Hauptsatzung der Stadt Glückstadt (einschl. 1. Nachtragssatzung)
§ 1
Wappen, Flagge, Siegel
(§ 12 GO)
(1) Das Wappen der Stadt Glückstadt zeigt in Blau die silberne unbekleidete Glücksgöttin Fortuna mit goldenen Haaren, die mit dem rechten Fuß auf einer goldenen Kugel steht und mit beiden Händen ein vom Wind geblähtes silbernes Segel hält.
(2) Die Stadtflagge zeigt auf blauem Flaggentuch die Figur des Stadtwappens in flaggengerechter Tinktur.
(3) Das Dienstsiegel zeigt das Stadtwappen mit der Umschrift „Stadt Glückstadt“.
(4) Die Verwendung des Stadtwappens durch Dritte ist grundsätzlich genehmigungsfrei. Dabei ist darauf zu achten, dass die Darstellung des Stadtwappens heraldisch und künstlerisch einwandfrei erfolgt, das Stadtwappen nicht verändert wird und der Ruf der Stadt Glückstadt durch die Verwendung des Stadtwappens keinen Schaden erhält.
Die Verwendung ist anzuzeigen.
§ 2
Bürgervorsteherin oder Bürgervorsteher
(§ 33 GO)
(1) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher vertritt die Belange der Stadtvertretung gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister als dem verwaltungsleitenden Organ der Stadt.
(2) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher wird im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von den Stellvertretenden in der Reihenfolge ihrer Wahl vertreten.
§ 3
Bürgermeisterin oder Bürgermeister
(§§ 57 - 57 d GO; §§ 5, 10 Kommunalbesoldungsverordnung)
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird auf die Dauer von sechs Jahren gewählt.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Kommunalbesoldungsverordnung.
§ 4
Vertretung der Stadt bei öffentlichen Anlässen
(1) Bei öffentlichen Anlässen wird die Stadt durch die Bürgervorsteherin oder den Bürgervorsteher und durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister vertreten.
(2) Sie stimmen ihr Auftreten für die Stadt miteinander ab und teilen sich unverzüglich repräsentative Termine mit.
§ 5
Gleichstellungsbeauftragte
(§ 2 Abs. 3 GO)
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Stadt Glückstadt nach Maßgabe des Gleichstellungsgesetzes bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:
a) Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit der Stadtvertretung und der von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister geleiteten Verwaltung,
b) Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen, z. B. auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes,
c) Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen in der Stadt,
d) Anbieten von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen,
e) Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann ihr anderweitige dienstliche oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen übertragen, soweit dies ihren Arbeitsauftrag als Gleichstellungsbeauftragte nicht beeinträchtig.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung der ihr nach dem Gleichstellungsgesetz übertragenen Tätigkeit an fachliche Weisungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht gebunden. Sie unterliegt der allgemeinen Dienstaufsicht durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister.
(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstigen Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.
(6) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden. Die Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht, an den Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse teilzunehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
(7) Dem Hauptausschuss ist jährlich im ersten Quartal durch die Gleichstellungsbeauftragte ein Tätigkeitsbericht des Vorjahres vorzulegen.
§ 6
Ständige Ausschüsse
(§§ 45, 45a, 45b, 46GO)
(1) Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1, § 45a Abs. 1 GO werden gebildet:
a) Hauptausschuss (HA)
Zusammensetzung: 11 Stadtvertreter*innen und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ohne Stimmrecht.
Aufgabengebiet: Gesetzlich übertragene Aufgaben nach§ 45b GO
Aufgaben eines Finanzausschusses
Übertragene Aufgaben nach § 9 dieser Satzung
b) Wirtschaftsausschuss (WirtA)
Zusammensetzung: 11 Mitglieder, davon höchstens 5 bürgerliche Mitglieder nach § 46 Abs. 3 GO.
Aufgabengebiet: Vorbereitung wichtiger Entscheidungen der Stadtvertretung für folgende Bereiche:
a) Stadt- und Regionalmarketing, Wirtschafts- und Tourismusförderung, Grundsätze des Kultur- und Gemeinschaftswesens,
b) Grundsätze für Partner- und Patenschaften
c) Bauausschuss (BauA)
Zusammensetzung: 11 Mitglieder, davon höchstens 5 bürgerliche Mitglieder nach § 46 Abs. 3 GO.
Aufgabengebiet: Vorbereitung wichtiger Entscheidungen der Stadtvertretung für folgende Bereiche:
a) Grundsätze der Stadtplanung, Stadt- und Verkehrsentwicklung,
b) Bauleitplanung, Umwelt- und Naturschutz, Landschafts- und Gartenpflege,
c) städtische Hoch- und Tiefbaumaßnahmen,
d) Erlass, Änderung, Aufhebung von Satzungen im Aufgabengebiet des
Ausschusses,
e) Beteiligung bei der Aufstellung und Fortschreibung von
Raumordnungsplänen,
f) Freiwillige Feuerwehr,
g) Kleingartenwesen.
d) Sozialausschuss (SozA)
Zusammensetzung: 11 Mitglieder, davon höchstens 5 bürgerlichen Mitgliedern nach § 46 Abs. 3 GO.
Aufgabengebiet: Vorbereitung wichtiger Entscheidungen der Stadtvertretung für folgende Bereiche:
a) Kinder-, Jugend- und Seniorenangelegenheiten, insbesondere die Kindertagesstättenplanung der Stadt,
b) Sportangelegenheiten, insbesondere die Sportstättenplanung der Stadt,
c) Sozial- und Wohnungswesen, insbesondere die Sozialplanung und Daseinsvorsorge der Stadt,
d) Angelegenheiten des Schulverbandes Glückstadt, soweit die Stadt Glückstadt hiervon unmittelbar betroffen ist.
e) Kommunalausschuss (KomA)
Zusammensetzung: 7 Stadtvertreter*innen
Aufgabengebiet: Vorbereitung der Entscheidungen der Stadtvertretung für folgende Bereiche:
a) Neufassung und Änderung der Hauptsatzung der Stadt Glückstadt und der Geschäftsordnung für die Stadtvertretung der Stadt Glückstadt und der Ausschüsse,
b) Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Behandlung des Jahresergebnisses gem. § 95 n Abs. 3 Satz 2 GO,
c) Feststellung des Jahresabschlusses und Behandlung des Jahresergebnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 EigVO.
(2) In die Ausschüsse zu b) bis d) können bis zu 5 Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Stadtvertretung angehören können.
(3) Die Stadtvertretung wählt für jeden Ausschuss die stellvertretenden Ausschussmitglieder gemäß § 46 Abs. 4 GO. Die in den jeweiligen Ausschüssen vertretenden Fraktionen können bis zu elf stellvertretende Ausschussmitglieder vorschlagen. Mehrere stellvertretende Ausschussmitglieder einer Fraktion vertreten in der Reihenfolge ihrer Wahl. Das stellvertretende Ausschussmitglied einer Fraktion wird tätig, wenn ein Ausschussmitglied seiner Fraktion oder ein auf Vorschlag seiner Fraktion gewähltes sonstiges Mitglied verhindert ist.
Zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern der Ausschüsse können auch Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen, gewählt werden.
(4) Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO (Überproportionalitätsmandate, beratende Grundmandate) erhöhen.
§ 7
Aufgaben und Entscheidungen der Stadtvertretung
(§§ 27, 28, 65 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GO)
Die Stadtvertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie diese nicht auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, den Hauptausschuss oder andere Ausschüsse übertragen hat.
§ 8
Aufgaben und Entscheidungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
(§§ 16 a, 27, 28, 34, 35, 43, 47, 56, 64, 65, 76 Abs. 4, 82, 84 GO)
(1) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet ferner über:
1. Stundungen,
2. den Verzicht auf Ansprüche der Stadt, soweit ein Betrag von € 10.000,-nicht überschritten wird,
3. die Niederschlagung von Ansprüchen der Stadt, soweit ein Betrag von € 15.000,- nicht überschritten wird,
4. die Führung von Rechtsstreiten, soweit der Streitwert einen Betrag von € 25.000,- nicht überschreitet,
5. den Abschluss von Vergleichen der Stadt, soweit ein Betrag von € 10.000,-, bei Vergleichen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten von € 25.000,- nicht überschritten wird,
6. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von € 10.000,- nicht überschritten wird,
7. den Erwerb von Vermögensgegenständen bis zu einer Wertgrenze von € 25.000,-,
8. den Abschluss von Leasingverträgen, soweit der jährliche Mietzins € 15.000,- nicht übersteigt,
9. die Veräußerung und Belastung von Stadtvermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von € 25.000,-nicht übersteigt,
10. die Annahme oder Vermittlung von Spenden (Sach- und Geldspenden), Schenkungen sowie ähnlichen Zuwendungen, die nicht zweckgebunden sind, soweit ein Betrag von € 5.000,- und die zweckgebunden sind, soweit ein Betrag von € 25.000,- nicht überschritten wird,
11. die Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden,
12. die Vergabe von Aufträgen,
13. die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen,
14. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB, sofern die Verwirklichung des betreffenden Vorhabens nicht die Grundzüge der Planung berührt oder von besonderer städtebaulicher Bedeutung ist.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die Befugnis zur Erteilung der Zustimmung bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis zu dem sich aus der Haushaltssatzung festgelegten Betrag, für den die Zustimmung der Stadtvertretung als erteilt gilt, sowie das Eingehen von Verpflichtungsermächtigungen auf die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter übertragen.
§ 9
Aufgaben und Entscheidungen des Hauptausschusses
(§§ 27, 28, 45 b, 45 c, 76 Abs. 4 GO)
(1) Dem Hauptausschuss obliegen die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben und die Aufgaben eines Finanzausschusses.
(2) Der Hauptausschuss bereitet zusätzlich folgende Entscheidungen der Stadtvertretung vor:
a) allgemeine Grundsätze für die Veräußerung von Grundstücken,
b) allgemeine Grundsätze für die Gewährung von Zuwendungen,
(3) Der Hauptausschuss entscheidet über:
1. die unmittelbare oder mittelbare Gründung von Gesellschaften, Genossenschaften und anderen privatrechtlichen Vereinigungen sowie die Beteiligung an diesen und anderen Gründung, soweit die Beteiligung der Stadt einen Betrag von € 100.000 nicht überschreitet,
2. die Bestellung von Vertreterinnen und Vertretern der Stadt in Eigengesellschaften und anderen privatrechtlichen Vereinigungen, an denen die Stadt beteiligt ist, soweit die Beteiligung der Stadt einen Betrag von € 100.000,- nicht übersteigt,
3. die Errichtung, die Umwandlung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung einschließlich der Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens, soweit der Anteil der Stadt am Stiftungsvermögen oder bei einer Entscheidung über dessen Verbleib der Wert dieses Vermögens den Betrag von € 100.000,- nicht übersteigt,
4. den Verzicht auf Ansprüche der Stadt, der einen Betrag zwischen € 10.000,- und € 100.000,- betrifft,
5. die Niederschlagung von Ansprüchen der Stadt, die einen Betrag zwischen € 15.000,- und € 100.000,- betrifft,
6. das Führen von Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert zwischen € 25.000,- und € 100.000,-,
7. den Abschluss von Vergleichen der Stadt mit einem Betrag zwischen € 10.000,- und € 100.000,-, bei Vergleichen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen € 25.000,- und € 100.000,-,
8. die Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, bei Beträgen zwischen € 10.000,- und € 100.000,-,
9. den Erwerb von Vermögensgegenständen mit einer Wertgrenze zwischen € 25.000,- und € 100.000,-,
10. den Abschluss von Leasingverträgen, soweit der jährliche Mietzins zwischen € 15.000,- und € 100.000,- liegt,
11. die Veräußerung und Belastungen von Stadtvermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung € 25.000,- bis € 100.000,- beträgt,
12. die Annahme und Vermittlung von Spenden (Sach- und Geldspenden), Schenkungen sowie ähnliche Zuwendungen, die nicht zweckgebunden sind, mit einem Betrag zwischen € 5.000,- und € 25.000,- sowie die zweckgebunden sind, mit einem Betrag zwischen € 25.000,- und € 100.000,-,
13. die Gewährung von Zuwendungen mit einem Wert von über € 10.000,
14. die Gewährung von Zuwendungen der juristisch unselbständigen Betriebe an Dritte mit einem Wert von über € 10.000,-,
15. sonstige wichtige Angelegenheiten, die im Einzelfall von der Stadtvertretung auf ihn übertragen worden sind.
(4) Dem Hauptausschuss wird die Zuständigkeit als oberste Dienstbehörde der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters übertragen.
(5) Der Hauptausschuss entscheidet bei Stadtvertreter*innen, Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie bei ehrenamtlich tätigen Bürger*innen über die Verletzung der Treuepflicht (§ 23 Satz 4 GO).
(6) Der Hauptausschuss trifft auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Personalentscheidungen für Inhaberinnen und Inhaber von Stellen, die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unmittelbar unterstellt sind und Leitungsaufgaben erfüllen.
(7) Der Hauptausschuss nimmt gemäß § 45 b GO die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Beteiligung wahr. Hierzu gehört auch das Weisungsrecht gemäß § 45 b Absatz 4 GO. Dem Hauptausschuss berichtet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vierteljährlich über die Geschäftslage der städtischen Beteiligungen. Dieser Bericht enthält zeitnah neben den zusammengefassten Geschäftsergebnissen die aktuellen Beschlüsse der Selbstverwaltung zu den Beteiligungen, insbesondere im Hinblick auf deren Umsetzung.
§ 10
Entscheidungen der ständigen Ausschüsse
(zu beachten: § 27 Abs. 1 GO)
(1) Folgenden Ausschüssen werden nachstehende Entscheidungen übertragen:
1. Wirtschaftsausschuss
Entscheidungen:
a) wichtige Maßnahmen des Stadt- und Regionalmarketing, der Wirtschafts- und Tourismusförderung, des Kultur- und Gemeinschaftswesens,
b) allgemeine Vorgaben zu Konzepten, Jahresarbeitsprogrammen und Jahresberichten von eigenen Bildungs- und Kultureinrichtungen sowie zu von Dritten wahrgenommenen Aufgaben, die überwiegend von Leistungen der Stadt getragen werden,
c) Beiträge zu Entscheidungen des Bauausschusses zu § 10 Absatz 2 c),
d) Straßenbenennungen.
2. Bauausschuss
Entscheidungen:
a) Verfahrensbeschlüsse und Abwägungen im Rahmen der Bauleit-, Ortsentwicklungs-, Landschafts-, Grünordnungs- und städtebauliche Rahmenplanung, soweit nicht der Stadtvertretung vorbehalten,
b) Entwicklungsleitlinien der städtischen Entwicklungsplanung und Stellungnahmen zu raumbedeutenden Planungen, soweit nicht der Stadtvertretung vorbehalten,
c) Festlegung von Bau- und Funktionsprogrammen und Nutzungen für Gebäude und Grundstücke der Stadt und ihrer Treuhandvermögen einschließlich möglicher Standortentscheidungen unter Beteiligung des für die Nutzung jeweils zuständigen Fachausschusses,
d) Genehmigung der Entwürfe und der Kostenschätzungen für im Investitionsplan vorgesehene bzw. enthaltene Maßnahmen, soweit ein Betrag von € 50.000,- überschritten wird,
e) Grundsätze für Sondernutzungserlaubnisse nach § 21 Straßen- und Wegegesetzes sowie wichtige Maßnahmen des Verkehrs und der Verkehrsüberwachung,
f) über Widmungen, Um- und Entwidmungen von Straßen,
g) wichtige Maßnahmen der Stadt- und Verkehrsentwicklung,
h) die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB, sofern die Verwirklichung des betreffenden Vorhabens die Grundzüge der Planung berührt oder von besonderer städtebaulicher Bedeutung ist,
i) die Umsetzung der durch Satzung eröffneten Möglichkeit der Kostenspaltung, Abschnitts- oder Einheitsbildung im Ausbaubeitragsrecht und Erschließungsbeitragsrecht.
3. Sozialausschuss
Entscheidungen:
a) allgemeine Vorgaben zu Konzepten, Jahresarbeitsprogrammen und Jahresberichten städtischer Sport-, Kinder-, Jugend-, Senioren- und Sozialeinrichtungen sowie zu von Dritten wahrgenommenen Aufgaben, die überwiegend von Leistungen der Stadt getragen werden,
b) Beiträge zu Entscheidungen des Bauausschusses zu § 10 Absatz 1 Nr. 2 b.
(2) Den Ausschüssen wird in Streitfällen die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Absatz 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.
§ 11
Kinder- und Jugendbeteiligung
(1) Die Stadt Glückstadt ist bemüht, die kommunalpolitischen Interessen der Kinder und Jugendlichen der Stadt sowie deren Mitarbeit in Planungen und Vorhaben der Stadt zu unterstützen und zu fördern. Aus diesem Grund werden die Kinder und Jugendlichen der Stadt in der Regel alle zwei Monate über aktuelle Planungen und Vorhaben der Stadt informiert. Die Information erfolgt in öffentlichen Veranstaltungen des Kinder- und Jugendforums (KiJuFo) unter der Leitung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Stadtverwaltung. Ort und Zeit der Veranstaltungen werden von der Verwaltung über die Aushänge am Rathaus, im Jugendzentrum, im Detlefsengymnasium, in der Bürgerschule, an der Gemeinschaftsschule und die städtische Homepage bekannt gegeben. Über den Verlauf der Sitzung ist ein Protokoll zu führen.
(2) Planungen und Vorhaben der Stadt, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sind vor der endgültigen Entscheidung in den in Absatz 1 genannten Veranstaltungen zu erläutern (Beteiligung nach § 47 f GO). Den teilnehmenden Kindern und Jugendlichen ist dabei Gelegenheit zu geben, ihre Meinung zu der Planung oder dem Vorhaben zu äußern. Dies kann während der Veranstaltung oder innerhalb einer Woche nach der Veranstaltung mündlich gegenüber einer Verwaltungsmitarbeiterin oder einem Verwaltungsmitarbeiter, die bzw. der die Äußerung zur Niederschrift nimmt, oder schriftlich geschehen. Im Übrigen gilt für die Veranstaltung das Verfahren nach Absatz 1.
Die Stellungnahmen der Kinder und Jugendlichen sind dem zuständigen Gremium der Stadt bei dessen nächster Sitzung vorzulegen und bei der weiteren Durchführung der Planungen und Vorhaben zu berücksichtigen.
§ 12
Einwohnerinnen- und Einwohnerversammlung
(§ 16 b GO)
(1) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher kann zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten der Stadt eine Einwohnerinnen- und Einwohnerversammlung einberufen. Das Recht der Stadtvertretung, die Einberufung einer Einwohnerinnen- und Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt.
(2) Für die Einwohnerinnen- und Einwohnerversammlung ist von der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerinnen- und Einwohnerversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung ergänzt werden, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden ist. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerinnen- und Einwohnerversammlung und die in der Versammlung geltenden Rechte der Einwohnerinnen und Einwohner sind öffentlich bekannt zu geben. In der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass für die Einwohnerinnen und Einwohner die Möglichkeit besteht, die vorgeschlagene Tagesordnung durch eigene Punkte zu erweitern.
(3) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher leitet die Einwohnerinnen- und Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Zahl der Wortbeiträge pro Rednerin oder Redner und Tagesordnungspunkt und die Redezeit pro Wortbeitrag auf bis zu drei Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerinnen- und Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nimmt an der Einwohnerinnen- und Einwohnerversammlung teil; ihr oder ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.
(5) In der Einwohnerinnen- und Einwohnerversammlung berichtet die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher über wichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten der Stadt und stellt diese zur Erörterung; den Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen.
Über Vorschläge und Anregungen aus der Einwohnerinnen- und Einwohnerversammlung ist in der Einwohnerinnen- und Einwohnerversammlung offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Vorschläge und Anregungen als Anträge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mehr als der Hälfte der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden Eine Abstimmung über Vorschläge und Anregungen, die nicht Selbstverwaltungsangelegenheiten der Stadt betreffen, ist nicht zulässig.
(6) Über jede Einwohnerinnen- und Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift enthält mindestens:
1. Zeit und Ort der Einwohnerinnen- und Einwohnerversammlung,
2. die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Tagesordnung waren,
4. die schriftlich als Anträge festgelegten Vorschläge und Anregungen, über die abgestimmt wurde,
5. die Ergebnisse der durchgeführten Abstimmungen.
Die Niederschrift wird von der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.
(7) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerinnen- und Einwohnerversammlung die aufgrund der in dieser Satzung geregelten Entscheidungszuständigkeiten in der Stadtvertretung oder in einem Ausschuss behandelt werden müssen, sind diesen nach Vorbereitung durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister in der nächsten Sitzung vorzulegen.
§13
Verträge mit Stadtvertreterinnen und Stadtvertretern
(§ 29 GO)
Verträge der Stadt mit Stadtvertreter*innen, Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO oder der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Stadtvertreter*innen, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Stadtvertretung rechtsverbindlich, wenn die Auftragsvergabe unter Anwendung des für die jeweilige Auftragsart geltenden Vergaberechts erfolgt ist und der Auftragswert den Betrag von 25.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag von 2.000 € im Monat, nicht übersteigt.
§ 14
Verpflichtungserklärungen
(§§ 56, 64 GO)
Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert € 25.000,-, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich € 2.000,- nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 64 Abs. 2 und 3 i. V. m. § 56 Abs. 3 GO entsprechen.
§ 15
Verarbeitung personenbezogener Daten
(Datenschutz-Grundverordnung, Landesdatenschutzgesetz)
(1) Namen, Anschrift, Funktion, Fraktionszugehörigkeit und Tätigkeitsdauer der Mitglieder der Stadtvertretung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder werden von der Stadt zu allen mit der Ausübung des Mandats verbundenen Zwecken verarbeitet. Die Daten nach Satz 1 werden auch nach Ausscheiden aus dem Amt zu archivarischen Zwecken weiterverarbeitet. Dies gilt nicht für die Anschrift.
(2) Darüber hinaus verarbeitet die Stadt Anschrift und Kontoverbindung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für den Zweck der Zahlung von Entschädigungen. Eine Übermittlung von Daten an das zuständige Finanzamt findet gemäß der Mitteilungsverordnung i.V.m. § 93 a Abgabenordnung statt. Eine darüberhinausgehende Übermittlung an Dritte findet nicht statt.
(3) Für den Zweck, Gratulationen auszusprechen, kann die Stadt auch das Geburtsdatum der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen verarbeiten, soweit dafür die Einwilligung der Betroffenen vorliegt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Daten von ehrenamtlich Tätigen.
(5) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 werden durch die Stadt in geeigneter Weise veröffentlicht, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Daten nach § 32 Abs. 4 Gemeindeordnung. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 16
Veröffentlichungen
(Bekanntmachungsverordnung, §§ 4a, 6a und 10a BauGB)
(1) Satzungen und Verordnungen der Stadt Glückstadt werden durch Bereitstellung auf der Internetseite www.glueckstadt.de bekanntgemacht. Die örtliche Bekanntmachung ist bewirkt mit Ablauf des Tages, an dem sie im Internet verfügbar ist.
(2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(3) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(4) Nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen der Stadt Glückstadt werden im Anzeigenblatt „Holsteiner Allgemeine“ bekannt gegeben. Der Inhalt wird zusätzlich im Internet unter www.glueckstadt.de und über das zentrale Portal „Digitaler Atlas Nord“ des Landes Schleswig-Holstein eingestellt. Die örtliche Bekanntmachung ist bewirkt, mit dem Ablauf des Tages, an dem sie in der Zeitung veröffentlicht wurde.
(5) Satzungen und Verordnungen kann sich jede Person kostenpflichtig von der Stadt Glückstadt, Am Markt 4, 25348 Glückstadt zusenden lassen. Textfassungen werden dort zur Mitnahme bereitgehalten.
§ 17
Sitzungen höherer Gewalt
(35a GO)
(1) Die notwendigen Sitzungen der Ratsversammlung können bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Ratsmitglieder erschwert oder verhindert, ohne Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei sind geeignete technische Hilfsmittel einzusetzen, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden.
(2) Für Sitzungen der Ausschüsse gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Ob ein Fall höher Gewalt im Sinne des Absatzes 1 vorliegt, entscheidet die oder der Vorsitzende in Abstimmung mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister.
(4) Hinsichtlich der Durchführung der Sitzungen ist § 35 a GO zu berücksichtigen.
§ 18
Wertgrenzen
Für alle Wertgrenzen sind die netto-Auftragssummen maßgebend.
§ 19
Inkrafttreten
Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Stadt Glückstadt vom 01.04.2003 einschließlich der 1. bis 9. Nachtragssatzung außer Kraft. Die 1. Nachtragssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Die Genehmigung nach § 4 Absatz 1 GO wurde durch Verfügung des Landrates des Kreises Steinburg vom 08.12.2020 – Aktenzeichen K-021-9-Glückstadt-1 und Aktenzeichen 0510.320-2023/004332 erteilt.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Glückstadt, den 03.07.2023
Rolf Apfeld
Bürgermeister
Veröffentlicht unter www.glueckstadt.de am 12.01.2021 und 03.07.2023
Hinweis auf die Veröffentlichung in der "HAZ" am 13.01.2021