Gebührensatzung über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GVOBl. Schl.-H. S. 57), der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (GVOBl. Schl.-H. S. 27) und des § 29 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz) (GVOBl. Schl.-H. S. 200), alle in der jeweils geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassungen durch die Stadtvertretung der Stadt Glückstadt vom 28.06.2007, vom 11.12.2008 über die 1. Nachtragssatzung, vom 24.02.2011 über die 2. Nachtragssatzung, vom 29.01.2015 über die 3. Nachtragssatzung, vom 19.03.2018 über die 4. Nachtragssatzung und vom 19.09.2019 über die 5. Nachtragssatzung folgende Gebührensatzung erlassen:
§ 1 Gebührenfreie Leistungen (Aufgaben der Feuerwehr)
(1) Die Feuerwehr hat die Aufgabe, bei Bränden, Not- und Unglücksfällen die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von gegenwärtigen Gefahren für Leben, Gesundheit und Vermögen zu treffen. Diese Einsätze der Feuerwehr sind für die Geschädigten grundsätzlich unentgeltlich, bei
1. Bränden,
2. der Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen und
3. der Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen, die durch Naturereignisse verursacht werden.
(2) Der Einsatz der Feuerwehr im Rahmen der Brandschutzerziehung ist für die Schulung von Kindern und Jugendlichen in Kindergärten und Schulen gebührenfrei.
§ 2 Gebührenpflichtige Leistungen und Einsätze
(1) Alle übrigen, nicht unter § 1 fallenden Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehr, einschließlich der Feuersicherheitswachen, sind nach Maßgabe dieser Gebührensatzung gebührenpflichtig. Gebührenpflichtig sind auch ansonsten gebührenfreie Einsätze der Feuerwehr in folgenden Fällen:
1. vorsätzliche Verursachung von Gefahr oder Schaden,
2. vorsätzliche, grundlose Alarmierung der Feuerwehr,
3. Fehlalarm an der Brandmeldeanlage,
4. bestehende Gefährdungshaftpflicht,
5. gegenwärtige Gefahr, die durch den Betrieb eines Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugs entstanden ist,
6. gemeindeübergreifende Hilfe mit Ausnahme der bei Bränden bis zu einer Entfernung in der Luftlinie von 15 km von der Grenze des Einsatzgebietes und darüber hinaus,
7. freiwillig wahrgenommene Aufgaben, außerhalb der Pflichtaufgaben des Brandschutzes, insbesondere zeitweilige Überlassung von Feuerwehrpersonal, -fahrzeugen und –geräten,
8. Gestellung von Feuersicherheitswachen,
9. vorsätzliche Verursachung von Gefahr oder Schaden.
(2) Gebühren können für gebührenpflichtige Einsätze nach Abs. 1 auch außerhalb des Stadtgebiets direkt beim jeweiligen Gebührenschuldner geltend gemacht werden.
(3) Gebührenpflichtig ist auch die Mitwirkung der Feuerwehr bei der Abwehr einer Katastrophe, soweit der Landrat als Katastrophenschutzbehörde die aufgewendeten Kosten geltend machen kann (§ 33 Landeskatastrophenschutzgesetz).
(4) Die Erhebung von Auslagen nach § 5 dieser Satzung bleibt unberührt.
§ 3 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist derjenige, der den Einsatz der Feuerwehr verursacht, veranlasst oder zu vertreten hat. Gebührenschuldner ist danach bei freiwilligen Einsätzen und Leistungen der Feuerwehr der Auftraggeber. Auftraggeber ist auch die Behörde, die die Feuerwehr bei der Durchführung einer Ersatzvornahme beauftragt und die in Rechnung gestellten Gebühren den Verantwortlichen in Rechnung stellen kann. Bei Feuersicherheitswachen ist der Veranstalter gebührenpflichtig, bei Einsätzen der Feuerwehr im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben, die kostenpflichtig sind, ist gebührenpflichtig derjenige, der ein objektives Interesse an der Dienstleistung der Feuerwehr hat.
(2) Insbesondere sind Gebührenschuldner:
1. im Falle einer vorsätzlichen Verursachung von Gefahr oder Schaden, die Person, die die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich verursacht hat oder die nach § 218 Abs. 2 und 3 Landesverwaltungsgesetz verantwortlichen Personen,
2. bei vorsätzlicher, grundloser Alarmierung der Feuerwehr, die Person, die die Feuerwehr vorsätzlich grundlos alarmiert hat oder die nach § 218 Abs. 2 und 3 Landesverwaltungsgesetz verantwortlichen Personen,
3. im Falle eines Fehlalarms an der Brandmeldeanlage der Betreiber der Brandmeldeanlage,
4. einer bestehenden Gefährdungshaftpflicht der Betreiber einer Schienen- oder Schwebebahn, einer Rohrleitungs- oder einer atomrechtlichen Anlage oder die Person, die durch Einleiten von Stoffen bzw. Beschaffenheit des Wassers oder des Bodens verändert,
5. einer gegenwärtigen Gefahr, die durch den Betrieb eines Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugs entstanden ist, der Eigentümer (Halter) und der Besitzer (Fahrer) des Fahrzeugs.
§ 4 Gebührenhöhe
(1) Gebühren werden erhoben für Fahrzeuge, Geräte und Inanspruchnahme von Personen, jeweils bezogen auf die Stunde der Inanspruchnahme. Maßgebend sind die Gebührensätze, wie sie sich aus Anlage 1 zu dieser Satzung, die Bestandteil dieser Satzung ist, ergeben. Mit Stundensatz für Fahrzeuge sind die Kosten für eine Person sowie für die Betriebsmittel abgegolten. Der Gebührensatz des Abrollbehälters der Sandsackfüllmaschine erfasst die Bereitstellung von zwei Personen zur Bedienung.
(2) Bedeutet die Einziehung der Gebühren bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner und der Anspruch erscheint durch die Stundung nicht gefährdet, können die Gebühren auf schriftlichen Antrag ganz oder teilweise gestundet werden.
(3) Sind die Gebühren nach Lage des einzelnen Falls unbillig, können sie auf schriftlichen Antrag ganz oder zum Teil erlassen werden.
§ 5 Erstattung der Auslagen
Die Stadt macht Erstattung bzw. Ersatz der Auslagen geltend für:
1. Kosten für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben,
2. Kosten für Leistungen Dritter,
3. Entschädigungen nach § 33 Brandschutzgesetz für persönliche und sächliche Hilfeleistung,
4. Entgelte für die Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft eingesetzter Feuerwehrgeräte,
5. Ausgaben für verbrauchte Stoffe, die unmittelbar im konkreten Einsatz verwendet worden sind, insbesondere Ölbindemittel und andere Chemikalien,
6. Kosten der Ersatzbeschaffung von unbrauchbar gewordener Ausrüstung, z. B. Schutzanzügen, und deren Entsorgung.
7. Kosten für die Entsorgung von aufgenommenen Öl- oder Kraftstoffen, Ölbindemitteln, sonstigen Chemikalien, unbrauchbar gewordenen Schutzanzügen oder sonstiger Ausrüstung oder verbrauchbaren Stoffen.
Zu den zu erstattenden Kosten gehört auch ein pauschaler Zuschlag für Verwaltungskosten.
§ 6 Bemessungsgrundlagen
(1) Der gebührenpflichtige Einsatz beginnt mit der Alarmierung, spätestens mit dem Ausrücken vom Feuerwehrhaus. Der gebührenpflichtige Einsatz endet mit dem Einrücken in das Feuerwehrhaus, spätestens mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft. Für die Bereitstellung von Geräten, die dem Gebührenschuldner bereitgestellt werden, gilt das entsprechend.
(2) Für jede angefangene Einsatzstunde wird der volle Stundensatz erhoben. Für Einsätze von mehr als acht Stunden gilt der zehnfache Stundensatz. Als Einsatzzeit gilt die Zeit von der Abfahrt am Standort der Maschine in Glückstadt bis zur Rückkehr an den Standort.
(3) Die Anzahl des einzusetzenden Feuerwehrpersonals sowie die Art und Anzahl der einzusetzenden Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Einsatzleitung der Feuerwehr.
(4) Mit dem Stundensatz für Fahrzeuge sind die Kosten für die Betriebsmittel abgegolten. Nicht eingeschlossen sind die in § 5 dieser Satzung genannten Verbrauchsmittel. Die Kosten für Betriebs- und Verbrauchsmittel für die bereit gestellten Geräte sind zu erstatten (§ 5) bzw. haben die Gebührenschuldner selbst zu tragen.
§ 7 Entstehung und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Alarmierung der Feuerwehr oder des erteilten Auftrags.
(2) Die Gebühren sind fällig eine Woche nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner.
§ 8 Datenschutzregelung
(1) Die Stadt ist berechtigt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenschuldner sowie eigenen Ermittlungen ein Verzeichnis mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen geschützten personenbezogenen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.
(2) Zur Ermittlung der Gebührenschuldner sowie zur Gebührenerhebung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen geschützten personenbezogenen Daten, die von Dritten (insbesondere Ordnungsbehörden) erhoben worden sind, zulässig. Diese Daten dürfen zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiter verarbeitet werden.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren und Kostenersatz für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Glückstadt vom 19.06.2003 außer Kraft.
Glückstadt, den 04.10.2019 (Fassung der 5. Nachtragssatzung)
Manja Biel
Die Bürgermeisterin
Anlage 1 zur Gebührensatzung der Stadt Glückstadt an der Elbe über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr
Personal (Feuerwehrleute) | 25,00 Euro pro Stunde |
Drehleiter mit Korb 23/12 (DLK) | 93,00 Euro pro Stunde |
Löschfahrzeug HLF (LF 1) | 73,00 Euro pro Stunde |
Löschfahrzeug LF (LF 2) | 70,00 Euro pro Stunde |
Löschfahrzeug HLF (LF 3) | 67,00 Euro pro Stunde |
Kommandowagen (KdoW) | 78,00 Euro pro Stunde |
Einsatzleitwagen (ELW 1) | 48,00 Euro pro Stunde |
Mannschaftstransportwagen (MTW) | 84,00 Euro pro Stunde |
Wechselladefahrzeug mit Ladekraneinrichtung (WLF) | 263,00 Euro pro Stunde |
Gerätetransportfahrzeug klein (GWT) | 67,00 Euro pro Stunde |
Kleinboot | 58,00 Euro pro Stunde |
Abrollbehälter Sandsackfüllmaschine | 52,00 Euro pro Stunde |
Veröffentlicht in der Holsteiner Allgemeinen am 02.10.2019