Wahlen
Hier erhalten Sie Informationen rund um das Thema Wahlen in Glückstadt.
Wahl zum 21. Deutschen Bundestag
Am 23. Februar 2025 können die rund 9.000 wahlberechtigten Bürger*innen der Stadt Glückstadt mit ihrer Stimmabgabe über die Zusammensetzung des 21. Deutschen Bundestages entscheiden.
Glückstadt selbst ist kein eigenständiger Wahlkreis für die Bundestagswahl. Glückstadt gehört zum Wahlkreis 3 Steinburg – Dithmarschen Süd.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Jede wählende Person hat 2 Stimmen. Mit der Erststimme wird ein*e Wahlkreiskandidat*in gewählt. Im Wahlkreis ist gewählt, wer die meisten Erststimmen erhalten hat. Mit der Zweitstimme wird eine Landesliste gewählt. Die Anzahl der Zweitstimmen entscheidet über die Sitzverteilung im neuen Bundestag.
Das Wählerverzeichnis wird zum Stichtag 12. Januar 2025 erstellt. Die Wahlbenachrichtigungsbriefe werden Ihnen bis zum 02. Februar 2025 zugestellt.
Wenn Sie ab dem 13. Januar 2025 wissen möchten, ob Sie im Wählerverzeichnis der Stadt Glückstadt eingetragen sind oder wenn Sie bis zum 02. Februar 2025 keinen Wahlbenachrichtigungsbrief erhalten haben, können Sie im Wahlbüro der Stadt Glückstadt nachfragen (Tel. 04124 930 118) bzw. in der Zeit vom 03. Februar bis zum 07. Februar 2025 Einsicht in das Wählerverzeichnis nehmen (Stadt Glückstadt, Bürgerbüro, Am Markt 4).
Wichtiger Hinweis: das Wahllokal für den Wahlbezirk 6 wird zur Bundestagswahl nicht wie gewohnt in den Räumlichkeiten der Stadtwerke Glückstadt sein, sondern in den Räumlichkeiten der Begegnungsstätte GlücksKnoten, Am Kirchplatz 6, 25348 Glückstadt.
Informationen der Bundeswahlleiterin: Bundestagswahl 2025 - Die Bundeswahlleiterin
Briefwahl
Wahlberechtigte, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihr Wahlrecht ohne Vorliegen eines besonderen Grundes durch Briefwahl ausüben. Dies ist auch möglich, wenn sie sich vorübergehend im Ausland befinden. Dazu müssen sie bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes einen sogenannten Wahlschein beantragen. Dem Wahlschein werden automatisch Briefwahlunterlagen beigefügt.
Mit einem Wahlschein kann man alternativ außerdem in einem beliebigen anderen Wahlbezirk dieses Wahlkreises wählen.
Sie können die Briefwahlunterlagen während der Öffnungszeiten des Bürgerbüros abholen. Hier besteht auch die Möglichkeit direkt vor Ort zu wählen. Bitte bedenken Sie, dass Sie eine Vollmacht benötigen, wenn Sie die Unterlagen für jemand anderen mitnehmen wollen. Auch Innerfamiliär.
Alternativ können Sie den QR-Code auf Ihrer Wahlbenachrichtigung scannen. Bitte füllen Sie im Onlinedienst Ihre Daten aus und senden diese ab. Ihnen werden die Unterlagen daraufhin postalisch zugesandt oder wenn gewünscht zur Abholung bereitgelegt.
Sie können uns die ausgefüllte und unterschriebene Wahlbenachrichtigung auch auf dem Postweg zusenden oder in den Postkasten werfen. Ihnen werden die Unterlagen daraufhin postalisch zugesandt oder wenn gewünscht zur Abholung bereitgelegt.
Falls Ihnen dies nicht möglich ist, nehmen wir auch Anträge per E-Mail an. Die E-Mail Adresse lautet: wahl@glueckstadt.de. Bitte geben Sie zur zweifelsfreien Identifizierung Ihren Namen, Vornamen, Adresse und wenn vorhanden die Wahlscheinnummer an. Ihnen werden die Unterlagen daraufhin postalisch zugesandt oder wenn gewünscht zur Abholung bereitgelegt.
Die Ausgabe der Briefwahlunterlagen wird voraussichtlich erst Anfang Februar 2025 erfolgen können; Grund hierfür ist, dass aufgrund der verkürzten Fristen bei einer vorgezogenen Wahl die Stimmzettel nicht früher vorliegen.
Fragen und Antworten
Was muss ich tun, wenn ich keinen Wahlbenachrichtigungsbrief erhalten habe und meinen Wohnsitz nicht verändert habe?
Erkundigen Sie sich bitte zunächst im Wahlbüro, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Ist das der Fall, können Sie auch unter Vorlage Ihres gültigen Ausweisdokumentes in Ihrem zuständigen Wahllokal wählen oder Sie beantragen Briefwahl.
Was muss ich tun, wenn ich keinen Wahlbenachrichtigungsbrief erhalten habe und innerhalb von Glückstadt umgezogen bin?
Erkundigen Sie sich bitte zunächst im Wahlbüro, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Ist das der Fall und Sie haben sich umgemeldet, können Sie unter Vorlage Ihres gültigen Ausweisdokumentes in Ihrem „alten Wahllokal“ wählen oder Sie beantragen Briefwahl.
Was muss ich tun, wenn ich einen/keinen Wahlbenachrichtigungsbrief erhalten habe und neu mit Hauptwohnsitz nach Glückstadt zugezogen bin?
Erkundigen Sie sich bitte zunächst im Wahlbüro, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Ist das der Fall, können Sie auch unter Vorlage Ihres Personalausweises oder Reisepasses in Ihrem zuständigen Wahllokal wählen oder Sie beantragen Briefwahl.
Ansonsten können Sie noch bis zum Tag vor Beginn der Einspruchsfrist (02.02.2025) einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen und Sie erhalten einen Wahlbenachrichtigungsbrief. Ab dem 03.02.2025 ist dies nicht mehr möglich. Sie können dann nur in Ihrem „alten Wahllokal“ der Zuzugsgemeinde wählen oder Sie beantragen dort Briefwahl.
Was muss ich tun, wenn ich einen/keinen Wahlbenachrichtigungsbrief bekommen habe und von Glückstadt verzogen bin?
Melden Sie sich nach dem 12.01.2025 und vor dem 03.02.2025 in einer anderen Gemeinde bei der Meldebehörde an, so können Sie einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde stellen. Im Verzeichnis der Stadt Glückstadt werden Sie nach Rückmeldung der Zuzugsgemeinde gestrichen. Ab dem 03.02.2025 ist dies nicht mehr möglich. Dann werden Sie im Wählerverzeichnis der Stadt Glückstadt geführt. Sie können hier Ihre Stimme abgeben, oder Briefwahl beantragen.
Was muss ich tun, wenn ich am Wahlsonntag aus wichtigen Gründen nicht in das Wahllokal gehen kann, weil ich z.B. arbeiten gehe, im Urlaub oder Wahlhelfer bin?
Sie haben die Möglichkeit, bis zum 21.02.2025, 15:00 Uhr, Briefwahl zu beantragen. Wir senden Ihnen die Briefwahlunterlagen auch gern an Ihren jeweiligen Aufenthaltsort. Dazu benötigen wir dann eine Anschrift von Ihnen. Bitte denken Sie bei Aufenthalten im Ausland an die längeren Postwege.
Was muss ich tun, wenn ich plötzlich erkrankt bin und deshalb nicht in das Wahllokal gehen kann?
Bei Vorliegen einer plötzlichen Erkrankung können noch am Wahltag bis 15 Uhr Briefwahlunterlagen beantragt werden. Das erfolgt nur im Wahlbüro, Stadtverwaltung Glückstadt, Bürgerbüro, Am Markt 4. Bitte denken Sie an die Vollmacht, wenn Dritte diese Briefwahlunterlagen abholen.
Sehbehinderung
Blinde und Wählende mit Sehbehinderung können ihre Stimme mit Hilfe von Stimmzettelschablonen eigenständig und ohne Hilfe einer Vertrauensperson abgeben.
Die Wahlschablone wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt und ist anzufordern beim:
Blinden- und Sehbehinderten Verein Schleswig-Holstein e.V.
Memelstr. 4 , 23554 Lübeck
Telefon: 0451/408 508-19
Telefax: 0451/408 508-55
Email: info@bsvsh.org
Web: www.bsvsh.org
Stimmenabgabe
Die Wahllokale sind am Sonntag, den 23. Februar 2025, von 8 Uhr bis 18 Uhr für Sie geöffnet.
Die Anschrift Ihres zuständigen Wahllokals befindet sich auf Ihrem Wahlbenachrichtigungsbrief.
Für die Stimmabgabe im Wahllokal nehmen Sie bitte den Wahlbenachrichtigungsbrief mit und halten Sie Ihr gültiges Ausweisdokument bereit. Nach Prüfung Ihrer Wahlberechtigung erhalten Sie den amtlichen Stimmzettel und gehen zur Stimmabgabe in die Wahlkabine.
Sie haben bei der Bundestagswahl 2 Stimmen.
Bitte falten Sie den gekennzeichneten so, dass Ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Nach dem Einstecken des gefalteten Stimmzettels in die Wahlurne ist der Wahlakt für Sie erledigt.
Sollten Sie bereits im Besitz eines Wahlscheines sein, nehmen Sie diesen und alle anderen Unterlagen, die Sie erhalten haben, mit in das Wahllokal.
Wichtiger Hinweis: das Wahllokal für den Wahlbezirk 6 wird zur Bundestagswahl nicht wie gewohnt in den Räumlichkeiten der Stadtwerke Glückstadt sein, sondern in den Räumlichkeiten der Begegnungsstätte GlücksKnoten, Am Kirchplatz 6, 25348 Glückstadt.
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
- nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie
- nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
- aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Weitere Informationen für Deutsche im Ausland erhalten Sie auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin: https://www.bundeswahlleiterin.de/bundestagswahlen/2025/informationen-waehler/deutsche-im-ausland.html
Wahlberechtigung für Deutsche im Ausland
Weitere Informationen für Deutsche im Ausland erhalten Sie auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin:
https://www.bundeswahlleiterin.de/bundestagswahlen/2025/informationen-waehler/deutsche-im-ausland.html
Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlung
Die ausführliche amtliche Bekanntmachung steht am Ende der Seite als downloadbares PDF-Dokument zur Verfügung.
Im Hinblick auf die Bundestagswahl am 23. Februar 2025 weist das Bürgerbüro darauf hin, dass die Meldebehörde gemäß § 50 des Bundesmeldegesetzes Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monate Auskunft von Gruppen aus dem Melderegister erteilen darf, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist (z.B. Jungwähler). Dieser Übermittlung Ihrer Daten können Sie widersprechen.
Ihren Antrag auf Einrichtung der Übermittlungssperren können Sie hier stellen:
Widerspruch gegen Datenübermittlung nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)
(PDF: 315 kB)
Bekanntmachung Widerspruchsrecht Bundesmeldegesetz
(PDF: 47 kB)