Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Glückstadt (Ausbaubeitragssatzung)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), in der zur Zeit geltenden Fassung, und der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27) in der zur Zeit geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 25.10.2001 und Erlass der I. Nachtragssatzung vom 28.04.2004, Erlass der II. Nachtragssatzung vom 23.02.2006, Erlass der III. Nachtragssatzung vom 27.12.2006, Erlass der IV. Nachtragssatzung vom 31.08.2012 und Erlass der V. Nachtragssatzung vom 08.01.2019 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Allgemeines
Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung
a) von vorhandenen Ortsstraßen im Sinne des § 242 Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zur Zeit geltenden Fassung,
b) von nach den §§ 127 ff. BauGB erstmalig hergestellten Straßen, Wegen und
Plätzen und
c) von nicht zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen
als öffentliche Einrichtung erhebt die Gemeinde Beiträge von den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern oder an deren Stelle von den zur Nutzung an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten, denen die Herstellung, der Ausbau, Umbau sowie Erneuerung Vorteile bringt.
§ 2 Beitragsfähiger Aufwand
(1) Zum Aufwand, der durch Beiträge gedeckt wird, gehören nach Maßgabe des Bauprogramms die tatsächlichen Kosten insbesondere für1. den Erwerb der erforderlichen Grundflächen einschl. der beitragsfähigen Maßnahme zuzuordnenden Ausgleichs- und Ersatzflächen; hierzu gehört auch der Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen eingebrachten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung einschließlich der Kosten der Bereitstellung.
2. die Freilegung der Flächen;
3. den Straßen-, Wege- und Platzkörper einschließlich Unterbau, Oberfläche, notwendige Erhöhungen oder Vertiefungen, die Anschlüsse an andere Straßen, Wege und Plätze, insbesondere
a) die Fahrbahn,
b) die Gehwege,
c) die Rinnen- und Randsteine, auch wenn sie höhengleich zu den umgebenden Flächen ausgebildet sind,
d) die Park- und Abstellflächen,
e) die Radwege,
f) die kombinierten Geh- und Radwege,
g) die unbefestigten Rand- und Grünstreifen, das Straßenbegleitgrün in Form von Bäumen, Sträuchern, Rasen- und anderen Grünflächen sowie die Herrichtung der Ausgleichs- und Ersatzflächen, die der Maßnahme zuzuordnen sind,
h) die Schutz- und Stützmauern,
i) die Bushaltebuchten,
4. die Beleuchtungseinrichtungen;
5. die Entwässerungseinrichtungen;
6. die Mischflächen, Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereiche einschl. Unterbau, Oberfläche sowie notwendige Erhöhungen und Vertiefungen sowie Anschlüsse an andere Straßen-, Wege- oder Platzeinrichtungen;
7. die Möblierung einschließlich Blumenkübel, Sitzbänke, Brunnenanlagen, Absperreinrichtungen, Zierleuchten, Anpflanzungen und Spielgeräte, soweit eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden besteht.
(2) Das Bauprogramm für die beitragsfähige Maßnahme kann bis zur Entstehung des Beitragsanspruchs geändert werden.
(3) Zuwendungen aus öffentlichen Kassen sind nicht vom beitragsfähigen Aufwand abzusetzen, sondern dienen der Finanzierung des Stadtanteils. Soweit die Zuwendungen über den Stadtteil hinausgehen, mindern sie den Beitragsanteil, sofern sie nicht dem Zuwendungsgeber zu erstatten sind. Andere Bestimmungen können sich aus dem Bewilligungsbescheid oder aus gesetzlich festgelegten Bedingungen für die Bewilligung von Zuwendungen ergeben.
(4) Aufwand für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ist nur beitragsfähig, soweit die Stadt Baulastträger ist.
(5) Die Kosten für die laufende Unterhaltung der Straßen, Wege und Plätze sowie allgemeine Verwaltungskosten gehören nicht zum Aufwand, für den Beiträge erhoben werden.
(6) Mehrkosten für zusätzlich oder stärker auszubauende Grundstückszufahrten im öffentlichen Verkehrsraum sind keine beitragsfähigen Aufwendungen, sondern von der jeweiligen Grundstückseigentümerin bzw. vom jeweiligen Grundstückseigentümer zu erstatten.
Für Immissionsschutzanlagen, selbständige Park- und Abstellflächen sowie selbständige Grünflächen werden aufgrund einer besonderen Satzung Beiträge erhoben.
§ 3 Beitragspflichtige / Beitragspflichtiger
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümerin / Eigentümer des Grundstücks oder zur Nutzung am Grundstück dinglich Berechtigte /Berechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldnerinnen / Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümerinnen bzw. Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig
§ 4 Vorteilsregelung
(1) Von dem beitragsfähigen Aufwand (§ 2) werden folgende Anteile auf die Beitragspflichtigen umgelegt (Beitragsanteil)
|
Maßnahmen an Straßen,Wegen und Plätzen |
Anlieger |
Haupt- |
Haupt- |
1. |
Fahrbahn |
85 % |
55 % |
35 % |
2. | Radwege (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 e) |
85 % |
60 % |
40 % |
3. | Schutz und Stützmauern (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 h) |
85 % |
55 % |
35 % |
4. | Bushaltebuchten (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 i) |
85 % |
60 % |
40 % |
für die Herstellung, den Ausbau und Umbau der übrigen Straßeneinrichtungen: |
||||
5. | Gehwege (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 b) |
85 % |
70 % |
55 % |
6. | Rinnen- und Randsteine (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 c) |
85 % |
70 % |
55 % |
7. | Park- und Abstellflächen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 d) |
85 % |
70 % |
55 % |
8. | unbefestigte Rand- und Grünstreifen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 g) |
85 % |
70 % |
55 % |
8.1 | Straßenbegleitgrün (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 g) |
85 % |
70 % |
55 % |
8.2 | Ausgleichs- und Ersatzflächen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 g) |
85 % |
65 % |
55 % |
9. | Beleuchtungseinrichtungen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 4) |
85 % |
65 % |
45 % |
10. | Entwässerungseinrichtungen (§2 Abs. 1 Ziff. 5) |
85 % |
65 % |
45 % |
11. | kombinierte Geh- und Radwege (§ 2 Abs. 1 Ziff .3 f) |
85 % |
65 % |
45 % |
12. | für den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu Mischflächen und den Ausbau von vorhandenen Mischflächen (§2 Abs. 1 Ziff 6) |
85 % |
70 % |
55 % |
13. | für den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu Fußgängerzonen und den Ausbau von vorhandenen Fußgängerzonen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 6) |
85 % |
||
14. | für den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu verkehrsberuhigten Bereichen und den Ausbau von vorhandenen verkehrsberuhigten Bereichen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 6) |
85 % |
Grunderwerb, Freilegung und Möblierung (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 7) werden den beitragsfähigen Teilanlagen bzw. Anlagen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6) entsprechend zugeordnet. Im Sinne dieses Absatzes dienen
a) Anliegerstraßen im wesentlichen dem Anliegerverkehr,
b) Haupterschließungsstraßen im wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr und
c) Hauptverkehrsstraßen im wesentlichen dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr und dem überörtlichen Durchgangsverkehr.
Straßen und Wege, die nicht zum Anbau bestimmt sind (Außenbereichsstraßen)
1. die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen und keine Gemeindeverbindungsfunktion haben (Wirtschaftswege im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 a Straßen- und Wegegesetz (StrwG), werden den Anliegerstraßen gleichgestellt (Abs. 1 Ziff. 1 a, 2 a, 3 a, 4 a),
2. die überwiegend der Verbindung von Ortsteilen und anderen Verkehrswegen innerhalb des Gemeindegebietes dienen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 b, 2. Halbsatz StrWG), werden den Haupterschließungsstraßen gleichgestellt (Abs. 1 Ziff. 1 b, 2 b, 3 b,4 b),
3. die überwiegend dem Verkehr zu und von Nachbargemeinden dienen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 b, 1. Halbsatz StrWG), werden den Hauptverkehrsstraßen gleichgestellt (Abs. 1 Ziff. 1 c, 2 c, 3 c, 4 c).
(2) Endet eine Straße oder ein Weg mit einem Wendeplatz oder sind Abbiegespuren angelegt, so vergrößern sich dafür die in Abs. 1 Ziff. 1 angegebenen Maße um die Hälfte, bei einem Wendeplatz auf mindestens 18 m. Die Maße gelten nicht für Aufweitungen im Bereich von Einmündungen.
(3) Die Anteile am beitragsfähigen Aufwand, die nicht nach Absatz 1 umgelegt werden, werden als Abgeltung des öffentlichen Interesses von der Stadt getragen.
§ 5 Abrechnungsgebiet
(1) Das Abrechnungsgebiet bilden die gesamten Grundstücke, denen von der Straße, dem Weg oder Platz als öffentliche Einrichtung (§ 1) Zugang- oder Anfahrmöglichkeit verschafft wird (erschlossene Grundstücke im weiteren Sinne).
(2) Wird ein Abschnitt gebildet, so besteht das Abrechnungsgebiet aus den durch den Abschnitt erschlossenen Grundstücken.
§ 6 Beitragsmaßstab
(1) Der Beitragsanteil wird nach der gewichteten Grundstücksfläche auf die das Abrechnungsgebiet (§ 5) bildenden Grundstücke verteilt.
(2) Für die Ermittlung der Grundstücksfläche gilt:
1. Soweit Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder in einem Gebiet, für das die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen (§ 33 BauGB), liegen, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang berücksichtigt. Für Teile der Grundstücksfläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung nicht bezieht oder Grundstücke, die danach nicht baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbar sind, gilt ein Vervielfältiger von 0,05; Abs. 2 Ziff. 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
2. Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 4 BauGB (Außenbereichssatzung), wird die Grundstücksfläche, die baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden kann, in vollem Umfang berücksichtigt. Als Fläche in diesem Sinne gilt die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m (Tiefenbegrenzungsregelung). Ist das Grundstück über die Tiefenbegrenzungsregelung hinaus baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis zum Ende dieser Nutzung zugrundegelegt. Als Bebauung in diesem Sinne gelten nicht untergeordnete Baulichkeiten wie z. B. Gartenhäuser, Schuppen, Ställe für den Eigenverbrauch (z.B. Geflügelhaltung) und dgl., wohl aber Garagen. Bei Grundstücken, auf denen eine Hinterbebauung (zweite Baureihe) zulässig ist, wird die Fläche bis zu einer Tiefe von 100 m zugrundegelegt. Für die vorstehenden Regelungen dient zur Abgrenzung der baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche eine Linie im gleichmäßigen Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz.
Der Abstand wird
a) bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der Straßengrenze aus gemessen.
b) bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen,
c) bei Grundstücken, die so an einem Platz, einem Wendehammer oder in einer Lage zur Straße oder zum Weg liegen, dass eine Linie nach Buchst. a) oder b) nicht ermittelt werden kann, als Kreisbogen um den Mittelpunkt des Platzes gebildet,
d) bei Grundstücken, die nicht an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der nächsten zugewandten Grundstücksseite aus gemessen.
Die über die nach den vorstehenden Tiefenbegrenzungsregelungen hinausgehenden Flächen des Grundstückes, die nicht baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden können, werden mit dem Vervielfältiger 0,05 angesetzt.
3. Für bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche für den bebauten Teil die mit Gebäuden überbaute Fläche vervielfältigt mit dem Faktor 5, der übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,05 berücksichtigt; höchstens wird die tatsächliche Grundstücksfläche berücksichtigt. Der unbebaute gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzteTeil von Grundstücken im Außenbereich wird mit dem Vervielfältiger 1,0, der übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,05 berücksichtigt. Als Nutzung in ähnlicher Weise im Sinne von Satz 2 gelten insbesondere Schulhöfe, genutzte Flächen von Kompostieranlagen, Abfallbeseitigungsanlagen, Stellplätze und Kiesgruben. Für alle anderen unbebauten Grundstücke im Außenbereich, insbesondere land- oder forstwirtschaftlich genutzte, wird die Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 0,05 angesetzt.
4. Anstelle der in Ziff. 1 bis 3 geregelten Vervielfältiger wird die (bebaute und unbebaute) Grundstücksfläche bei nachfolgenden Funktionen in den Fällen der Ziff. 1 aufgrund der zulässigen, in den Fällen der Ziff. 2 und 3 aufgrund der tatsächlichen Nutzungen nach nachstehender Tabelle angesetzt.
a) Friedhöfe 0,3
b) Sportplätze 0,3
c) Kleingärten 0,5
d) Freibäder 0,5
e) Flächen für den Naturschutz und die Landespflege 0,02
f) Teichanlagen, die zur Fischzucht dienen 0,05
g) Gartenbaubetriebe im Außenbereich 0,4
h) Campingplätze 0,7
(3) Das unterschiedliche Maß der Nutzung wird wie folgt berücksichtigt:
1. Die nach Abs. 2 Ziff. 1 – 3 ermittelte Grundstücksfläche, ohne die mit dem Faktor
0,05 berücksichtigten Flächen, wird vervielfacht mit:
a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss
b) 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen
c) 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen
d) 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier oder fünf Vollgeschossen
e) 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit sechs oder mehr Vollgeschossen.
2. Für Grundstücke, die von einem Bebauungsplan oder einem Bebauungsplanentwurf erfasst sind, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
a) Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.
b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
c) Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 3,5 m, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
Ist tatsächlich eine höhere als die Festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist diese zu Grunde zu legen; das gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden.
3. Für Grundstücke oder Grundstücksteile, soweit sie von einem Bebauungsplan nicht erfasst sind oder für Grundstücke oder Grundstücksteile, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festgesetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse
a) bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwerks geteilt durch 3,5 m, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder
abgerundet werden.
b) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken zulässigen Vollgeschosse;
c) bei Kirchengrundstücken sowie Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich oder industriell genutzt werden können, wird ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt;
d) bei Grundstücken, auf denen Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhan- den sind, wird die tatsächlich vorhandene Zahl der Geschosse, mindestens ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt.
(4) Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder sonstigen Sondergebieten (§ 11 BauNVO) sowie Grundstücke in anderen Gebieten, die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden, werden die nach Abs. 3 ermittelten Flächen um 30 v. H. erhöht. Ob ein Grundstück, das sowohl Wohnzwecken als auch gewerblichen Zwecken dient, überwiegend im Sinne des Satzes 1 genutzt wird, bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die Nutzung der Geschossflächen zueinandersteht. Hat die gewerbliche Nutzung des Gebäudes nur untergeordnete Bedeutung, und bezieht sich die Nutzung überwiegend auf die Grundstücksfläche (z. B. Fuhrunternehmen, Betrieb mit großen Lagerflächen u. ä.), so ist für die Beurteilung der überwiegenden Nutzung anstelle der Geschossfläche von der Grundstücksfläche auszugehen.
§ 7 Entstehung der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der beitragsfähigen Maßnahme entsprechend dem Bauprogramm. Bei einer Kostenspaltung entsteht der Teilanspruch mit dem Abschluss der Teilmaßnahme und dem Ausspruch der Kostenspaltung.
§ 8 Kostenspaltung
Ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge kann der Beitrag getrennt für jede Teileinrichtung oder zusammen für mehrere Teileinrichtungen selbständig angeordnet werden. Teileinrichtungen sind:
1. die Fahrbahn einschl. der Park- und Abstellflächen, der Rinnen- und Randsteine
sowie der Bushaltebuchten,
2. die Radwege,
3. die Gehwege,
4. die Beleuchtungseinrichtungen,
5. die Straßenentwässerung,
6. die Möblierung von Straßen-, Wege- und Platzkörpern
7. die kombinierten Geh- und Radwege und
8. die Mischflächen.
Aufwendungen für den Grunderwerb, die Freilegung und das Straßenbegleitgrün werden den Teilanlagen entsprechend zugeordnet. Unbefestigte Rand- und Grünstreifen sowie Böschungen, Schutz- und Stützmauern gehören jeweils zu den unmittelbar angrenzenden Teilanlagen.
§ 9 Beitragsbescheid
(1) Sobald die Beitragspflicht entstanden ist (§ 7), werden die Beiträge durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
(2) Der Beitragsbescheid enthält:
1. Die Bezeichnung der Maßnahme, bei Kostenspaltung der Teilmaßnahme, für die
Beiträge erhoben werden,
2. den Namen der / des Beitragspflichtigen,
3. die Bezeichnung des Grundstückes,
4. die Höhe des Beitrages,
5. die Berechnung des Beitrages,
6. die Angabe des Zahlungstermins,
7. eine Rechtsbehelfsbelehrung.
§ 10 Vorauszahlungen und Ablösung
(1) Sobald mit der Ausführung einer Maßnahme begonnen wird, können angemessene Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages verlangt werden. Vorauszahlungen können auch für die in § 8 aufgeführten Teilmaßnahmen verlangt werden.
(2) Der Beitrag kann im Ganzen vor Entstehen der sachlichen Beitragspflichten durch Abschluss eines Ablösungsvertrages abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung entstehenden Betrages.
§ 11 Fälligkeit
(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Stadt kann auf Antrag Stundungen oder Verrentungen bewilligen.
(2) Wird die Verrentung bewilligt, so ist der Beitrag durch schriftlichen Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen.
§ 12 Datenverarbeitung
Zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gemäß § 11 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) in der Fassung vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169) in der zur Zeit geltenden Fassung aus Datenbeständen, die der Stadt aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt geworden sind, und aus dem beim Katasteramt geführten Liegenschaftskataster, aus den beim Grundbuchamt geführten Grundbüchern, aus den bei der Stadt Glückstadt geführten Grundsteuerakten, aus den bei der Datenzentrale geführten Personenkonten sowie Meldedateien und bei der unteren Bauaufsichtsbehörde geführten Bauakten zulässig:
Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümer, künftige Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümer, Grundbuchbezeichnung, Eigentumsverhältnisse, Anschriften von derzeitigen und künftigen Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümer, Daten zur Ermittlung von Beitragsbemessungsgrundlagen der einzelnen Grundstücke.
Soweit zur Veranlagung zu Beiträgen nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich, dürfen auch weitere in den genannten Datenquellen vorhandene personenbezogene Daten erhoben werden.
Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Beitragserhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.
§12 a Aussetzung der Beitragspflicht
Für beitragsfähige Maßnahmen, für die ab dem 26.01.2018 die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, entfällt die Beitragspflicht. Im Übrigen bleibt die Satzung, insbesondere für Beitragsansprüche, die vor dem 26.01.2018 entstanden sind, weiterhin bestehen.
§ 13 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt rückwirkend zum 26.01.2018 in Kraft.
(2) Soweit Abgabenansprüche vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstanden sind, gelten die dafür maßgeblichen Regelungen.
(3) Soweit Beitragsansprüche vor der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung, aber nach dem Inkrafttreten oder vorgesehenem Inkrafttreten der Satzung nach Abs. 2 entstanden sind, werden die Beitragspflichtigen durch diese Satzung nicht ungünstiger gestellt als nach der bisherigen Satzung.
Glückstadt, den 08.01.2019
Stadt Glückstadt
Die Bürgermeisterin
Manja Biel
Veröffentlicht am 07.01.2002 in der Norddeutschen Rundschau.
1. Nachtragssatzung, veröffentlicht am 17.05.2004 in der Norddeutschen Rundschau
2. Nachtragssatzung, veröffentlicht am 06.03.2006 in der Norddeutschen Rundschau
3. Nachtragssatzung, veröffentlicht am 10.01.2007 in der Holsteiner Allgemein
4. Nachtragssatzung, veröffentlicht am 05.09.2012 in der Holsteiner Allgemein
5. Nachtragssatzung, veröffentlicht am 16.01.2019 in der Holsteiner Allgemein