(2) Die Jahresrechnung ist durch die Kassenführung der Jugendfeuerwehr aufzustellen. Der Jugendversammlung ist die Jahresrechnung vorzulegen.
(3) Über die Verwendung der Mittel ist jährlich nach Beschluss durch die Jugendversammlung von der Kassenführung der Mitgliederversammlung Freiwilligen Feuerwehr zu berichten.
§ 12 Ausbildung, Einsatz und Jugendarbeit
(1) Die Ausbildung für das Feuerwehrwesen umfasst die Ausbildung im abwehrenden und vorbeugenden Brandschutz und in der technischen Hilfe.
(2) Bei der praktischen Ausbildung an den Fahrzeugen und Geräten ist die körperliche und altersgerechte Leistungsfähigkeit der Jugendlichen zu berücksichtigen.
(3) Mitglieder der Jugendfeuerwehr nehmen nicht an Einsätzen teil.
(4) Die jugendpflegerische Arbeit ist fester Bestandteil der Ausbildung auf Basis des Bildungsprogramms der Deutschen Jugendfeuerwehr.
(5) Die Ausbildung für das Feuerwehrwesen und die jugendpflegerische Arbeit führt die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart im Rahmen der Dienstpläne im Zusammenwirken mit dem Jugendfeuerwehrausschuss durch.
(6) Die Jugendfeuerwehrwartin / der Jugendfeuerwehrwart und der Jugendfeuerwehrausschuss sind angehalten, regelmäßig an Fordbildungen auf Amts-, Kreis- oder Landesebene teilzunehmen.
(7) Im Sinne einer funktionierenden Integration sollten Jugendfeuerwehr-Mitglieder ab 16 Jahren parallel am Ausbildungsdienst der Einsatzabteilung teilnehmen. Die Wehrführungen sollen dieses mit geeigneten Maßnahmen ermöglichen und fördern.
§ 13 Ordnungsmaßnahmen
Verstößt ein Mitglied der Jugendfeuerwehr gegen diese Ordnung oder gegen Anordnungen der Wehrführung oder der Jugendfeuerwehrwartin oder des Jugendfeuerwehrwartes, so kann der Wehrvorstand dies nach § 16 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr ahnden.
§ 14 Schlussbestimmungen
Mit Inkrafttreten der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Glückstadt tritt die Ordnung für die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Glückstadt vom 06.07.2009 außer Kraft.
Glückstadt, den 02.05.2016
Stadt GlückstadtManja Biel
Bürgermeisterin