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Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen

Aufgrund des § 135 c Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) in der zur Zeit geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 23.07.1996 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 529) in der zur Zeit geltenden Fassung hat die Stadtvertretung der Stadt Glückstadt in der Sitzung am 14.03.2001 folgende Satzung beschlossen

§ 1 Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen

Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und dieser Satzung erhoben.

§ 2 Umfang der erstattungsfähigen Kosten

(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind.

(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für

a) den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

b) die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschl. ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. Dazu gehört auch der Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

(3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschl. deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Baubauungsplanes in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.

§ 3 Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten

Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

§ 4 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten

Die nach §§ 2 und 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrundegelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.

§ 5 Vorauszahlungen

Die Stadt kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.

§ 6 Fälligkeit

Der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Stadt kann auf schriftlichen Antrag nach den geltenden Bestimmungen der Stadt über "Stundung, Aussetzen der Vollziehung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen" Stundungen oder Verrentungen bewilligen.

§ 7 Ablösung

Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.

§ 8 Datenverarbeitung

(1) Die Stadt Glückstadt ist berechtigt, zur Ermittlung der kostenerstattungspflichtigen Personen sowie zur Berechnung und Veranlagung von Kostenerstattungsbeträgen nach dieser Satzung folgende personen-, betriebs- und grundstücksbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu speichern:
Grundstücksbezeichnungen, Grundbuch- und Flurstücksbezeichnungen, Grundstücksgrößen, Grundstücksnutzungen, Maße von Bebauungen, Eigentümerverhältnisse, dingliche Rechte und Anschriften von derzeitigen und künftigen Grundstückseigentümerinnen und –eigentümern oder dinglich Berechtigten, Geschossflächenzahlen sowie Angaben aus dem Baulastenverzeichnis sowie Angaben über Grunddienstbarkeiten.

(2) Die entsprechenden Daten werden gem. § 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz aus folgenden Unterlagen erhoben:

a) aus dem beim Katasteramt geführten Liegenschaftskataster,

b) aus den beim Grundbuchamt geführten Grundbüchern,

c) aus den bei der Finanzabteilung der Stadt Glückstadt geführten grundstücksbezogenen Dateien,

d) aus der bei der Planungsabteilung der Stadt Glückstadt vorhandenen Liegenschaftskartei,

e) aus Meldedateien des Einwohnermeldeamtes der Stadt Glückstadt,

f) aus den bei der unteren Bauaufsichtsbehörde geführten Bauakten

g) sowie aus Datenbeständen, die der Stadt Glückstadt aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes nach §§ 24 – 28 BauGB und des § 3 Wohnungsbauerleichterungsgesetzes bekanntgeworden sind.

(3) Soweit zur Veranlagung zu Beträgen nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich, dürfen auch weitere in den genannten Datenquellen vorhandene Daten erhoben werden.

(4) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Kostenerstattungserhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.

(5) Die Speicherung und Verwendung der Daten auf Datenträger der jeweiligen EDV-Anlage der Stadt Glückstadt ist zulässig.

(6) Die Daten können durch berechtigte Dritte wie andere Kostenerstattungspflichtige oder ihre Beauftragten entsprechend den gesetzlichen Regelungen im Rahmen des Veranlagungsverfahrens eingesehen werden.

(7) Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

§ 9 Inkrafttreten

Die Satzung tritt zum 1. April 2001 in Kraft.

Glückstadt, den 15.03.2001

Der Bürgermeister
Christian Lauenroth

Anlage zu § 2 Abs. 3

Grundsätze für die Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

1 Anpflanzung/Aussaat von standortheimischen Gehölzen, Kräutern und Gräsern 

1.1 Anpflanzung von Einzelbäumen

a) Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Herstellen der Vegetationstragschicht nach DIN 18915 und der Pflanzgrube gem. DIN 18916

b) Anpflanzung von Hochstammbäumen mit einem Stammumfang der Sortierung 18/20

c) Verankerung der Bäume und Schutz vor Beschädigungen sowie Sicherung der Baumscheibe

d) Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 4 Jahre

1.2 Anpflanzung von Gehölzen, freiwachsenden Hecken und Waldmänteln

a) Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915

b) Anpflanzung von Bäumen I. Ordnung mit einem Stammumfang der Sortierung 18/20, Bäumen II. Ordnung mit einem Stammumfang der Sortierung 16/18, Heistern 150/175 hoch und zweimal verpflanzten Sträuchern je nach Art in der Sortierung 60/80, 80/100 oder 100/150 hoch

c) Je 100 m² je 1 Baum I. Ordnung, 2 Bäume II. Ordnung, 5 Heistern und 40 Sträucher

d) Verankerung der Gehölze und Erstellung von Schutzeinrichtungen

e) Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

1.3 Anlage standortgerechter Wälder

a) Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915

b) Aufforstung mit standortgerechten Arten

c) 3.500 Stck. je ha, Pflanzen 3 - 5jährig, Höhe 80 - 120 cm

d) Erstellung von Schutzeinrichtungen

e) Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre

1.4 Schaffung von Streuobstwiesen

a) Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915 

b) Anpflanzung von Obstbaumhochstämmen und Befestigung der Bäume 

c) Je 100 m² ein Obstbaum der Sortierung 10/12 

d) Einsaat Gras-/Kräutermischung 

e) Erstellung von Schutzeinrichtungen 

f) Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre

1.5 Anlage von naturnahen Wiesen und Krautsäumen 

a) Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915 

b) Einsaat von Wiesengräsern und -kräutern, möglichst aus autochthonem Saatgut 

c) Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

2. Schaffung und Renaturierung von Wasserflächen

2.1. Herstellung von Stillgewässern 

a) Aushub und Einbau bzw. Abfuhr des anstehenden Bodens 

b) ggf. Abdichtung des Untergrundes 

c) Anpflanzung standortheimischer Pflanzen 

d) Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

2.2. Renaturierung von Still- und Fließgewässern

a) Offenlegung und Rückbau von technischen Ufer- und Sohlbefestigungen

b) Gestaltung der Ufer und Einbau natürlicher Baustoffe unter Berücksichtigung ingenieurbiologischer Vorgaben

c) Anpflanzung standortheimischer Pflanzen

d) Entschlammung

e) Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

3. Begrünung von baulichen Anlagen

3.1. Fassadenbegrünung

a) Anpflanzung von selbstklimmenden Pflanzen

b) Anbringung von Kletterhilfen und Pflanzung von Schling- und Kletterpflanzen

c) 1 Pflanze je 2 lfdm.

d) Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 2 Jahre

3.2. Dachbegrünung

a) intensive Begrünung von Dachflächen

b) extensive Begrünung von Dachflächen

c) Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

4. Entsiegelung und Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung

4.1. Entsiegelung befestigter Flächen

a) Ausbau und Abfuhr wasserundurchlässiger Beläge

b) Aufreißen wasserdurchlässiger Unterbauschichten

c) Einbau wasserdurchlässiger Deckschichten

d) Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr

4.2. Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung

a) Schaffung von Gräben und Mulden zur Regewasserversickerung

b) Rückbau/Anstau von Entwässerungsgräben, Verschließen von Drainagen

c) Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr

5. Maßnahmen zur Extensivierung

5.1. Umwandlung von Acker bzw. intensivem Grünland in Acker- und Grünlandbrache

a) Nutzungsaufgabe

b) Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr

5.2. Umwandlung von Acker in Ruderalflur

a) ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens

b) Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr

5.3. Umwandlung von Acker in extensiv genutztes Grünland

a) Bodenvorbereitung ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens

b) Einsaat von Wiesengräsern und Kräutern

c) Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre

5.4. Umwandlung von intensivem Grünland in extensiv genutztes Grünland

a) Nutzungsreduzierung

b) Aushagerung durch Mahd und Verwertung oder Abtransport des Mähguts

c) bei Feuchtgrünland Rückbau von Entwässerungsmaßnahmen

d) Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre